Das neue Geldwäschegesetz
Am 26. Juni 2017 trat das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft. Das Gesetz beinhaltet bekanntlich nicht nur Vorschriften, die für die üblichen Verpflichteten im Sinne des GwG gelten (etwa Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen, Güterhändler etc.).
Das GwG beinhaltet vielmehr auch Vorschriften, die von nahezu allen deutschen Unternehmen zu beachten sind! Denn Gegenstand des neuen GwG ist zum Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch die Einrichtung des sog. Transparenzregisters. Das Transparenzregister ist ein öffentliches Register, in dem Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten aller deutschen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragener Personengesellschaften gesammelt werden. Es soll sowohl von Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden, als auch von Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, eingesehen werden können.
Alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (insbesondere GmbH, OHG, KG, nicht börsennotierte Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Partnerschaftsgesellschaften) treffen nach dem neuen GwG zwei Pflichten:
die Einholung, Aufbewahrung und Pflege bestimmter Daten zu ihren wirtschaftlichen Berechtigten (interne Compliance-Pflicht; Daten: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses).
unverzügliche Mitteilung der Daten bzw. ihrer Änderung an das Transparenzregister (Mitteilungspflicht). Die Mitteilung hat in elektronischer Form zu erfolgen.
Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des GwG ist für die Zwecke des Transparenzregisters die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Unternehmen letztlich steht. Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Die Mitteilungspflicht ist von betroffenen Unternehmen erstmalig bis zum 1. Oktober 2017 zu erfüllen. Bei Verstößen drohen u.a. Bußgelder von bis zu € 100.000,00 (in einfachen Fällen) bzw. bis zu € 1 Mio. (schwerwiegende, wiederholte, systemische Verstöße).
Der Gesetzgeber hat für die Mitteilungspflicht gleichwohl Erleichterungen vorgesehen, und zwar für Fälle, in denen die erforderlichen Daten zu wirtschaftlich Berechtigten bereits in anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister) elektronisch hinterlegt sind (bei der GmbH z.B. durch eine aktuelle, beim Handelsregister elektronisch hinterlegte Gesellschafterliste). In diesen Fällen kann die gesetzliche Meldepflicht als erfüllt gelten (Mitteilungsfiktion).
Auch börsennotierte Aktiengesellschaften werden vom Gesetzgeber insoweit privilegiert.
Gleichwohl ist allen betroffenen Unternehmen zu empfehlen, rechtzeitig vor dem 1. Oktober 2017 zu prüfen, ob die neuen, nach dem GwG geltenden Meldepflichten hinreichend erfüllt sind. Denn nicht immer liegen dem Handelsregister aktuelle oder hinreichende Gesellschafterlisten vor.
Auch ist es – etwa gerade im Bereich von mittelbaren oder gestuften Beteiligungen/Treuhandkonstellationen/bei Stimmbindungsvereinbarungen etc. – im Einzelfall nicht einfach zu bestimmen, ob die bereits bei anderen Registern vorliegenden Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten ausreichend sind. Schließlich bestehen beispielsweise für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften keine Meldepflichtprivilegierungen.
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