“Schachmatt Zulieferer” – Wie man Preisexplosionen, Lieferverweigerung & Co. entgegenwirkt.

Die aktuelle Lage auf den Beschaffungsmärkten ist von den geopolitischen und marktpolitischen Entwicklungen nach der Covid-19-Pandemie und den Folgen der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Russland und der Ukraine geprägt. Am Horizont drohen dabei weitere „Stolpersteine“ wie beispielsweise die Eskalation des Konfliktes zwischen Taiwan und China mit weitreichenden Auswirkungen. Abbrechende Lieferketten, Energiekrise, Containerkrise und Preiserhöhungsspiralen sind die Folgen, die sich nur allzu belastend auf den Beschaffungsmarkt auswirken. Zulieferer versuchen, die zu Ihren Lasten entstehenden Belastungen an die Bezieher ihrer Leistungen/Produkte weiterzugeben, verweigern teilweise die Leistung oder fordern partiell exorbitante Preiserhöhungen, wobei sie sich in rechtlich oft zweifelhafter Weise auf Tatbestände höherer Gewalt, Störung der Geschäftsgrundlage, Selbstbelieferungsvorbehalte oder gar Kündigungs- oder Leistungsverweigerungsrechte berufen.

Leistungsbeziehende Unternehmen als einkaufende Partei sind schon aus wirtschaftlichen Compliancegründen gedungen, auf derartige Entwicklungen vertraglich, insbesondere im Rahmen ihrer Einkaufsverträge oder Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu reagieren.

 

Oft begegnet man allerdings Ratlosigkeit, wie diese vertraglichen Reaktionen konkret aussehen sollen.

 

Um der Problematik zu begegnen, ist zu beachten, dass wegen der Notwendigkeit der Standardisierung einer Vielzahl von Geschäftskontakten zwingend die Voraussetzung des AGB-Rechts beachtet werden. Im Zweifel muss die entsprechende Klausel nach den strengen Kautelen der Rechtsprechung mit dem Lieferanten ausgehandelt werden.

 

Generell für alle Situationen passende Lösungen lassen sich am Markt nicht identifizieren.

 

Folgende Mechanismen sollten aber – jeweils unter Berücksichtigung des individuellen Einzelfalles – in Betracht gezogen werden:

 

1. Lieferzeitklausel

 

Hier ist zunächst zu bemerken, dass Klauseln, welche Liefertermine des Lieferanten stets als verbindlich oder stets als Fixtermine im Rechtssinne festlegen, AGB rechtlich bedenklich sind, weil sie den Vorrang der Individualabrede nach § 305b BGB aus acht lassen.

 

AGB rechtlich zulässig dürften dagegen eher schon abgeschwächte Verbindlichkeitsklauseln sein.

 

(Beispiel: Für Liefertermine sind die in der Bestellung des Käufers angegebenen Liefertermine verbindlich, sofern der Lieferant nicht innerhalb von 4 Werktagen am Sitz des Lieferanten diesen schriftlich oder in Textform, wobei für die Fristwahrung der Zugang beim Käufer maßgeblich ist, widersprochen hat. Im Falle des Widerspruches vereinbaren die Parteien umgehend unter Berücksichtigung der vorgegebenen Kundentermine des Käufers beidseitig angemessene Liefertermine zu vereinbaren).

 

2. Lieferpflichtklausel

 

Zahlreiche Unternehmen haben in der Vergangenheit oder aktuell Rahmenlieferverträge mit Lieferanten abgeschlossen, die den Lieferanten stets zur Lieferung verpflichten (teils dadurch, dass er verpflichtet ist, jede Bestellung anzunehmen). Dies über einen längeren Zeitraum und ohne Abnahmeverpflichtung der jeweils anderen Partei.

 

Eine solche Vorgehensweise ist im Hinblick auf die Lieferverpflichtung, jedenfalls bei einer längeren Vertragslaufzeit, als unzulässige Benachteiligung des Vertragspartners nach § 307 BGB zu bewerten, da es sich um eine einseitige Interessendurchsetzung mittels einseitiger Vertragsgestaltung ohne Nachteilsausgleich handelt.

 

Dies kann anders sein, wenn der Lieferverpflichtung zumindest eine gewisse Abnahmeverpflichtung (z. B. durch einen teilverbindlichen Forecast) gegenübergestellt oder aber die Verpflichtung zur Bestellannahme eingeschränkt wird.

 

(Beispiel: Bestellungen des Auftraggebers müssen vom Auftragnehmer jeweils innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang beim Auftragnehmer von diesem angenommen werden, soweit der Auftragnehmer innerhalb der vorgenannten Frist nicht schriftlich oder in Textform der Annahme der Bestellung widersprochen hat. Dabei ist ein Widerspruch nur aus enumerativem, nachfolgend aufgeführtem wichtigem Grund (nicht am für den Auftragnehmer am weltweiten Beschaffungsmarkt verfügbarer Rohstoff, rechtliche Unmöglichkeit der Zulieferung (z. B. durch ein Embargo) oder Bestellmenge außerhalb von 115 % der mittels Forecasts des Auftraggebers dem Auftragnehmer für den Bestellzeitraum avisierten voraussichtlichen Bedarfes des Auftraggebers) wirksam.)

 

Die vorgenannte Beispielklausel führt dazu, dass der Lieferant sich nicht mehr darauf berufen kann, eine Bestellung deshalb nicht annehmen zu können, weil ein etwaiger benötigter Grundstoff oder den Liefergegenstand selbst nicht bei seinen Vertragslieferanten aktuell beziehbar ist, sondern weitet die Verpflichtung zum Sourcing des Lieferanten auf einen weltweiten Bezug aus. Dies erschwert es Lieferanten, sich bei den aktuellen Gegebenheiten am Markt auf eine abrechnen Lieferkette oder Schwierigkeiten bei seinen Bezugsquellen zu berufen und erweitert seine Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Käufer.

 

3. Vorhalteklauseln

 

Ein weiterer Ansatz ist einkaufsseitig, den Lieferanten in Rahmen von Einkaufsverträgen oder Allgemeinen Einkaufsbedingungen dazu zu verpflichten, jeweils ausreichende sachliche und personelle Ressourcen sowie Rohstoffquellen und Vertragsbeziehung zu Lieferanten vorhalten zu müssen, um seine Lieferverpflichtung nachzukommen.

 

(Beispiel: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit dieser Vereinbarung ständig geeignete sachliche und personelle Ressourcen sowie Vertragsbeziehungen zu Lieferanten und Rohstoffquellenvorzuhalten, um seiner Lieferverpflichtung aus dieser Vereinbarung durchgehend nachzukommen.)

 

Eine derartige Klausel verwehrt dem Lieferanten die Berufung auf abbrechende Lieferketten und steigert die Möglichkeit des Käufers, sich über Schadensersatzansprüche (soweit realisierbar), schadlos zu halten. Darüber hinaus erschwert sie dem Lieferanten, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen. AGB rechtlich kann eine solche Klausel allerdings entsprechend den obigen Ausführungen bedenklich sein, wenn dem keine irgendwie geartete Abnahmeverpflichtung entgegensteht.

 

4. Abwehr ‚Höhere-Gewalt-Klauseln‘

 

Darüber hinaus versuchen sich zahlreiche Lieferanten wegen der aktuellen Geschehnisse auf den Tatbestand der höheren Gewalt zu berufen.

 

Da bekanntermaßen höhere Gewalt nach der aktuellen Definition des BGH einen nicht voraussehbare Marktsituation voraussetzt, kommt es immer darauf an, welche Marktgeschehnisse für den Lieferanten bei Vertragsschluss absehbar war, also auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

 

Deshalb ist es zu empfehlen, in einer Präambel bei beschaffungsseitigen Verträgen derartige Entwicklungen als voraussehbare Szenarien festzuhalten. Dabei sollten möglichst AGB rechtlich Erklärungsfiktion vermieden werden (die Parteien sind sich bewusst das; die Parteien sind sich darüber einig, dass …)

 

(Beispiel: Dieser Rahmenliefervertrag wird auch vor dem Hintergrund der aktuellen machtpolitischen Geschehnisse, die durch kriegerische Ereignisse, Embargos, Störungen von Lieferketten oder etablierten Logistiksystem und vor dem Hintergrund einer Ausweitung derartiger Marktstörungen durch weitere politische Entwicklung (wie beispielsweise politischer Blockbildung einzelner Staaten, Entwicklung im China-Taiwan-Konflikt etc.) geschlossen, um eine möglichst störungsfreie und durchgehende Belieferung des Käufers durch den Lieferanten zu erreichen, die für LAP im Hinblick auf die Bedürfnisse ihrer Kunden essenziell ist.)

 

Ziel ist es dabei jeweils, dem Lieferanten die Berufung auf Tatbestände höherer Gewalt zu erschweren oder unmöglich zu machen. Dies gilt entsprechend für den Tatbestand der Störung der Geschäftsgrundlage, weil auch hier, dass die wesentliche Veränderung der Situation herbeiführen Ereignis bei Vertragsschluss nicht absehbar gewesen sein darf.

 

5. Abwehr von Selbstbelieferungsvorbehalten

 

Da der BGH im Handelsverkehr (jeweils bei korrekter AGB rechtlicher Formulierung) ein Selbstbelieferungsvorbehalt für wirksam ansieht, muss dem einkaufseitig entgegengewirkt werden.

 

(Beispiel: Selbstbelieferungsvobehalte zugunsten des Lieferanten sind ausgeschlossen.)

 

Dies verhindert, dass der Lieferant sich auf eine Leistungsfreiheit bei Abbrechnen der Lieferketten berufen kann.

 

6. Abwehr von Kündigungsrechten

 

Werden Belieferungsverträge, insbesondere Rahmenlieferverträge aktuell abgeschlossen, ist darauf zu achten, dass im Rahmen der Kündigungsregelungen ein Ausschluss dafür formuliert wird, dass die aktuellen Marktgeschehnisse einen wichtigen Kündigungsgrund für eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Lieferanten darstellen.

 

(Beispiel: Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung aufseiten des Lieferanten ist nicht gegeben, wenn es (i) zu einer Preiserhöhung für zur Vertragserfüllung benötigte Rohstoffe oder von Unterauftragnehmern bezogene Leistungen kommt und/oder (ii) für die Vertragserfüllung der Bezug von Rohstoffen oder Leistungen aus anderen Quellen als den bisherigen Vertragslieferanten des Lieferanten notwendig wird.)

 

7. Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten

 

Darüber hinaus sollte eine Klausel aufgenommen werden, nachdem ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten aufgrund der in der vorgenannten Beispielklausel aufgeführten Entwicklungen ausgeschlossen ist.

 

(Beispiel: Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten ist nicht gegeben, wenn es (i) zu einer Preiserhöhung für zur Vertragserfüllung benötigte Rohstoffe und/oder Zulieferungen oder von Unterauftragnehmern bezogene Leistungen kommt und/oder (ii) für die Vertragserfüllung der Bezug von Rohstoffen oder Leistungen aus anderen Quellen als den bisherigen Vertragslieferanten des Lieferanten notwendig wird.)

 

8. Ausschluss von ‚Hardship-Clauses‘

 

Zudem versuchen sich eine Vielzahl von Lieferanten wegen des Umstandes, dass der Tatbestand höherer Gewalt nicht für voraussehbare Marktentwicklungen gilt, aktuell auf sogenannte ‚Hardship-Clauses‘ (Härtefallklauseln) zu berufen, welche die Rechtswirkung einer höheren Gewaltklausel auch dann annehmen, wenn beständige Markgeschehnisse bei Vertragsschluss schon voraussehbare waren.

 

Dem sollte – unabhängig von deren AGB-rechtlichen Bedenklichkeit – durch eine entsprechende Regelung im Einkaufsvertrag oder den Einkaufsbedingungen entgegengetreten werden.

 

(Beispiel: Regelung zugunsten des Lieferanten, welche die Rechtsfolgen einer Leistungsfreiheit des Lieferanten auch dann vorsehen, wenn der zur Leistungsfreiheit führte Umstand für den Lieferanten bereits bei Vertragsschluss vorhersehbar waren (z. B. kriegerische Akte, abbrechende Lieferketten, Logistikprobleme, Embargos, politische Entwicklungen) werden von uns nicht akzeptiert.)

 

9. Abwehr von Preiserhöhungen

 

Auf der anderen Seite versuchen sich Lieferanten aktuell, wegen der im Markt teils explosionsartig stattfindenden Preisentwicklung entweder auf ihre Preiserhöhungsklauseln zu berufen oder auf Tatbestände der höheren Gewalt oder der Störung der Geschäftsgrundlage. Dem gilt es entgegenzuwirken.

 

(Beispiel: Die vereinbarten Preise sind Festpreise und bindend.

 

Die Preise werden für die Dauer der Vereinbarung beginnend am [·] festgeschrieben. Das Bezugskostenniveau des Lieferanten ist nicht Geschäftsgrundlage dieses Vertrages. Das Preisrisiko, insbesondere das Kalkulationsrisiko und das Risiko der Veränderung von Rohstoffpreisänderungen und/oder Änderungen von Bezugskosten für benötigte Leistungen trägt ausschließlich der Lieferant. Klarstellen wird festgehalten, dass solche Bezugskostenänderungen und/oder Rohstoffkostenänderungen mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen keinen Preisanpassungsanspruch und kein Recht auf Lieferstopp des Lieferanten begründen und auch keinen Fall Höherer und/oder Störung der Geschäftsgrundlage darstellen.

 

Optional: Es gilt die in der Anlage [·] aufgeführte Preisindexierung.

 

Eventuelle, vereinbarte Preisanpassungen des Auftragnehmers müssen 6 Monate vor Auslauf der Preisbindung durch den Auftragnehmer schriftlich oder in Textform angekündigt werden und benötigen die Zustimmung des Auftraggebers.)

 

Fazit

 

Die Absicherung der bezahlbaren Zulieferung muss auf diversen Feldern vertraglich und AGB-rechtlich abgesichert werden. Wer dabei als Nachfrager am Markt nicht bestimmte Schachzüge von Lieferanten blockiert, wird am Ende oft selbst schachmatt sein. Die neue vertragliche Reaktion auf die geopolitischen und marktpolitischen Änderungen ist dabei haftungsauslösende Complianceverpflichtung für die Geschäftsleistung von Unternehmen.

 

Anmerkung: Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner bei Hoffmann Liebs und Spezialist für nationales und internationales Vertragsrecht sowie AGB-Recht.

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