Stichtag 01.01.2022 – Vielzahl an Richtlinien und Gesetzesänderungen löst dringenden Handlungsbedarf bei Unternehmen aus

Stichtag 01.01.2022 – Vielzahl an Richtlinien und Gesetzesänderungen löst dringenden Handlungsbedarf bei Unternehmen aus

Der europäische Gesetzgeber hat neue Richtlinien erlassen, in denen Vorgaben zu Verbraucherrechten, Unternehmenspflichten und Informationspflichten enthalten sind. Folglich musste der deutsche Gesetzgeber umfangreiche Gesetzesänderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) durchführen. Die neuen Regelungen des BGB gelten dann bereits zum 01.01.2022. Nahezu zeitgleich hat der Deutsche Bundestag das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) beschlossen sowie das Gesetz für „faire Verbraucherverträge“ verabschiedet. Aufgrund der Fülle an Regelungen und Anforderungen wird mit Nachdruck empfohlen, zügig die vorhandenen Verträge zu überprüfen und entsprechende Vertragsanpassung, insbesondere im AGB-Regelwerk, vorzunehmen.

Im Folgenden werden summarisch einige besonders wichtige Gesetzesänderungen aufgezeigt, die erhebliche Auswirkungen auf Ihre im Geschäftsverkehr mit Ihren Vertragspartnern verwendeten Vertragsklauseln haben werden und einen entsprechenden Handlungsbedarf auslösen. Es ist deshalb zu empfehlen, die Notwendigkeit einer Änderung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Vertragsmuster zeitnah zu prüfen.

Einige der Änderungen beziehen sich auf Verträge mit Verbrauchern.

Grundsätzlich finden die Regelungen für Unternehmer nur eingeschränkt Anwendung, jedoch tendiert die Rechtsprechung regelmäßig dazu, eine gegen die Klauselverbote verstoßende Regelung auch bei Verträgen zwischen Unternehmern als unangemessen zu qualifizieren. Daher könnten den folgenden Änderungen im Verbraucherrecht womöglich eine Indizwirkung zukommen.

Um Verbraucher gegenüber der Wirtschaft zu stärken, wurde im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes für faire Verbraucherverträge neue Schutzmechanismen für die Verbraucher etabliert. Viele Verträge beinhalten regelmäßig Klauseln, die eine automatische Vertragsverlängerung vorsehen, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist gekündigt wird. Eine solche Vereinbarung ist künftig nur unter bestimmten strengen Voraussetzungen möglich. Auch die für Dauerschuldverhältnisse charakteristische Kündigungsfrist von drei Monaten wird auf einen Monat gekürzt. Gleichzeitig normiert der Gesetzesgeber Aufklärungs- und Offenlegungspflichten des Unternehmers z.B. über die wesentlichen Mechanismen für das Ranking bei der Online-Suchanfrage. Bei deren Missachtung liegt ein abmahnungsfähiger Wettbewerbsverstoß nach dem UWG vor.

Des Weiteren hat der europäische Gesetzgeber gleich zwei neue Richtlinien erlassen, um der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaftsgüter gerecht zu werden. Hierdurch wurden umfangreiche Veränderungen im aktuellen Verbrauchsgüterrecht vorgenommen sowie ein neuer Regelungstyp geschaffen. Diese sehen, zusätzlich zum normalen Gewährleistungsrecht, umfassende Aktualisierungs- und Informationspflichten des Unternehmens bei Verträgen mit digitalen Inhalten vor z.B. Software-Updates, die für die Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind. Bei Verstößen können Unternehmen mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wird mit Inkrafttreten zum 01.01.2023 weitreichende Folgen für große Unternehmen (ab 3.000 Arbeitnehmern; ab dem 01.01.2024 bereits ab 1.000 Arbeitnehmern) haben.

Das Gesetz stellt hierdurch auch Unternehmen mittlerer Größe vor Herausforderungen. Diese werden ebenfalls mittelbar betroffen sein, da die direkt durch das LkSG verpflichteten Unternehmen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vertraglich an diese weitergeben werden.

Daher sollte bereits jetzt mit der Umsetzung der erforderlichen Compliance-Maßnahmen begonnen werden, um die gesetzlichen Vorgaben zum Stichtag einhalten zu können. Denn die künftig einzuhaltenden Sorgfaltspflichten (Einhaltung von Menschenrechten und umweltbezogenen Pflichten z.B. Verbot von Kinderarbeit) des Unternehmers erstrecken sich grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette im In- und Ausland.

Das LkSG bestimmt Dokumentations- und Berichterstattungspflichten, Präventionsmaßnahmen, Errichtung eines Risikomanagements sowie die Möglichkeit bei Entdeckung eines Verstoßes unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder bis zu 800.000 EUR, gegebenenfalls ein Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des LkSG innerhalb der Lieferkette gewährleisten zu können, müssen diese Vorgaben in den Verträgen und Einkaufsbedingungen durch AGB oder Individualvertraglich an Lieferanten weitergegeben und festgehalten werden. Dies erfordert regelmässig versierte AGB- und vertragsrechtliche Kenntnisse, soll diese rechtssicher gelingen.

Die neuen Regelungen zwingen die Unternehmen in allen Bereichen zur Umsetzung und Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere die neuen Sanktionsmöglichkeiten erhöhen das Haftungsrisiko von Unternehmen erheblich, da mit jedem Versäumnis z.B. bei der Aktualisierungspflicht auch ein Bußgeld verbunden sein kann. Dies zwingt die Unternehmen unweigerlich dazu, zum einen ihre Compliance-Mechanismen zu verschärfen und zum anderen entsprechende Vertragsanpassungen vorzunehmen.

Die vorbenannten Gesichtspunkte sollten künftig in den Vertragsvorlagen und den AGB entsprechend zwingend berücksichtigt werden.

Dies zum einen, um den horrenden Bußgeldern in dem LkSG zu entgehen. Zum anderen, um nicht Gefahr zu laufen, aufgrund unwirksamer AGB einem Abmahnrisiko durch andere Wettbewerber ausgesetzt zu sein. Auch im B2B-Verkehr wird von der Rechtsprechung angenommen, dass die Verwendung unwirksamer AGB einen Wettbewerbsverstoß darstellt und damit abmahnfähig ist.

Aber nicht der Gesetzgeber und der Wettbewerb werden ein Auge auf die Umsetzung der notwendigen Massnahmen haben. Im Rahmen von Lieferantenaudits und der Lieferantenbewertung wird die Abarbeitung der vorzunehmenden Massnahmen zukünftig eine gewichtige Rolle spielen.

Über den Autor

Christoph Schmitt ist Partner der Kanzlei Hoffmann Liebs Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB am Standort Düsseldorf und spezialisiert auf nationales und intationales Vertragsrecht, Commercial Law sowie AGB-Recht.

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