Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen

Neue Klärschlammverordnung tritt im Herbst in Kraft

Die bisher geltende Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 regelt – ergänzend zu düngemittelrechtlichen Vorgaben – insbesondere schadstoffseitige Anforderungen an die Verwertung von Klärschlämmen zu Düngezwecken auf landwirtschaftlich genutzten Böden. Die aktuelle Neufassung zielt nun darauf, die bodenbezogene Verwertung von Klärschlämmen in der Landwirtschaft deutlich zu reduzieren.

Stattdessen sollen vermehrt Phosphoranteile aus Klärschlämmen oder aus Klärschlammverbrennungsaschen zurückgewonnen werden, um der zunehmenden Verknappung der weltweiten Phosphorvorräte zu begegnen. Ausnahmen bestehen für Klärschlämme mit besonders niedrigen Phosphorgehalten.

Nachdem der Deutsche Bundestag dem finalen – zuvor vom Bundesrat nochmal modifizierten – Entwurf der Klärschlammverordnung am 29. Juni 2017 zugestimmt hat, wird die Novelle aller Voraussicht nach im Herbst dieses Jahres in Kraft treten. Damit endet nicht nur ein langjähriges Rechtsetzungsverfahren. Mit dem Inkrafttreten wird auch noch eine Zusicherung des Koalitionsvertrags für die 18. Legislaturperiode („Wir werden die Klärschlammausbringung zu Düngezwecken beenden und Phosphor und andere Nährstoffe zurückgewinnen“) aufgegriffen.

Bisheriger Umgang mit Klärschlämmen

Als Klärschlämme werden wasserhaltige Stoffe bezeichnet, die durch eine Sedimentation aus Abwässern (meist in kommunalen Kläranlagen) gelöst werden. Nachdem Klärschlämme wegen ihres hohen Stickstoff- und Phosphatgehaltes in der Vergangenheit vornehmlich auf landwirtschaftlichen Flächen als Dünger ausgebracht wurden, verringerte sich dieser Anteil im Jahr 2015 auf etwa ein Viertel der circa 1,8 Millionen Tonnen kommunaler Klärschlämme (Trockenmasse).

Der überwiegende Teil wird derweil als Sekundärbrennstoff in Kraftwerken und Zementwerken eingesetzt oder auf Deponien gelagert. Dabei gehen die wertgebenden Inhaltsstoffe des Klärschlamms, insbesondere Phosphor, aber regelmäßig verloren. Im Übrigen ist die Deponierung von Klärschlämmen seit 2005 ausschließlich nach Vorbehandlung in einer Verbrennungsanlage oder nach einer mechanisch-biologischen Behandlung zulässig.

Neuregelung: Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor

Die neugefasste Klärschlammverordnung dient dazu, die wertgebenden Bestandteile des Klärschlamms – also insbesondere Phosphor – verstärkt in den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen und gleichzeitig die herkömmliche bodenbezogene Klärschlammverwertung zum Zweck einer weiteren Verringerung des Schadstoffeintrags in den Boden deutlich einzuschränken.

Dazu wurde der Anwendungsbereich der Verordnung in deutlichem Umfang auf Maßnahmen des Landschaftsbaus ausgeweitet. Zudem wird die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen und Klärschlammverbrennungsaschen neu geordnet.

Zentrales Element der Neufassung der Verordnung ist es insoweit, mittelfristig den flächendeckenden Einsatz von neuartigen / modernen technischen Verfahren einzuführen, durch die Phosphor aus Klärschlämmen und Klärschlammverbrennungsaschen in Abwasserbehandlungsanlagen und Klärschlammverbrennungsanlagen zurückgewonnen werden kann.

Ein konkretes technisches Verfahren zur Phosphorrückgewinnung ist dabei nicht vorgeschrieben, innovative Lösungen sind folglich denkbar. Kenngröße und gleichsam ausschlaggebend für die Übergangsfrist ist der sogenannte Einwohnerwert (EW) der jeweiligen Anlage. Damit ist die Anzahl der Einwohner bezeichnet, die im Einzugsgebiet einer Kläranlage leben. Mit Hilfe des Einwohnerwertes lässt sich die Belastung der in Abwässern einer Kläranlage enthaltenen Schmutzfrachten abschätzen.

Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße ab 100.000 EW haben die vorgeschriebenen Maßnahmen spätestens 12 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung umzusetzen. Für Anlagen mit einer Größe zwischen 50.000 und 100.000 EW beträgt die Übergangsfrist sogar 15 Jahre. Von der Rückgewinnungspflicht und der damit verbundenen Beendigung der Klärschlammdüngung sind Anlagen unter 50.000 EW ausgenommen. Diese haben – insofern den Besonderheiten des ländlichen Raums Rechnung tragend – weiterhin die Möglichkeit, kommunale Klärschlämme unmittelbar zu Düngezwecken einzusetzen.

Das gilt auch für Klärschlamm aus Anlagen, der keiner thermischen Behandlung in einer Monoverbrennungsanlage unterzogen wird, soweit die im Klärschlamm gemessenen Phosphorgehalte den Wert von 20g Phosphor je Kilogramm Klärschlamm-Trockenmasse nicht erreichen.

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