Social Media-Recht – Teil 12: Risiken im Social Media-Marketing für den Arbeitgeber

Identifizieren sich Mitarbeiter mit Ihrem Arbeitgeber, bietet Social Media diesen Mitarbeitern eine einfache Möglichkeit, im privaten Umfeld Werbung für den Arbeitgeber zu machen. Sie treten gewissermaßen als „Botschafter des Unternehmens“ auf, indem sie positive Beiträge in Social Media verfassen oder Neuigkeiten/Aktionen verbreiten – ein Klick kann schon genügen. Dies ist gut gemeint und auch der Arbeitgeber wird sich in aller Regel über so viel Engagement freuen. Dass hier erhebliche Risiken bestehen, zeigt der folgende Beitrag.

Werben Mitarbeiter für ihren Arbeitgeber über einen privaten Social Media-Account, droht dem Arbeitgeber insbesondere in zwei Konstellationen eine eigene Haftung. Das Risiko besteht im Wesentlichen darin, auf Beseitigung bzw. künftige Unterlassung der Störung in Anspruch genommen zu werden nebst einer entsprechenden Kostenbelastung (Anwalts- und ggf. Gerichtskosten). Doch auch Schadensersatzansprüche sind denkbar.

Konstellation 1: Aufforderung des Mitarbeiters zu der Marketingmaßnahme

Etwaige Verstöße werden dem Arbeitgeber unmittelbar zugerechnet, da es sich nicht um privates Handeln des Mitarbeiters handelt. Die Handlung wird als geschäftliche Handlung des Arbeitgebers bewertet bzw. ist als solche sanktionsfähig.

Konstellation 2: Mitarbeiter handelt ohne Kenntnis des Arbeitgebers eigeninitiativ

Hier droht Arbeitgebern eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG: Der Inhaber muss für Verstöße gegen das UWG haften, wenn diese in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen wurden – es sei denn: die Handlung wurde „rein privat“ durchgeführt. Dies wird von den Gerichten aber eher selten angenommen, z.B. wenn der Mitarbeiter den Unternehmensnamen „missbraucht“ hat und vor allem außerhalb seiner rechtlichen Befugnisse gehandelt hat (dazu auch noch im Beispielsfall unten). Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitgeber auch dann haften, wenn der Mitarbeiter seinen privaten Account genutzt hat!

Bei den Rechtsverstößen ist insbesondere an § 3 UWG (unlautere geschäftliche Handlungen, z.B. ein Boykottaufruf mit falscher Behauptung gegenüber einem Wettbewerber) und § 7 UWG (unzumutbare Belästigung, z.B. die Werbung per Direct Message bei XING/LinkedIn etc. ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung des Empfängers) zu denken.

Mitarbeiter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG sind Personen, die dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, also vor allem Arbeitnehmer.

Es reicht jedoch auch, wenn ein Beauftragter die Handlung begangen hat. Beauftragte können natürliche oder auch juristische Personen sein, die keine Mitarbeiter sind. Entscheidend ist, dass ihre Handlung dem Unternehmen nutzt bzw. dessen Interessen fördert. Ferner muss der Inhaber des Unternehmens auf die Person Einfluss nehmen und damit das Risiko weiterer Verstöße verringern können.

Beispiel aus der Rechtsprechung: LG Freiburg, Urteil vom 4. November 2013 – 12 O 83/13

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. („Wettbewerbszentrale“) hat ein Autohaus verklagt, weil ein Verkäufer des Autohauses auf seiner privaten Facebook-Seite für den Kauf von Kraftfahrzeugen des Autohauses geworben hat. Im Urteilstatbestand ist der folgende Screenshot der Anzeige veröffentlicht worden:

Es handelte sich unstreitig um eine wettbewerbswidrige Handlung, da Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emmissionen des Sciroccos fehlten. Darüber hinaus war die Motorleistung nur in „PS“ angegeben und nicht auch in „kW“.

Gestritten wurde nun um die Frage, ob das Autohaus, das den Post weder selbst verfasst noch veranlasst hatte, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Dagegen sprach, dass die Facebook-Seite nur von Freunden/Bekannten des Mitarbeiters einsehbar war und nicht von Geschäftspartnern des Autohauses. Das Autohaus war aber namentlich ausdrücklich bezeichnet und der Mitarbeiter hatte auch seine dienstliche Telefonnummer angegeben. Dementsprechend verteidigte sich das beklagte Autohaus auch mit dem Argument, es habe die Werbung nicht veranlasst und müsse daher auch nicht haften, es handele sich um eine rein private Handlung des Mitarbeiters.

Das Gericht ist der Argumentation des Autohauses aber nicht gefolgt und kam zu dem Ergebnis, dass es für den Wettbewerbsverstoß haften muss. Es hat eine Zurechnung der Handlung nach § 8 Abs. 2 UWG vorgenommen. Die Richter erkannten hier eine geschäftliche Handlung für das Unternehmen, kein rein privates Handeln. Der Mitarbeiter habe den Warenabsatz des Autohauses fördern wollen, in das er eingegliedert ist. Ein Erfolg mit dem Post wäre dem Autohaus zugutegekommen und der Inhaber des Unternehmens hatte im Rahmen seines unternehmerischen Weisungsrechts auch die Möglichkeit über das Verhalten des Mitarbeiters in Bezug auf solche Werbeanzeigen zu bestimmen.

Hinzu kam, dass sich der Mitarbeiter als Verkäufer grundsätzlich im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse befunden hat. Bei einem Werkstattmitarbeiter, der mit dem Verkauf von Autos im Rahmen seiner Tätigkeit nichts zu tun hat, könnte der Fall also anders zu bewerten sein. Der Mitarbeiter habe den privaten Bereich der Lebensgestaltung auf Facebook zugunsten der geschäftlichen Tätigkeit verlassen.

Fazit

Arbeitgeber sind gut beraten darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiter/Beauftragten bei der Werbung in Social Media keine gesetzlichen Regelungen, insbesondere in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht, verletzen. Dies gilt – wie die oben vorgestellte Entscheidung eindrucksvoll zeigt – auch im eigentlich privaten Bereich. Die hierfür notwendige Sensibilisierung der (in aller Regel gutgläubigen) Personen kann durch die Herausgabe von Social Media-Guidelines oder Durchführung von Schulungen erreicht werden. Haftungsrisiken und möglicherweise auch Imageverluste (z.B. durch Medienberichte) können so ausgeschlossen bzw. zumindest reduziert werden.

Im nächsten Beitrag unserer Blog-Reihe geht es um die „Digitale Unternehmenszugehörigkeit“.

Beitragsreihe Social Media-Recht (Erscheinungsweise: wöchentlich)
Teil 1: Das Impressum in sozialen Netzwerken (Grundlagen, Facebook, Twitter, YouTube)
Teil 2: Das Impressum in Karrierenetzwerken (XING, LinkedIn)
Teil 3: Datenschutzerklärung und Social Plugins
Teil 4: Facebook Custom Audiences
Teil 5: Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material
Teil 6: Nutzung fremder Marken und der Abbildungen von Personen
Teil 7: Risiken beim Sharen, Linken, Liken
Teil 8: Vorgaben für Gewinnspiele
Teil 9: Direkt- und Influencermarketing
Teil 10: Private Social Media-Nutzung und die Kündigung 2.0
Teil 11: Wem gehören Social Media-Kontakte?
Teil 12: Risiken im Social Media-Marketing für den Arbeitgeber
Teil 13: Digitale Unternehmenszugehörigkeit
Teil 14: Recruiting in Social Media
Teil 15: Rechtsfolgen bei Verstößen

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