Corona-Pandemie: Zugangsregeln für Profisportler zu Sportstätten am Spieltag – 2G? 2G plus? 3G?

Von Dr. Philipp Wehler, Matthias Greulich

Die Corona-Pandemie ist bekanntermaßen noch nicht vorbei, sondern sorgt dieser Tage für immer neue Negativrekorde bei den Infektionszahlen. In Folge der stark steigenden Inzidenzen und Hospitalisierungsraten haben Bundestag und Bundesrat diese Woche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und anderer Gesetze beschlossen. Die Ministerpräsidenten und Ministerpräsidentinnen haben sich am Donnerstag, den 18. November 2021, ebenfalls über weitere Maßnahmen auf Länderebene abgestimmt. Einige der beschlossenen bzw. abgestimmten Regelungen betreffen den Zugang zum Arbeitsplatz oder zu Sportveranstaltungen nach den sogenannten 2G, 2G plus oder 3G Regeln.

Besondere Beachtung fand in den Bund-Länder-Gesprächen hierbei der Profisport. Dies dürfte insbesondere auf die „Causa Kimmich“ zurückzuführen sein, die in den letzten Wochen mediale Aufmerksamkeit erfuhr.

Welche Zugangsbeschränkungen gelten jetzt aber für Profisportler? Können Sie ungeimpft noch frei ihren Beruf ausüben? Gibt es Sonderregeln für den Sport und seine Akteure? Können Vereine ihre Sportler zum Impfen zwingen oder ansonsten vom Spielbetrieb ausschließen? Hierbei spielen unterschiedliche Rechtsgebiete eine Rolle. Entscheidend ist die Frage, ob die Regelungen über den Zugang zu Sportveranstaltungen oder den Zugang zum Arbeitsplatz anwendbar sind.

Was gilt für den Zugang zu Sportveranstaltungen?

Die Bundesländer können unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite den Zugang zu Sportveranstaltungen weiterhin durch 2G, 2G plus und 3G Regeln beschränken. Dies sieht § 28a Abs. 7 Nr. 3 IfSG i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG ausdrücklich vor. Die Beschränkungen bedürfen jedoch noch eines Umsetzungsaktes durch die Bundesländer, der das konkret anwendbare Modell festlegt. In der Videoschaltkonferenz von Bund und Ländern am 18. November 2021 haben sich die Regierungschefs und Regierungschefinnen darauf verständigt, den Zugang zu Sportveranstaltungen nicht an Inzidenzen zu knüpfen, sondern abhängig von der Hospitalisierungsrate zu beschränken. Ab einem länderweiten Schwellenwert von 3 – deutschlandweit liegt der Wert derzeit bereits über 5 – soll der Zugang zu Sportveranstaltungen auf 2G (geimpft oder genesen) beschränkt werden. Ab einem Schwellenwert von 6 wird der Zugang zusätzlich von einem negativen Testergebnis abhängig gemacht (sogenannte 2G plus Regel). In den aller meisten Bundesländern wäre der Zugang mit Inkrafttreten der Umsetzungsakte ab sofort auf mindestens 2G beschränkt.

Was gilt für den Zugang zum Arbeitsplatz?

Der Zugang zum Arbeitsplatz wird nach den beschlossenen Änderungen des § 28b IfSG bundeseinheitlich geregelt. Nach § 28b Abs. 1 IfSG dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie die 3G Regeln (geimpft, genesen, getestet) erfüllen. Arbeitsstätten sind gemäß der Arbeitsstättenverordnung u. a. Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebs sowie Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebs.

Welche Regelungen gelten für die Profisportler am Spieltag?

Für Profisportler stellt sich das Problem, dass die Ausübung ihres Berufes den Zugang zu Sportstätten voraussetzt. Unter Geltung der dargestellten Regelungen für den Zugang für Sportveranstaltungen könnte daher, abhängig von der Hospitalisierunsgrate, 2G zur Anwendung kommen. Ungeimfpte Sportler wie, dem Vernehmen nach, unter anderem Joshua Kimmich, müssten „draußen bleiben“: Gleichzeitig ist die Sportstätte für Profisportler aber auch der Arbeitsplatz. Maßgeblich für den Zugang zu Sportstätten am Spieltag dürften für Profisportler die Regelungen über den Zugang zum Arbeitsplatz sein, da Profisportler hier in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handeln, vgl. für Profifußballer z. B. Ziffer D.1.3 des Musterlizenzspielervertrages der DFL. Dies würde etwaige 2G (plus)- Regelungen, die den Zugang zu Sportstätten betreffen, aushebeln. Die Ungleichbehandlung von Profisportlern und Fans beim Zugang zur Sportveranstaltung im weiteren Sinne, nämlich die Verpflichtung zur 2G Regel für Fans auf der einen Seite während für Profisportler die 3G Regel gilt, dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt bzw. gar geboten sein. Denn eine Zugangsbeschränkung greift bei Profisportlern anders als bei den Zuschauern nicht nur in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), sondern auch in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) ein.

Gleichwohl wird im Profisport ohne jeden Zweifel § 28b Abs. 1 IfSG und somit die Verpflichtung zur Einhaltung der 3G Regel anwendbar sein. Alle Voraussetzungen der Norm sind erfüllt. Profisportler sind Beschäftigte ihrer Vereine, physische Kontakte werden an Wettkampftagen nicht ausgeschlossen sein und Sportstätten sind Arbeitsstätten, jedenfalls wenn sie einem konkreten Betrieb (hier: Verein, Sportbetriebs-GmbH o. ä.) zuzuordnen sind.

Fazit

Wenn NRW-Ministerpräsident Henrik Wüst betont, dass für Fußballer das gelten solle, was auch die Zuschauer auf den Rängen einhalten müssen, entspricht dies derzeit nicht der geltenden Rechtslage. Vielmehr bedarf es hierfür weiterer konkreter gesetzgeberischer Maßnahmen. Die aktuellen Regelungen des IfSG lassen es nicht zu, den Zugang zu Sportstätten am Spieltag für Profisportler auf 2G zu beschränken. Weitergehende landesrechtliche Regelungen müssten sich zudem an der verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit der Profisportler messen lassen. Hier käme es dann auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an.

Hiervon unberührt bleibt grundsätzlich die Möglichkeit der Vereine, ungeimpfte Sportler fortan nicht mehr für Wettkämpfe zu nominieren. Wenn die BILD-Zeitung schreibt, Oliver Kahn, der Vorstandsvorsitzende der FC Bayern München AG, müsse die „Causa Kimmich“ lösen, liegt hierin vielleicht ein Lösungsansatz. Vereine (bzw. ihre ausgegliederten Spielbetriebsgesellschaften) könnten davon absehen, einzelne Spieler, die nicht die 2G (plus)-Anforderungen erfüllen zu nominieren. Sportlich schneiden sie sich damit sicher in das eigene Fleisch, sodass ein solcher Schritt wehtut.

Zudem stellen sich auch hier arbeitsrechtliche Fragen: Ist ein solches Vorgehen vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt? Kann der Arbeitgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Beschäftigungsanspruches, den er aufgrund mittelbarer Drittwirkung stets zu beachten hat, einen Arbeitnehmer so lange vom Wettkampfbetrieb ausschließen, bis dieser vollständigen Impfstatus hat? Greift also der Beschäftigungsanspruch soweit, dass auch die Nominierung zum Wettkampf umfasst ist, oder kann der Arbeitgeber den Profisportler darauf verweisen, dass dieser lediglich an Trainingseinheiten teilnimmt? Diese Fragen sind derzeit ungeklärt und werden dafür sorgen, dass die Debatte sich fortsetzen wird.

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