Notwendige vertragliche Regelung nach dem Lieferkettengesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (oder auch kurz Lieferkettengesetz) ist derzeit zu Recht in aller Munde und sorgt bei den betroffenen Unternehmen aufgrund des hohen Handlungsbedarfes für nachhaltige Unruhe.

Viele Unternehmen fragen sich derzeit, bin ich betroffen und was ist zu tun?

Bußgelder bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten und Berichtspflichten von bis zu 8 Millionen Euro, abhängig von Art und der Schwere des Verstoßes und bei Verstößen gegen die Pflicht zum Eingreifen von Abhilfemaßnahmen bzw. zur Umsetzung eines entsprechenden Abhilfekonzeptes von teilweise bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahres-Konzernumsatzes machen den Handlungsbedarf evident.

Neben der Notwendigkeit im Unternehmen Verantwortlichkeiten diesbezüglich festzulegen ein Risikomanagement aufzubauen, das eine Risikoanalyse durchführt, das im Lieferkettengesetz vorgesehene Beschwerdeverfahren einzuführen, die notwendige Dokumentation zu erstellen und hierüber zu berichten verpflichtet das Lieferkettengesetz insbesondere zu Präventionsmaßnahmen und Abhilfemaßnahmen.

Aus § 6 Lieferkettengesetz ergibt sich die Verpflichtung zu solchen Präventionsmaßnahmen, was im Einzel neben der Umsetzung der Grundsatzerklärung die Implementierung von geeigneten Einkaufspraktiken und neben der Menschenrechts-Umwelt bezogenen Lieferantenauswahl und Bewertung eben auch Verträge mit den notwendigen vertraglichen Zusicherungen und die Aufstellung eines Lieferantencodex, sowie Verträge mit angemessenen Kontrollmechanismen bedeutet.

Bereits bei den Auskunftsansprüchen ergibt sich das Bedürfnis einer vertraglichen und damit auch AGB festen Regelung, da sich entsprechende Auskunftsansprüche über die situativen Gegebenheiten bei den Zulieferern häufig nicht aus § 241,242 oder 259 BGB unmittelbar ergeben werden. Bei der vertraglichen Regulierung ist AGB rechtlich insoweit zu beachten, dass sie nicht überzogen wird, da andernfalls eine Wertung als unzulässige Benachteiligung des Vertragspartners derartige Klausel nach § 307 BGB unwirksam machen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Zulieferer nicht ohne weiteres verpflichtet wird, für die Erfüllung des Gesetzeszweckes unnötige Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 GeschGehG. zu offenbaren.

Mit Hinblick auf die erheblichen Bußgelder (eine zivilrechtliche Haftung wegen Verstößen gegen das Lieferkettengesetz wird unter deutschem Recht eher nicht drohen), werden dem ein oder anderen Unternehmen darüber hinaus Freistellungsklauseln in den Sinn kommen. Bei diesen sind wiederum (soweit der Vertrag dem deutschem Recht unterliegt) die AGB rechtlichen Schranken und Leitlinien der Rechtsprechung zu beachten. Danach wird es sich verbieten derartige Freistellungsklauseln verschuldensunabhängig zu gestalten. Auch wird es nur möglich seine angemessene und nachgewiesene Aufwendung über die Klausel ersetzt zu bekommen. Letztlich muss darauf geachtet werden, dass (nicht zuletzt unter verwenderfeindlichster Auslegung der Klausel nach § 305c II BGB) der Mitverschuldenseinwand (§ 254 BGB) nicht ausgeschlossen wird.

Auch die Neuaufnahme oder nach Regulierung von vertraglichen Pönalen, insbesondere in Form von Vertragsstrafenregelungen drängt sich in Unternehmen in diesen Tagen auf.
Auch hierbei wird AGB rechtlich die neue Rechtsprechung Entwicklung des BGH zu berücksichtigen sein. Danach verbieten sich verschuldensunabhängige Vertragsstrafen oder solche mit einem festen Strafbetrag, da selbiger auch für die denkbar kleinste Pflichtverletzung jeweils noch angemessen sein muss. Auch ist stets darauf zu achten, dass die Formulierung es hergibt, dass die Vertragsstrafe in Relation zur Vergütung des Zulieferers und der Schadensneigung des Pflichtverstoßes steht. Damit dürften die Zeiten abstrakt gefasster, besonders hoher Vertragsstrafen vorbei sein.

Weiterhin werden auch Schadenspauschalen bei den notwendigen Vertragsregulation und Lieferkettengesetz wieder in den Fokus der Unternehmen geraten. Hierbei wird AGB rechtlich darauf zu achten sein, dass die Schadenspauschalen den vertragstypischen Durchschnittsschaden nicht übersteigt, der Anfall nicht verschuldensunabhängig gestaltet wird und auch im B2B Verkehr der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens nicht abgeschnitten wird.

Die vorstehende Betrachtung zeigt nur einen kleinen Ausschnitt was Unternehmen bei der jetzt notwendigen Überarbeitung oder Gestaltung von Zuliefererverträgen zu beachten haben.

Fest steht jedenfalls, dass unter deutschem Recht laufende Zuliefererverträge (auch vielen ausländischen Rechtsordnung sind die vorgenannten Aspekte nicht fremd) ohne vertiefte AGB rechtliche Kenntnisse oder Zuhilfenahme eines AGB Experten compliant nicht gelingen kann.

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