ChatGPT-Freigabe: Arbeitsgericht stärkt Arbeitgeberrechte gegenüber Betriebsrat

Künstliche Intelligenz (KI) erobert zunehmend unsere Arbeitswelt und verspricht eine Vielzahl von Vorteilen für Unternehmen und Mitarbeiter. Doch mit der Einführung von KI-Systemen wie ChatGPT in die betrieblichen Abläufe gehen auch rechtliche Fragen einher, insbesondere auch in Bezug auf etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.

 

Eine wegweisende Entscheidung zu diesem Thema wurde kürzlich vor dem Arbeitsgericht Hamburg getroffen (Beschluss vom 16. Januar 2024 – 24 BVGa 1/24).

Hinter den Kulissen: Was ist passiert?

 

Die Arbeitgeberin plante, ihren Mitarbeitern die Nutzung von generativer KI, speziell ChatGPT, als Unterstützungsinstrument für ihre eigenen Arbeitsergebnisse zu ermöglichen. Dazu veröffentlichte sie Richtlinien zur Nutzung von IT-Tools mit künstlicher Intelligenz am Arbeitsplatz. Die Nutzung dieser Tools erfolgte über Webbrowser, wobei die Mitarbeiter private Accounts (z. B. für ChatGPT) auf eigene Kosten einrichten konnten.

 

Der Konzernbetriebsrat sah durch die Einführung von ChatGPT und die Veröffentlichung der Richtlinien seine Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte verletzt. Er forderte die Arbeitgeberin auf, die Nutzung von ChatGPT zu stoppen und die entsprechenden Richtlinien zu widerrufen. Als die Arbeitgeberin dem nicht nachkam, beantragte der Konzernbetriebsrat eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht.

 

 

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts

 

Das Arbeitsgericht wies die einstweilige Verfügung vollständig zurück. Es wurde festgestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Konzernbetriebsrats im vorliegenden Fall nicht verletzt worden seien. Im Einzelnen:

 

  • Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung des Betriebs) wurde verneint, da die Richtlinien zur Nutzung von ChatGPT das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten regelten, nicht jedoch das Ordnungsverhalten.

 

  • Auch ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (technische Überwachungseinrichtungen) sei nicht betroffen, da die Arbeitgeberin keinerlei Zugriffsrechte auf die Accounts hatte und die Nutzung privater ChatGPT-Accounts somit keine Überwachung durch die Arbeitgeberin ermögliche.

 

  • Es bestand ebenfalls kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Arbeitssicherheit und Unfallschutz), da keine arbeitsschutzrechtlich konkrete Gefährdung durch die Nutzung von ChatGPT vorlag.

 

Ein Mitbestimmungsrecht wurde damit in der Entscheidung ausdrücklich abgelehnt. Das Arbeitsgericht betonte dabei jedoch die Bedeutung der Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BetrVG, der KI ausdrücklich erwähne und daher bei der Einführung von KI-Systemen zu beachten seien. Ein Verstoß gegen diese Rechte hat jedoch keinen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch des Betriebsrats zur Folge.

 

 

Fazit und Ausblick

 

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg stellt ein wichtiges Zeichen dar – nämlich, dass Unternehmen Regelungen zur Nutzung von ChatGPT erlassen können, ohne die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten zu müssen. Mitarbeiter können somit von den Vorteilen generativer KI profitieren, während gleichzeitig die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.

 

Es ist jedoch zu beachten, dass die Entscheidung speziell den Fall betrifft, in dem die Nutzung von ChatGPT über private Accounts und auf eigene Kosten der Mitarbeiter erfolgt. Andere Konstellationen, wie die Bereitstellung von Unternehmens-Accounts für ChatGPT oder gar eigens durch das Unternehmen gehostete KI-Tools, bedürfen wohl einer anderen rechtlichen Bewertung.

 

Insgesamt hat das Arbeitsgericht Hamburg mit seiner Entscheidung die überfällige Diskussion über den Einsatz von KI-Systemen am Arbeitsplatz auch auf gerichtlicher Ebene in Gang gebracht. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte den Grundsätzen der Entscheidung anschließen werden. Die Entwicklung in diesem Bereich bleibt somit weiterhin spannend!

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