Transparenzregister 2.0

Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz „TraFinG“ wird das Transparenzregister zum „Vollregister“. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Finanzinformationsrichtlinie und der Schaffung von datenseitigen Voraussetzungen für die europäische Transparenzregistervernetzung.

Aufgrund der Gesetzesänderungen wird der Kreis der berichts- bzw. meldepflichtigen Unternehmen deutlich ausgeweitet und das Geldwäschegesetz erheblich geändert.

Für neue berichts- bzw. meldepflichtige Unternehmen gibt es rechtsformabhängige Übergangsfristen, in denen die Meldepflichten erfüllt werden müssen. Hierfür sollten die betroffenen Unternehmen – gerade, wenn sie bislang aufgrund von Mitteilungsfiktionen auf eine Meldung verzichten konnten – zügig die neuen gesetzlichen Anforderungen mit Blick auf die eigene Gesellschaft prüfen und entsprechende Meldungen vorbereiten.

Am 30. Juni 2021 wurde das TraFinG im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht, nachdem zuvor am 10. Juni 2021 der Bundestag das Gesetz beschlossen und es der Bundesrat ohne Änderungen am 25. Juni 2021 gebilligt hatte. Das Gesetz wird in seinen wesentlichen Teilen am 1. August 2021 in Kraft treten.

Bereits am 23. Dezember 2020 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf für das Gesetz. Nach diversen Anpassungen des Gesetzesentwurfs innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens legte der Finanzausschuss des Bundestags schließlich am 9. Juni 2021 diejenige Fassung vor, die nunmehr in Kraft tritt.

Mit dem Gesetz werden europarechtliche Vorgaben zur Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche aufgrund der Finanzinformationsrichtlinie sowie die Vorgaben der 5. EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt. In seiner jetzigen Form ergeben sich aber vor allem aus dem Gesetz zahlreiche neue Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister für Unternehmen, die bislang durch Mitteilungsfiktionen privilegiert waren. Nach den Mitteilungsfiktionen galten wirtschaftlich Berechtigte, die bereits aus elektronisch abrufbaren Dokumenten in einem anderen öffentlichen Register ersichtlich sind, auch für das Transparenzregister mitgeteilt (Beispiel: GmbH-Gesellschafterliste), sodass eine gesonderte Mitteilungspflicht entfiel. Diese Veränderung betrifft u.a. entsprechend privilegierte GmbH oder börsennotierte Aktiengesellschaften (und ggf. deren Tochtergesellschaften). Im Ergebnis werden nahezu alle juristischen Personen des Privatrechts sowie alle eingetragenen Personengesellschaften eintragungspflichtig, auch wenn die einzutragenden Angaben sich bereits aus anderen Registern ergeben. In diesem Zusammenhang ist auch die aktuelle Reform des Personengesellschaftsrechts durch das „MoPeG“ (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) zu beachten, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten wird und durch die künftig auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) registerfähig werden und damit auch vom GwG erfasst werden können. Eine Besonderheit gilt für eingetragene Vereine (e.V.), die nicht selbst mitteilungspflichtig sein sollen, sondern für die nach dem neuen § 20a GwG der Bundesanzeiger die Meldung übernimmt. Diese späte Anpassung des Gesetzesentwurfs soll insbesondere das Ehrenamt entlasten. Auch ausländische Vereinigungen werden bei Erwerb von Grundeigentum künftig in mehr Fällen meldepflichtig, nämlich nicht nur bei Asset Deals, sondern auch beim indirekten Erwerb über Anteile an einer Gesellschaft (Share Deals) in Fällen, in denen der Erwerb grunderwerbsteuerpflichtig wäre.

Für die Nachmeldepflichten gelten folgende rechtsformspezifische Übergangsfristen:

Aktiengesellschaft (AG), Europäische Gesellschaft/Societas Europaea (SE) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA): bis zum 31.03.2022
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), (Europäische) Genossenschaften (eG, SCE) oder Partnerschaften (PartG, PartmbB): bis zum 30. Juni 2022
in allen anderen Fällen: bis zum 31. Dezember 2022.

Gesellschaften, die bislang nicht an das Transparenzregister gemeldet haben, sollten daher zügig ihre Meldepflicht überprüfen und entsprechende Meldungen des bzw. der wirtschaftlich Berechtigten vornehmen.

Als wirtschaftlich Berechtigter gilt laut Gesetz jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder
mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Gibt es bei einer Gesellschaft keine wirtschaftlichen Berechtigten, die über eine Vereinigung Kontrolle ausüben (insbesondere da nicht mehr als 25% der Kapitalanteile und Stimmrechte in einer Hand gehalten werden), sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, d.h. Geschäftsführer bzw. Vorstände, als sogenannte „fiktive wirtschaftliche Berechtigte“ dem Transparenzregister gegenüber zu melden. Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund der letzten Änderungen des Gesetzes auf Vorschlag des Finanzausschusses des Bundestages die spezifische Ausnahmeregelung in § 3 Abs. 2 GwG bei Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten erhalten bleibt, im Übrigen aber die Mitteilungsfiktion, wie bereits beschrieben, entfällt. Aufgrund dieser Änderung des Gesetzesentwurfs in Bezug auf § 3 Abs. 2 GwG werden börsennotierte Gesellschaften bei der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten die Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 33 ff. WpHG zugrunde legen dürfen. Erfolgen von den Mitteilungspflichtigen keine rechtzeitigen Meldungen, drohen Bußgelder. Zugunsten der Neu-Meldepflichtigen werden die Bußgeldvorschriften wegen Verstoßes gegen die Erstanmeldungspflicht allerdings vorübergehend ausgesetzt und greifen erst jeweils ein Jahr nach Ablauf der rechtsformspezifischen Übergangsfrist (für GmbH erst nach dem 30. Juni 2023; für Aktiengesellschaften nach dem 31. März 2023).

Ob Neu-Meldepflichtig oder bereits in der Vergangenheit meldepflichtig gewesen, nach § 20 GwG trifft die betroffenen Gesellschaften die Pflicht, Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und unverzüglich an das Transparenzregister zu melden, in das sie eingetragen werden. Die Meldepflicht erstreckt sich damit auch auf spätere Änderungen. Hierbei geht der Gesetzgeber von einer jedenfalls jährlichen Überprüfung durch die Geschäftsleiter aus. Dies ist gerade auch bei Konzernstrukturen zu beachten. Änderungen auf Ebene der Muttergesellschaft können – mangels Konzernprivileg – eine Vielzahl von Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister für die jeweiligen Tochter- und Enkelgesellschaften auslösen.

Auch die Unstimmigkeitsmeldungen, die Dritte im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) an die registerführende Stelle zu machen haben, sind bis zum 31. Juli 2021 ausgesetzt, sofern aufgrund der bisher geltenden Mitteilungsfiktion keine Mitteilungspflicht für diese Dritten bestand.

Neben dem vorstehend beschriebenen Bußgeldrisiko wegen fehlender Meldungen ist u.a. für ausländische Gesellschaften im Zusammenhang mit Immobilienerwerben auch das Beurkundungsverbot von Notaren nach § 10 Abs. 9 GwG zu beachten.

Neben den Anpassungen zu den Mitteilungspflichten wird mit der Gesetzesänderung auch für einen schnelleren und einfacheren Zugang zum Transparenzregister im Rahmen der Kundenidentifizierung von geldwäscherechtlich Verpflichteten gesorgt. So sieht das Gesetz die Einreichung einer elektronischen Schnittstelle für die Verpflichteten aus der Finanzindustrie, Notare und Behörden vor.

Eine weitere Erleichterung ergibt sich für die Identifizierungspflichtigen aus dem neuen § 12 Abs. 3 Satz 3 GwG, wonach es zur Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten regelmäßig ausreicht, wenn der Verpflichtete Einsicht in das Transparenzregister nimmt. Darüber hinausgehende Maßnahmen zur Erfüllung der Identifizierungspflicht sind nur bei Zweifelsfällen bezüglich der Identität des wirtschaftlich Berechtigten, seiner Stellung oder der Richtigkeit der Angaben sowie in Fällen mit erhöhtem Risiko erforderlich.

Die Vernetzung der europäischen Transparenzregister hilft bei den Verpflichteten bei der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten der Kunden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die wirtschaftlich Berechtigten im Ausland nach den Vorschriften des jeweiligen Sitzlandes bestimmt wurden. Aufgrund der europäische Regelungsvielfalt handelt es sich hierbei nicht zwingend um die wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des deutschen GwG. Hier bedarf es noch einer Vollharmonisierung auf europäischer Ebene, bevor man sich uneingeschränkt auf die Angaben aus ausländischen Transparenzregistern verlassen kann.

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