Vielen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nur in der Form des sog. Kleingedruckten oder als klassische AGB (z.B. Einkaufs- oder Lieferbedingungen, Versicherungsbedingungen) bekannt. Dass darüber hinaus der Großteil der in der Praxis genutzten Verträge standardisierte Klauseln enthält und deshalb der strengen Kontrolle des AGB-Rechts unterliegt, ist vielfach unbekannt.
Die Abgrenzung zwischen AGB und Individualvereinbarung ist teilweise komplex. Der Anwendungsbereich des AGB-Rechts erstreckt sich im Grundsatz auf nahezu jeden Wirtschaftsvertrag und zwar entweder auf das gesamte Vertragswerk oder aber zumindest auf einzelne darin enthaltene Klauseln. Nur exemplarisch sind hier Verkaufs- und Einkaufsverträge, Kooperationsverträge, Vertriebsverträge, Geheimhaltungsvereinbarungen sowie Lizenzbedingungen zu nennen. Umso wichtiger erscheint es uns, heute Ihre Aufmerksamkeit auf dieses Thema zu richten.
In Anbetracht der Ausuferungen gerichtlicher Entscheidungen, aktuell z.B. das Urteil des BGH vom 20. Januar 2016 (Az.: VIII ZR 26715), möchten wir Ihnen nachfolgend darstellen, welche Hürden es zu bewältigen gilt, um sich einer AGB-rechtlichen Kontrolle von Verträgen bzw. Vertragsklauseln entziehen zu können.
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