Geoblocking-Verordnung – Was müssen Händler künftig beachten?

Geoblocking-Verordnung – Was müssen Händler künftig beachten?

Während inzwischen nahezu jeder Unternehmer aufgrund der drohenden hohen Bußgelder über die Existenz der Datenschutzgrundverordnung in Kenntnis ist, haben bislang nur die Wenigsten von einer ebenfalls sehr folgenreichen neuen Verordnung, der sogenannten „Geoblocking-Verordnung“, gehört. Im Schatten der breiten medialen Diskussion um die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung, ist die seit dem 3. Dezember anwendbare Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung nahezu unbemerkt in Kraft getreten. Online-Händler sollten sich ihrer Neuerungen aber unbedingt vertraut machen, denn sie wird zur Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Online-Handels für zahlreiche Händler die Notwendigkeit umfangreicher technischer Änderungen mit sich bringen.

Was bedeutet Geoblocking?

Mit Hilfe von Geoblocking ist es Betreibern von Onlineshops möglich, die eigene Internetseite für Kunden aus anderen EU-Ländern zu sperren bzw. Kunden auf eine andere Version der Seite mit möglicherweise anderen Konditionen weiterzuleiten. Möchte beispielsweise ein französischer Kunde ein günstiges Angebot einer deutschen Webseite in Anspruch nehmen, so kann er durch den Einsatz von Geoblocking automatisch auf die französische Webseite weitergeleitet werden, welche den gewünschten Artikel nicht, oder nur zu einem höheren Preis bereitstellt. Es wäre dem französischen Kunden also nicht möglich, von dem günstigen Angebot auf der deutschen Webseite zu profitieren, da er gar nicht erst auf die deutsche Seite gelangen kann. Bislang stellt Geoblocking eine gängige Praxis der Online-Händler dar, um für Kunden unterschiedlicher Länder jeweils maßgeschneiderte Angebote bereitzustellen. Diese Vorgehensweise erklärt die Geoblocking-Verordnung nun als unzulässig, denn sie untersagt die Ungleichbehandlung von Kunden der Nationalität, des Wohnortes oder des Niederlassungsortes wegen. Sie gilt gegenüber Verbrauchern und auch zwischen Unternehmen, soweit der Unternehmer nicht aus Gründen der wirtschaftlichen Weiterverwertung, sondern für sich selbst als Endkunden einkauft. Sie gilt nicht nur für den Verkauf von Waren, sondern auch für das Angebot von Dienstleistungen und erstreckt sich somit auf den gesamten Online-Handel.

Was bedeutet das für den Online-Händler?

Für die Online-Händler bedeutet das konkret, dass sie den Zugang zu Webseiten, Apps oder anderen Online-Benutzeroberflächen nicht mehr von der IP-Adresse oder ähnlichen, die Staatsangehörigkeit oder den Wohnort anklingen lassenden Parametern (z. B. der Postleitzahl oder der GPS-Daten) abhängig machen dürfen. Eventuell bestehende technische Zugangssperren sind zu beseitigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es den Online-Händlern untersagt ist, verschiedene Länderversionen ihrer Webseite zu betreiben. Auch ist es nach wie vor zulässig, Artikel oder Dienstleistungen zu unterschiedlichen Konditionen anzubieten. Es ist nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung aber fortan notwendige Voraussetzung für eine zulässige Weiterleitung auf eine andere Länderversion der Webseite, dass der Kunde aktiv in die Umleitung eingewilligt hat. Dies kann beispielsweise durch das Setzen eines Häkchens in einem Pop-up-Fenster geschehen. Sofern ein Kunde in die Weiterleitung einwilligt, muss es ihm möglich sein, auf einfache Art und Weise (z. B. durch einen Pop-up-Link) auf die Seite zurückzukehren, welche er ursprünglich aufrufen wollte. Händler müssen weiterhin beachten, dass die Einwilligung durch den Kunden jederzeit widerrufen werden kann und sind somit angehalten, die entsprechenden Vorkehrungen, beispielweise die Einrichtung eines Opt-Out-Links, zu treffen.

Auch hinsichtlich der Bestellformulare müssen Online-Händler darauf achten, dass alle EU-Bürger eine Bestellung aufgeben können. Das bedeutet, dass für jeden EU-Kunden die Möglichkeit einer Registrierung bestehen muss. Eventuelle Voreinstellungen, welche nur die Eingabe bestimmter Adressen zulassen, sind zu beseitigen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass Online-Händler zukünftig auch in alle EU-Länder liefern müssen. In Bezug auf die Lieferadresse ist es den Händlern nach wie vor möglich, entsprechende Voreinstellungen zu treffen. Sie sollten allerdings transparent kommunizieren, auf welche Länder sich ihr Liefergebiet erstreckt. Im Ergebnis muss es jedem EU-Kunden möglich sein, eine Adresse im jeweiligen Liefergebiet des Online-Händlers als Versandadresse anzugeben, oder die Ware selbst beim Händler abzuholen bzw. abholen zu lassen.

Das Verbot der Ungleichbehandlung erstreckt sich auch auf die Zahlungsmodalitäten: soweit ein Händler eine bestimmte Zahlungsmethode grundsätzlich zulässt, muss er dafür Sorge tragen, dass er diese Zahlungsmethode für das gesamte EWR-Gebiet akzeptiert. Er kann die Möglichkeit der Zahlung per VISA-Kreditkarte also nicht nur auf in Deutschland ausgestellte VISA-Kreditkarten beschränken.

Fazit

Die Geoblocking-Verordnung betrifft jeden Online-Händler in Europa und vermag damit den europäischen Online-Markt insgesamt nachhaltig zu verändern. Online-Händler sind gut darin beraten, sich mit den neuen Vorgaben auseinanderzusetzen und Maßnahmen zu ergreifen, welche die technische und rechtliche Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung sicherstellen. Denn Verstöße gegen die Geoblocking-Verordnung können Abmahnungen und Bußgelder nach sich ziehen und lassen sich als Fälle des unlauteren Wettbewerbs nach §§ 3, 3a UWG klassifizieren mit der Folge, dass Wettbewerber nach § 8 UWG Schadensersatz und Unterlassung einklagen könnten.

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