Inkrafttreten der novellierten Gewerbeabfallverordnung: Neue Anforderungen für Erzeuger gewerblicher Abfälle und Abfallentsorger

Am 1. August 2017 tritt die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft. Sie dient der Anpassung an die fünfstufige Abfallhierarchie. Danach sind Abfälle vorrangig zu vermeiden, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der sonstigen, insbesondere der energetischen Verwertung oder letztlich der Beseitigung zuzuführen.

Die GewAbfV ist an Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle und bestimmter Bau- und Abbruchabfälle sowie an Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen adressiert.

In den Anwendungsbereich der Verordnung fallen Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen sowie gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind. Die Menge des anfallenden Abfalls ist für die Einstufung als gewerblicher Siedlungsabfall ohne Bedeutung.

Außerdem betrifft die GewAbfV auch bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallende mineralische und weitere nicht mineralische Abfälle, die in Kapitel 17 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind (ausgenommen Abfälle der Abfallgruppe 17 05).

Ausweitung der Getrennterfassungspflicht und Dokumentation

Die GewAbfV statuiert eine Getrenntsammlungspflicht für gewerbliche Siedlungsabfälle. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen haben neben den Abfallfraktionen Papier, Pappe und Karton, Glas, Kunststoffe und Metalle nunmehr auch Holz, Textilien und Bioabfälle bereits an den jeweiligen Anfallstellen im Betrieb – und nicht etwa erst auf dem Abfallsammelplatz – getrennt zu sammeln und zu befördern sowie nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 KrWG vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.

Die Verordnung definiert auch erweiterte Getrenntsammlungspflichten für Bau- und Abbruchabfälle. Die Getrenntsammlung ist entsprechend zu dokumentieren (durch Lagepläne, Lichtbilder, o.ä.) und der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Der Abfallerzeuger muss zudem durch eine Erklärung des Übernehmers der getrennt gesammelten Abfälle deren Zuführung zur stofflichen Verwertung belegen.

Ausnahmen von der Getrennterfassungspflicht kommen nur bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit in Betracht. In diesen Fällen, die restriktiv auszulegen sind, ist auch die gemischte Erfassung der anfallenden Abfälle mit anschließender Sortierung zulässig.
Die technische Unmöglichkeit der Getrennterfassung wird angenommen, wenn eine getrennte Sammlung durch den Abfallerzeuger faktisch nicht gewährleistet werden kann; etwa, weil der verfügbare Platz nicht für die Aufstellung der Behälter ausreicht oder weil die Abfallbehälter an der Anfallstelle öffentlich zugänglich sind und von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden.
Hingegen ist die Getrennterfassung wirtschaftlich unzumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung – etwa aufgrund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion – außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen.

Vorbehandlung von Abfallgemischen

Das Vorliegen der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Getrennterfassung ist von dem Abfallerzeuger / Abfallbesitzer ebenso darzulegen (entsprechende schriftliche Begründungen sind vorzuhalten und den Vollzugsbehörden auf Aufforderung direkt vorzulegen), wie die erforderliche Zuführung der Abfallgemische in eine Vorbehandlungsanlage.

Die GewAbfV enthält Mindestanforderungen an die technische Ausstattung der Vorbehandlungsanlagen; deren Einhaltung haben die Betreiber bis zum 1. Januar 2019 zu bestätigen. Außerdem sind die Betreiber der Vorbehandlungsanlagen verpflichtet, mehrere Quoten zu erfüllen. Bei der Vorbehandlung gewerblicher Siedlungsabfälle müssen mindestens 85 Masseprozent werthaltige Abfälle aussortiert werden („Sortierquote“).

Von der dadurch zur Verwertung ausgebrachten Masse haben die Anlagenbetreiber spätestens ab dem 1. Januar 2019 eine „Recyclingquote“ von mindestens 30 Masseprozent zu erfüllen.

Praktische Herausforderungen

Durch die Einführung der GewAbfV ergeben sich für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, von Bau- und Abbruchabfällen sowie für Betreiber von Vorbehandlungsanlagen ebenso zahlreiche Änderungen und Herausforderungen wie für die zuständigen Vollzugsbehörden.

Problematisch ist etwa, dass Recyclingerfolge bei der Sortierung aufgrund einer vorrangigen Getrennterfassung an der Anfallstelle nicht im Rahmen der Quotenermittlung berücksichtigt werden, was die Erreichung der Quotenvorgabe jedenfalls dann erschwert, wenn der Abfallerzeuger seine Verwertungspflicht bereits an der Anfallstelle ernst nimmt. Auch nach der neuen GewAbfV werden weiterhin Abfallgemische anfallen. Insofern bleibt die Vorbehandlung bzw. Aufbereitung Teil des Entsorgungskonzepts von gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- und Abbruchabfällen.

Allerdings wird die GewAbfV insgesamt einen erhöhten Dokumentationsaufwand auslösen, dies gilt insbesondere für Abfallerzeuger, die von den Getrenntsammlungspflichten abweichen (wollen). Darüber hinaus dürften die Anforderungen an die Vorbehandlungsanlagen auch einen nicht unerheblichen Investitionsbedarf auslösen.

Andauern dürfte auch nach der Novellierung der Verordnung der Streit um die „Pflichtrestmülltonne“ bei Gewerbebetrieben und die in diesem Zusammenhang bestehenden Auskunftsansprüche des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Denn Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle sind grundsätzlich verpflichtet, für die Überlassung nicht verwertbarer Gewerbeabfälle mindestens einen Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des Drittbeauftragten zu nutzen.

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