Fehler bei der Vertragsgestaltung vermeiden – Teil 5: Geheimhaltungsvereinbarung

Fehler bei der Vertragsgestaltung vermeiden – Teil 5: Geheimhaltungsvereinbarung

I. Wieso besteht ein Bedürfnis für Geheimhaltungsvereinbarungen?

Außerhalb des Sonderrechtschutzes für Know-how, z. B. durch Patente, Gebrauchsmuster oder Designschutzrechte, besteht nur durch vertragliche Vereinbarung die Möglichkeit, der Compliance-Aufgabe nachzukommen, das relevante Unternehmens-Know-how zu schützen. Dabei stellt die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hohe Anforderungen an die Gestaltung von wirksamen Geheimhaltungsklauseln. Diese Gestaltungsanforderungen resultieren in erster Linie aus dem sog. AGB-Recht gemäß §§ 305 ff BGB. Regelmäßig stellen nämlich Klauseln in Geheimhaltungsvereinbarungen standardisierte Vertragsbedingungen dar, die für eine mehrfache Verwendung (standardisiert) verwendet werden.

II. Was ist bei der Geheimhaltungsklausel an sich zu beachten?

Unter der Geltung des sog. AGB-rechtlichen Transparenzgebotes (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) müssen Vertragsklauseln – auch in Geheimhaltungsvereinbarungen – klar und bestimmt formuliert sein und vermeidbare Unklarheiten unterlassen. Andererseits sind die Geheimhaltungsklauseln nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Oft werden in Geheimhaltungsvereinbarungen Klauseln verwendet, nach denen der Vertragspartner das „geheime Know-how“ oder die „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ der anderen Partei schützen soll. Nun ist es aber so, dass im Rechtskreis der Bundesrepublik Deutschland für diese Begrifflichkeiten keine Definitionen bestehen. Derartige Begrifflichkeiten müssen daher definiert werden, anderenfalls bilden sie einen Verstoß gegen das vorgenannte Transparenzgebot des AGB-Rechts.

Da regelmäßig Geheimhaltungsvereinbarungen mit einer juristischen Person abgeschlossen werden, ist zu beachten, dass diese selbst das Geheimnis nicht verraten kann, sondern durch ihre Mitarbeiter handelt. Deshalb wird dem Vertragspartner regelmäßig die Verpflichtung auferlegt, „seine Mitarbeiter entsprechendder Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den Gesellschaften“ zu binden. Hier ist allerdings zu beachten, dass man im deutschen Recht einen Arbeitnehmer weder inhaltlich noch von der zeitlichen Dauer und auch hinsichtlich der Sanktionsmöglichkeiten wie eine Gesellschaft zur Geheimhaltung verpflichten kann. Verpflichtet man den Vertragspartner allerdings zu einer unmöglichen Leistung, so verstößt dies als unzulässige Benachteiligung des Vertragspartners gegen § 307 BGB und macht die Geheimhaltungsklausel unwirksam. Es ist daher darauf zu achten, dass der Vertragspartner hinsichtlich der Bindung seiner Mitarbeiter nur verpflichtet wird, diese „im arbeitsrechtlich zulässigen Rahmen“ ebenfalls zur Geheimhaltung zu verpflichten.

III. Keine Regel ohne Ausnahme!

Eine Geheimhaltungsverpflichtung kann nicht auferlegt werden, wenn den Vertragspartner eine gesetzliche oder behördliche Offenbarungsverpflichtung trifft. Denn in diesem Fall wäre die Auferlegung des Geheimhaltungsgebotes eine unzulässige Benachteiligung des Vertragspartners nach § 307 BGB. Dieser Fall ist daher zwingend „immer“ von der Geheimhaltungsverpflichtung aufzunehmen.

Des Weiteren werden regelmäßig Ausnahmen aufgenommen, nach denen die Geheimhaltungsverpflichtung nicht besteht, wenn (i) der Vertragspartner die offenbarte Information bereits schon selbst entwickelt hatte oder (ii) dem Vertragspartner die offenbarte Information bereits bekannt war. Allerdings wird in einem Rechtsstreit der Vertragspartner dies quasi immer behaupten. Es ist deshalb ratsam, eine Klausel aufzunehmen, nach der sich der Vertragspartner auf die vorgenannten Ausnahmen nur dann berufen kann, wenn er diese unmittelbar (z. B. binnen 14 Kalendertagen) nach Offenbarung der Information dem offenbarenden Vertragspartner schriftlich oder in Textform mitteilt. In diesem Fall kann und sollte die weitere Informationshingabe gestoppt werden.

IV. Wie vermeide ich die Haftung für Informationen?

In nahezu allen standardisierten Geheimhaltungsvereinbarungen wird die Haftung für übermittelte Informationen ausgeschlossen. Ein derartiger vollständiger Haftungsausschluss ist jedoch sowohl individualvertraglich als auch als AGB-Klausel unwirksam, da insbesondere bei Letzterem nicht die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Klauselformulierungen wie „Die Haftung für die übermittelten Informationen ist ausgeschlossen.“ sind daher unsinnig.

Stattdessen ist es besser, im „Leistungsgegenstand“ der Vereinbarung klarzustellen, dass Informationen nur so geschuldet werden, wie sie bei der offenbarenden Partei auch tatsächlich vorliegen, also nicht deren Richtigkeit geschuldet ist. Sodann erübrigt sich nämlich das Hantieren mit Haftungsausschluss- und Haftungsbeschränkungsklauseln.

V. Umgang mit Vertragsstrafen

Es ist mittlerweile bekannt, dass sich Schäden aus einer Geheimhaltungsverletzung nach dem System der deutschen Zivilprozessordnung nur schwerlich darlegen und beweisen lassen. Deshalb sind Vertragsstrafenregelungen beliebt, um einerseits denjenigen Vertragspartner psychologisch von dem Geheimhaltungsbruch abzuhalten, andererseits um im Falle des Geheimhaltungsbruchs ohne Schadensnachweis eine Zahlung zu erhalten.

Problematisch ist hierbei, dass das AGB-Recht neuerdings hohe Anforderungen an die Formulierung von Vertragsstrafen stellt.

Praxishinweis:

– Verschuldensunabhängige Vertragsstrafenregelungen sollten nicht aufgenommen werden, da diese in der Regel unwirksam sind.

– Es muss immer ausdrücklich geregelt werden, dass die Vertragsstrafe auf Schadensersatzansprüche angerechnet wird (Doppelt kassieren geht nicht!).

– Die Vertragsstrafe ist neuerdings in Relation zu der Vergütung des von der Geheimhaltungsverpflichtung gebundenen Vertragsteils zu setzen.

– Die Vertragsstrafe muss von der Höhe so gewählt sein, dass sie auch noch für den Pflichtverstoß mit dem denkbar geringsten Schadenspotenzial angemessen ist. Angemessen ist eine Vertragsstrafe dann, wenn die Sanktion nicht außerverhältnismäßig zum Schadensereignis steht.

VI. Fazit

Bei der Abfassung von Geheimhaltungsvereinbarung ist nach den aktuellen Anforderungen der AGB-Rechtsprechung eine Menge zu beachten. Ohne genaue Kenntnis der AGB-Rechtsprechung ist die Abfassung rechtssicherer und damit das Unternehmens-Know-how schützender Geheimhaltungsvereinbarungen quasi nicht mehr möglich. Es ist daher dringend zu empfehlen, bei der Abfassung von Geheimhaltungsvereinbarungen immer auch einen „AGB-Profi“ und professionellen Vertragsgestalter zu Rate zu ziehen. Unternehmen sollten nicht scheuen, ihre Rechtsberater aktiv darauf anzusprechen, ob diese tatsächlich über das entsprechende AGB-Know-how verfügen.

Teil 5 unserer Blog-Reihe erscheint am 05.04.2019. Darin geht es um das Thema: AGB

Unsere Beitragsreihe „Fehler bei der Vertragsgestaltung vermeiden“ erscheint 14-tägig, immer Freitags.

Bisher erschienene Teile zum nachlesen:
Fehler in der Vertragsgestaltung vermeiden – Teil 1: Leistungsänderung
Fehler in der Vertragsgestaltung vermeiden – Teil 2 Haftungsausschlüsse und -begrenzungen
Fehler in der Vertragsgestaltung vermeiden – Teil 3 Vertragsstrafe
Fehler in der Vertragsgestaltung vermeiden – Teil 4 Schadenspauschalierung
Fehler in der Vertragsgestaltung vermeiden – Teil 5 Geheimhaltungsvereinbarung
Fehler in der Vertragsgestaltung vermeiden – Teil 6 AGB

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