AÜG-Reform passiert Bundestag mit Änderungen – Inkrafttreten nun doch erst zum 1. April 2017

Etwa drei Jahre nach Beginn der inner- und außerparlamentarischen Diskussionen um den Reformbedarf bei der Leiharbeit sowie fast ein Jahr nach Vorlage der ersten Fassung des Gesetzesentwurfes von Andrea Nahles im November 2015 wurde der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 18/9232) vom 20. Juli 2016 zur AÜG-Reform vom Bundestag in seiner Sitzung am 21. Oktober 2016 in zweiter und dritter Lesung abgesegnet. Der Gesetzgebungsprozess ist damit einen großen Schritt weiter.

Praktisch kurz vor Toresschluss sorgten die Beratungen im federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales am 19. Oktober 2016 (BT-Drucksache 18/10064) noch für einige, zum Teil überraschende, Änderungen.

Die wichtigste Informationen für Arbeitgeber: Entgegen der bisherigen Planung soll das Gesetz nicht zum 1. Januar 2017, sondern erst zum 1. April 2017 in Kraft treten. Wie in dem bisherigen Entwurf bleibt es jedoch dabei, dass für die Berechnung der künftig geltenden Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten Überlassungszeiten vor dem Inkrafttreten der AÜG-Reform außer Betracht bleiben. Somit kann ein Arbeitnehmer, der heute bereits an einen anderen Arbeitgeber überlassen wird, dort noch bis zum 30. September 2018 unverändert eingesetzt werden. Arbeitgebern ist daher noch eine längere Übergangszeit von fast zwei Jahren ab heute eröffnet, die zur Planung künftiger Fremdpersonaleinsätze genutzt werden kann und sollte.

Andere Änderungsvorschläge des Bundestagsausschusses sind weniger zielführend. Der Referentenentwurf aus November 2015 sah die Einführung eines § 611a BGB („Vertragstypische Pflichten beim Arbeitsvertrag“) vor, in dem Kriterien zur Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung einerseits und Fremdpersonaleinsatz auf Grundlage von Werkverträgen andererseits geregelt werden sollten. Schon damals stellte sich die Frage, ob damit die von vielen gewünschte Einführung der Definition des Arbeitnehmerbegriffs erfolgen sollte oder lediglich die ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte wiedergegeben wird. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung aus Juli 2016 sah dann erstmalig eine gesetzliche Definition des Begriffs „Arbeitnehmer“ in § 611a BGB vor.

Der Vorschlag des Ausschusses ersetzt dies nun durch die Definition des „Arbeitsvertrags“. Dies mag in systematischer Hinsicht eher dem BGB entsprechen, es ändert aber nichts daran, dass die vorgeschlagene gesetzliche Definition kaum greifbar bleibt und weiterhin durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ausgelegt und mit Leben gefüllt werden muss. Eine materielle Änderung ist mit dem neuen Vorschlag daher nicht verbunden.

Eine weitere vom Ausschuss vorgeschlagene Änderung betrifft die sogenannte „Festhaltenserklärung“ für den Fall der illegalen Arbeitnehmerüberlassung. Nach der heutigen Gesetzeslage entsteht im Falle der illegalen Arbeitnehmerüberlassung zwingend ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Der bisherige Gesetzesentwurf sah vor, dass der Leiharbeitnehmer dies durch einen frist- und formgerechten Widerspruch vermeiden und bei dem Verleiher verbleiben kann. Dies wurde aufgrund einer Empfehlung des federführenden Ausschusses konkretisiert.

Ein Widerspruch muss danach in Zukunft durch den Leiharbeitnehmer persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit vorgelegt werden, diese muss die Identität des Leiharbeitnehmers sowie das Datum der Vorlage bestätigen und schließlich muss die Widerspruchserklärung dem Ver- oder Entleiher am dritten Tag nach der Vorlage zugehen. Hierdurch soll Vorrats-Widerspruchserklärungen vorgebeugt werden. Die Frage ist aber, ob durch derartige Hürden nicht bereits der Widerspruch an sich erschwert wird.

Neu ist schließlich noch der Vorschlag, das reformierte AÜG im Jahr 2020 einer Evaluation zu unterziehen. Wesentliche Kritikpunkte von Experten und Sachverständigen an dem bisherigen Gesetzesentwurf sind weiter nicht behoben. Dies betrifft z.B. die oft bemängelte Tatsache, dass aufgrund der personen- und nicht arbeitsplatzbezogenen Betrachtung in Bezug auf die Überlassungshöchstdauer Arbeitsplätze auch weiterhin dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzt werden können, nur eben nicht dauerhaft mit ein und demselben Leiharbeitnehmer, sowie die nahezu grenzenlos ausgestaltete Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei mitbestimmungsrelevanten Schwellenwerten.

Gleichwohl muss jetzt nur noch der Bundesrat formal dem Gesetzesentwurf zustimmen. Möglicherweise geschieht dies bereits in der nächsten Plenumssitzung am 4. November 2016. Der Gesetzesentwurf in seiner neuesten Fassung wird daher mit großer Wahrscheinlichkeit die Leiharbeit in Deutschland ab dem 1. April 2017 reformieren bzw. regulieren.

Wir halten Sie auf dem Laufenden und werden Sie über die wesentlichen Änderungen im Bereich der Leiharbeit rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der AÜG-Reform ausführlich in einem unserer nächsten Newsletter informieren. Sollten Sie bereits jetzt Fragen haben oder unsere Unterstützung benötigen, steht Ihnen unser Arbeitsrechts-Team gerne zur Verfügung.

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