Meldepflichten für Zahlungen im Auslandsverkehr – Die Z4-Meldung als große Unbekannte

Wenn Sie oder Ihr Unternehmen im internationalen Geschäft unterwegs sind, haben Sie auf Ihren Kontoauszügen vielleicht schon einmal den Hinweis „AWV-Meldepflicht beachten“ gesehen. Dieser wird von den Banken oft standardmäßig aufgedruckt, wenn es sich um internationale Zahlungen handelt. Gemeint ist dann zumeist die Pflicht nach § 11 Abs. 2 AWG i.V.m. § 67 Abs. 1 Ziffer 1 AWV, wonach Zahlungsein- und Zahlungsausgänge aus dem Ausland, die einen Betrag von 12.500 EUR überschreiten, grundsätzlich der Deutschen Bundesbank zu melden sind.

In einer Umfrage konnte festgestellt werden, dass diese Meldepflicht vielen Unternehmen unbekannt ist. 45% aller Befragten gaben an, Beträge über 12.500 EUR nicht zu melden. Wer der Meldepflicht jedoch nicht nachkommt, dem können empfindliche Strafen drohen. Der nachfolgende Beitrag erläutert, wann eine solche strafbewehrte Meldepflicht besteht, wem gegenüber eine Meldung abgegeben muss und was zu tun ist, wenn dieser Pflicht versehentlich nicht Folge geleistet wurde.

Z4-Meldepflicht was ist das?

Gemäß § 67 Abs. 1 Ziffer 1 AWV haben Inländer der Deutschen Bundesbank Zahlungen zu melden, die sie von Ausländern entgegennehmen oder an Ausländer leisten. Die Meldepflicht besteht somit sowohl für eingehende als auch für ausgehende Zahlungen.

Der Begriff der „Zahlung“ ist insoweit sehr weit zu verstehen. Es sind direkte und indirekte Zahlungsvorgänge von der AWV-Meldepflicht erfasst, z.B. Auslandsüberweisungen, Barzahlungen, Lastschriftabbuchungen, Einlösung ausländischer Schecks und Wechsel, wobei das Geld noch nicht einmal direkt von einem Ausländer stammen muss. Wenn eine andere Person für Rechnung eines ausländischen Unternehmens oder einer ausländischen Person handelt, dann ist auch diese Zahlung anzuzeigen.

Ferner ist zu beachten, dass die Meldepflicht selbst bei bloßen Aufrechnungen oder Verrechnungen von Beträgen gilt und dass eine „Zahlung“ u.U. selbst dann vorliegen kann, wenn Sachen oder Rechte in Unternehmen eingebracht werden.

Ausnahmen von der Meldepflicht bestehen nach § 67 Abs. 2 AWV für solche Zahlungen, die den Betrag von 12.500 EUR nicht übersteigen. Ebenso sind von der Meldepflicht ausgenommen sämtliche Zahlungen für die Ein- und Ausfuhr sowie die Verbringung von Waren. Schließlich existieren Ausnahmeregelungen für Zahlungen, die die Gewährung, die Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten betreffen.

Inländer und damit Meldepflichtiger ist jede natürliche oder juristische Person die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Firmensitz in Deutschland hat. Da jedoch Zahlungen im Zusammenhang mit dem Warenverkehr ausgenommen sind, gilt die Meldepflicht grundsätzlich für alle Branchen des Dienstleistungssektors (wie z.B. Honorare für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Apotheker, Architekten, Volks- und Betriebswirte, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen, Schriftsteller, Lektoren). Ferner erfasst die Pflicht aber z.B. auch Lizenzgebühren für Software oder Technologie, Frachten oder Chartergebühren im Transportwesen, Zahlungen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Unternehmensanteilen oder Auszahlung von Lebensversicherungen sowie Zahlungen aus dem Nachlass in Erbschaftsangelegenheiten.

Was muss wem gemeldet werden?

Unternehmen können die Meldung direkt über das Formular Z4 vornehmen, das auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank abgerufen werden kann. Vorab ist eine allgemeine Registrierung notwendig, die rechtzeitig vor der Zahlung erfolgen sollte, damit keine Fristüberschreitungen entstehen.

Gemeldet werden in der Regel die nachfolgenden Punkte:

die Identität des Meldepflichtigen, dessen Anschrift und Branche,
die Identität und das Heimatland des Zahlungsempfängers bzw. des Zahlenden,
die Beschreibung des Zahlungszwecks,
der Zahlungsbetrag und das Datum,
ggf. bei Wertpapieren die Angabe der ISIN, der Nennbereich und die Stückzahl.

Privatpersonen können ihrer AWV-Meldepflicht über die Hotline der Bundesbank telefonisch nachkommen.

AWV-Meldung vergessen oder verspätet, was tun?

Die Z4-Meldung muss bei der Deutschen Bundesbank bis zum 7. Kalendertag des auf die Zahlungen oder Leistungen folgenden Monats erfolgen. Anderenfalls ist die Meldung verspätet und gilt als nicht abgegeben. Bei vergessenen oder verspäteten aber auch bei fehlerhaften oder unvollständigen Meldungen besteht das Risiko, dass das zuständige Hauptzollamt (§ 22 Abs. 3 AWG) ein Bußgeldverfahren einleitet (vgl. § 19 Abs. 3 Ziffer 1b AWG i.V.m. § 81 Abs. 2 Ziffer 19 AWV). Nach § 19 Abs. 6 AWG kann die zuständige Zollbehörde bei Verstößen gegen die AWV-Meldepflicht ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR pro Verstoß, d.h. für jede nicht gemeldete Zahlung verhängen.

Unternehmen werden in regelmäßigen Abständen geprüft, ob sie die Meldevorschriften einhalten. Ein Verstoß kann z.B. im Rahmen einer Zollprüfung oder einer Außenwirtschaftsprüfung aufgedeckt werden. Nach § 23 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sind die Behörden ermächtigt, in solchen Fällen ergänzende Auskünfte beim Betroffenen einzuholen. Bei der Beantwortung von Auskunftsersuchen sollte sorgsam abgewogen werden, welche Informationen preisgegeben werden. Grundsätzlich muss sich das Unternehmen nicht selbst belasten.

Bußgeldfreiheit durch Selbstanzeige

Ähnlich der Situation im Steuerrecht kann die Geldbuße vermieden werden, wenn rechtzeitig eine Selbstanzeige abgegeben wird. Die Selbstanzeige ist jedoch keine bloße Nachmeldung nicht oder fehlerhaft gemeldeter Zahlungen. Vielmehr setzt eine erfolgreiche Selbstanzeige gemäß § 22 Abs. 4 AWG voraus, dass der Meldepflicht fahrlässig nicht oder lediglich fehlerhaft nachgekommen wurde, dass der Behörde der Verstoß im Zeitpunkt der Selbstanzeige noch nicht bekannt war und dass angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines erneuten Verstoßes nachgewiesen werden können.

Zuständige Behörde für die Selbstanzeige ist das jeweils zuständige Hauptzollamt. Wird eine Selbstanzeige fälschlicherweise gegenüber der Deutschen Bundesbank abgegeben oder werden Zahlungen dort lediglich „nachgemeldet“, besteht das Risiko, dass allein dadurch eine wirksame Selbstanzeige verhindert wird, weil der Behörde der Verstoß nunmehr bereits bekannt ist. Grundsätzlich kann das Unternehmen die Selbstanzeige ohne anwaltliche Hilfe vornehmen, allerdings gibt es nur einen Versuch, eine Anzeige wirksam zu platzieren. Wird dieser nicht genutzt oder ist die Selbstanzeige inhaltlich fehlerhaft, dann wird die „gescheiterte Selbstanzeige“ zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens führen, das sonst verhindert worden wäre.

Folgende Merkposten gilt es hinsichtlich der Vornahme einer Selbstanzeige unbedingt zu beachten:

Die Selbstanzeige darf keinesfalls bei der Bundesbank abgegeben werden.
Die Selbstanzeige muss vor Entdeckung durch die Behörden erfolgen.
Bei fehlerhafter oder unvollständiger Selbstanzeige droht die Verfolgung.
Die Selbstanzeige sollte regelmäßig schriftlich erfolgen.

Wurde bereits ein Bußgeldverfahren eingeleitet, sollte zügig und nach Möglichkeit unter entsprechender anwaltlicher Beratung geprüft werden, ob eine Verteidigung im Verfahren möglich oder eine Verständigungslösung mit der Behörde zu suchen ist. Insoweit gilt es insbesondere zu untersuchen, ob die Einleitung des Bußgeldverfahrens rechtmäßig erfolgte, tatsächlich ein Verstoß gegen die Meldepflichten vorliegt oder eine Ausnahme zur AWV-Meldepflicht besteht sowie, ob zwischenzeitlich Verjährung eingetreten ist.

Gemäß § 31 OWiG beträgt die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von mehr als 15.000 Euro geahndet werden, drei Jahre. Mehr als drei Jahre zurückliegende Verstöße gegen die AWV-Meldepflicht können von den Behörden somit nicht mehr verfolgt werden. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige genügt es also, wenn damit einhergehende Nachmeldungen den Zeitraum der vergangenen drei Jahre abdecken.

Tipps und Handlungsempfehlungen

Da im Falle von Verstößen gegen die Meldepflicht Geldbußen von bis zu 30.000 EUR je Verstoß verhängt werden können, sollten vergessene, fehlerhafte oder unvollständige Z4-Meldungen aus der Vergangenheit unbedingt ernst genommen und im Wege der Selbstanzeige ausgeräumt werden.

Unternehmen sollten die Verantwortlichkeit zur Abgabe der AWV-Meldung verbindlich festlegen und interne Prozesse schaffen, die sicherstellen, dass Buchhaltung oder der Steuerberater hinreichend kontrolliert werden. Sind Verantwortlichkeiten nicht richtig definiert, werden meldepflichtige Sachverhalte nicht korrekt aufgearbeitet und Meldungen werden entweder überhaupt nicht, falsch oder verspätet abgegeben.

Neben der Z4-Meldung existieren in der Außenwirtschaftsverordnung eine Vielzahl weiterer Meldepflichten, die unternehmensseitig zu beachten sind. Auch hier sind Verstöße bußgeldbewehrt. Eine Übersicht enthält die nachfolgende Tabelle:

MELDEPFLICHT ZUGRUNDELIEGENDER SACHVERHALT
gem. § 67 AWV
(Z4-Meldung)
Zahlungen über 12.500 EUR ins oder aus dem Ausland (siehe vor)
gem. § 68 Abs. 1 AWV Zahlungen im Transithandel
gem. § 68 Abs. 2 AWV Einfuhr einer Ware nach vorherigem Transithandel
gem. § 69 Abs. 2 AWV
(Z8-Meldung)
Umsätze von Seeschifffahrtsunternehmen
gem. § 66 AWV Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern über 5 Mio. EUR
gem. § 66 AWV
(Z5-Meldung)
Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Banken über 5 Mio. EUR
gem. § 65 AWV
(K4-Meldung)
Inländische Unternehmen wenn einem Ausländer >= 10 % der Anteile am Unternehmen zuzurechnen sind (Ausländische Direktinvestitionen in Deutschland)
gem. § 64 AWV
(K3-Meldung)
Ausländische Vermögenswerte und Tochtergesellschaften bei mehr als 10%iger Beteiligung
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