Novelle des Batteriegesetzes

Christian Thomas

Die am 1. Januar 2021 in Kraft tretende Novelle des Batteriegesetzes sieht vor, dass sich alle Hersteller von Batterien bzw. von mit Batterien ausgestatten Geräten zukünftig bei der Stiftung ear registrieren lassen müssen und alle Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien von einer einheitlichen Stelle genehmigt werden. Neue Mindeststandards bei der Abholung von Geräte-Altbatterien sollen zudem eine hochwertige und sichere Entsorgung garantieren.

Hintergrund

Das Batterieaufkommen ist in Deutschland in den letzten Jahren stark gestiegen und wird in den nächsten Jahren weiter deutlich zunehmen. Gründe hierfür sind die zunehmende Anzahl an batteriebetriebenen Elektro- und Elektronikgeräten und insbesondere die stark wachsende Elektromobilität. Mit dem strategischen EU-Aktionsplan für Batterien, der 2018 als dritter Teil des Mobilitätspaktes verabschiedet wurde, wurde die Batterietechnologie als Schlüsseltechnologie, insbesondere im Mobilitätsbereich aber auch beim Ausbau der erneuerbaren Energien und der notwendigen Speichertechnologien, identifiziert. Entsprechend wird auch auf Ebene der EU die Batteriegesetzgebung überarbeitet.

Nachdem die Bundesregierung im Mai 2020 eine Novelle des Batteriegesetzes (BattG) auf den Weg gebracht und der Bundesrat den Gesetzentwurf am 9. Oktober 2020 angenommen hat, wurde das neue BattG am 9. November 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das geänderte Gesetz wird zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Mit der Novellierung wird insbesondere die geänderte Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt.

Rechtliche Einordnung

Das Batteriegesetz regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme sowie die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien in Deutschland. Erfasst sind alle Arten von Batterien, also sowohl wiederaufladbare (Akkumulatoren) als auch nicht wiederaufladbare Batterien. Sie werden unterteilt in Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien. Das BattG verpflichtet alle Hersteller, mithin diejenigen Akteure, welche die Batterien erstmals in Deutschland gewerblich in Verkehr bringen, sich vor dem Inverkehrbringen im Melderegister für das BattG zu registrieren. Die Pflichten gelten ebenso für Unternehmen, die elektrische oder elektronische Geräte herstellen, in die Batterien eingebaut bzw. eingelegt sind oder denen Batterien beigelegt werden.

Hersteller müssen sich außerdem an einem Rücknahmesystem beteiligen. Derzeit regelt das aktuelle Batteriegesetz, das Geräte-Altbatterien sowohl durch ein gemeinsames, nicht gewinnorientiertes und flächendeckend tätiges Rücknahmesystem („gemeinsames Rücknahmesystem“) als auch durch herstellereigene Rücknahmesysteme zurückgenommen werden können. Das Batteriegesetz verpflichtet Hersteller von Gerätebatterien bisher, sich an einem gemeinsamen Rücknahmesystem zu beteiligen, sofern sie nicht selbst ein eigenes Rücknahmesystem betreiben.

Seitdem das bisherige gemeinsame Rücknahmesystem, die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS), im Januar 2020 eine Genehmigung als herstellereigenes Rücknahmesystem erhalten hat, agieren auf dem Markt der Geräte-Altbatterie-Rücknahme nur noch herstellereigene Rücknahmesysteme. Entsprechend sieht die Novelle des BattG nun eine Rücknahme und Entsorgung von Geräte-Altbatterien im Wettbewerb vor. Es werden dabei die notwendigen Randbedingungen für einen fairen Wettbewerb aller Beteiligten festgelegt.

Kernpunkte der geplanten Novelle

Die Kernpunkte der Gesetzesnovelle lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Es wird eine einheitliche Zuständigkeit sowohl für die Registrierung der Hersteller und den Widerruf der Registrierung als auch für die Genehmigung und den Widerruf der Genehmigung herstellereigener Rücknahmesysteme bei der stiftung elektro-altgeräte register (Stiftung ear) etabliert.
Die bisher bestehende Anzeigepflicht des Inverkehrbringens von Batterien durch Hersteller beim Umweltbundesamt wird zu einer vorausgehenden Registrierung bei der Stiftung ear ausgeweitet (vergleichbar den Vorgaben des ElektroG). Bei der Registrierung handelt es sich um ein echtes Antragsverfahren. Die beantragte Registrierung wird erst erteilt, wenn gegenüber der Stiftung ear alle Registrierungsvoraussetzungen nachgewiesen sind.
Sofern ein Hersteller das Inverkehrbringen von Batterien bereits nach § 4 des aktuell gültigen BattG beim Umweltbundesamt angezeigt hat, trifft ihn die Registrierungspflicht nicht bereits mit Inkrafttreten des neuen BattG zum 1. Januar 2021. Es greift eine Übergangsfrist für angezeigte Hersteller bis zum 1. Januar 2022. Allerdings sollten solche Hersteller ihre bestehenden Anzeigen bis zum 31. Dezember 2020 noch einmal auf Aktualität und Richtigkeit prüfen und bis Jahresende ggf. Änderungen gegenüber dem UBA anzeigen. Denn der Bestandschutz bestehender Anzeigen bis zum 31. Dezember 2021 gilt nur dann, wenn zwischenzeitlich keine Änderungen / Aktualisierungen der bestehenden Anzeige erfolgen.
Das System der Batterieentsorgung wird auf ausschließlich wettbewerblich agierende, herstellereigene Rücknahmesysteme umgestellt. Auch insofern gilt eine Übergangsfrist. Herstellereigene Rücknahmesysteme, die nach dem aktuell geltenden BattG genehmigt sind bzw. noch bis zum 31. Dezember 2020 genehmigt werden, gelten bis zum 31. Dezember 2021 als weiterhin genehmigt und müssen erst zum 1. Januar 2022 eine Genehmigung nach dem neuen BattG beantragen.
Nachdem es kein Gemeinsames Rücknahmesystem mehr gibt, entfällt auch die Pflicht für Vertreiber, diesem die Batterien zur Abholung anzudienen. In Zukunft haben alle herstellereigenen Rücknahmesystem allen Vertreibern ein Angebot zum kostenlosen, flächendeckenden Anschluss zu machen. Die Vertreiber sind verpflichtet, sich einem der herstellereigenen Rücknahmesysteme anzuschließen.
Die Hinweispflichten für Hersteller gegenüber Endverbrauchern werden erweitert, sodass künftig weitere Informationen zur Müllvermeidung und zur Wiederverwendung von Batterien auf den Produkten anzugeben sind. Zudem ist künftig auch gegenüber den Endverbrauchern auf die Risiken im Umgang mit lithiumhaltigen Batterien hinzuweisen.

Hinweise für die Praxis

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Hersteller und Vertreiber von Batterien und batteriebetriebenen Produkten signifikante Änderungen zukommen, deren Umsetzung dringend in Angriff genommen werden sollte. Dies gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall von Übergangsvorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass auch ein Händler als Hersteller iSd Gesetzes gilt, sofern er Batterien erstmals in Deutschland in Verkehr bringt. Dabei ist ferner zu beachten, dass auch Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht (ordnungsgemäß) als Hersteller registriert haben, selbst als Hersteller im Sinne des BattG gelten können – verbunden mit den daraus resultieren Pflichten. Nicht nur da Verstöße bußgeldbewehrt und wettbewerbsrechtlich relevant sind, sollte insbesondere beim Inverkehrbringen von Batterien bzw. von Geräten, in denen Batterien enthalten sind oder denen diese beiliegen, aus Drittstaaten genau geprüft werden, ob die Marktteilnahme registriert wurde.

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