Social Media-Recht – Teil 1: Das Impressum in sozialen Netzwerken (Grundlagen, Facebook, Twitter, YouTube)

Dass soziale Netzwerke sich nicht nur zum privaten Austausch, sondern auch hervorragend zu Werbezwecken eignen, ist zahlreichen Unternehmen nicht lange verborgen geblieben. Viele Wettbewerber nutzen Plattformen wie Facebook, um ihre Bekanntheit zu steigern und die Nutzer möglichst zielgerichtet anzusprechen. Doch sobald ein solches wirtschaftliches Interesse verfolgt wird, sind die Unternehmen zur Bereitstellung eines Impressums mit entsprechenden Pflichtangaben verpflichtet.

Da nicht nur fehlende oder falsche Impressumsangaben, sondern auch deren Verortung in Social Media ein häufiger Abmahngrund sind, möchten wir Ihnen im Folgenden am Beispiel von Facebook, Twitter und YouTube die erforderlichen Pflichtangaben und geeignete Standorte hierfür nennen.

Durch das Impressum soll eine Anbieterkennzeichnung erfolgen, die die wichtigsten Informationen über den Betreiber einer Unternehmensseite enthält. Die Pflicht zur Anlegung eines Impressums ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG).

Demnach besteht sie nur für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene“ Telemedien. Sobald der Social Media-Auftritt ein Angebot enthält, das mit einem wirtschaftlichen Interesse verbunden ist, müssen nicht nur Unternehmen, sondern auch Freiberufler und Selbstständige sowie Privatleute ein Impressum bereithalten. Ob auf der Seite eigene oder fremde Produkte beworben werden, spielt dabei keine Rolle.

Durch den Passus „in der Regel gegen Entgelt“ wollte der Gesetzgeber solche Telemedien von den Informationspflichten des TMG befreien, die, wie etwa rein private Homepages, ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden. Eine weite Auslegung führt jedoch dazu, dass bereits eine bloß für sich selbst werbende Firmen-Homepage ein Impressum bereitstellen muss.

Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben in einem Impressum zählen:

Name/Rechtsform
Vertretungsberechtigte
Ladungsfähige Postanschrift (Postfach genügt nicht)
E-Mail-Adresse
Weitere Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme (Telefon-, Telefaxnummer oder Kontaktformular)
Zuständige Aufsichtsbehörde
Registergericht/Registernummer
Umsatzsteueridentifikationsnummer/Wirtschafts-Identifikationsnummer

Eine Besonderheit gilt für journalistisch-redaktionelle Inhalte gemäß § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Um sie als solche qualifizieren zu können, müssen sie auf eine gewisse Kontinuität und Dauerhaftigkeit abzielen. Das betrifft in erster Linie Angebote aus dem Bereich der Online-Presse, aber auch Blogs und Microblogs, die auf eine öffentliche Meinungsbildung ausgerichtet sind. In diesen Fällen muss das Impressum ergänzt um eine hierfür verantwortliche natürliche Person werden. Ist in Zweifelsfällen nicht ganz klar, ob eine solche journalistisch-redaktionelle Tätigkeit vorliegt, sollte zur Sicherheit stets eine verantwortliche Person angegeben werden.

Das Kernproblem im Bereich der Anbieterkennzeichnung liegt jedoch nicht in der Aufführung der notwendigen gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern in der konkreten Positionierung des Impressums. Das gilt insbesondere für Social Media. Gemäß § 5 Abs. 1 TMG müssen die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Von einer leichten Erkennbarkeit kann dann ausgegangen werden, wenn die Pflichtangaben einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sind.

Dieses Kriterium kann beispielsweise nicht erfüllt werden, wenn eine zu kleine Schriftgröße verwendet wird. Unmittelbar erreichbar ist ein Impressum, wenn eine kostenlose Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte gegeben ist. Ist das Impressum nur in mehreren Schritten durch Anklicken mehrerer hintereinander geschalteter Seiten erst auf der vierten Website abrufbar, kann nicht mehr von einer unmittelbaren Erreichbarkeit ausgegangen werden. Schließlich sind die Pflichtangaben ständig verfügbar, wenn der Nutzer jederzeit auf sie zugreifen kann. Ein nicht funktionstüchtiger Link erfüllt diese Voraussetzung freilich nicht.

Während sich bei Websites diese Anforderungen in der Regel durch das Erstellen eines Links wie „Impressum“ im Kopf- oder Fußbereich der Website erfüllen lassen, ist dies bei Social Media mitunter komplizierter. Denn die Gestaltungsmöglichkeiten sind dort durch das jeweilige Plattform-Design begrenzt. Hält der Anbieter des sozialen Netzwerkes eine für ein Impressum vorgesehene Stelle bereit, die ausdrücklich und sichtbar mit „Impressum“ gekennzeichnet ist, sollte diese auch genutzt werden.

Ansonsten muss eine Platzierung dort erfolgen, wo der Nutzer es am ehesten vermutet. Zwar dürfte es am sichersten sein, die Impressumsangaben unmittelbar in den Social Media-Auftritt zu integrieren. Ebenso zulässig ist jedoch das Nutzen eines Links, der auf das Impressum der Unternehmenswebsite verweist. Dieser muss jedoch so transparent sein, dass der Nutzer dahinter Anbieterangaben vermuten kann. Es ist also ratsam, ihn als „Impressum“ zu bezeichnen oder zumindest die Form eines „sprechenden“ Links zu wählen („www.internetseite.de/impressum“).

Im Übrigen gilt auch in Social Media die von der Rechtsprechung entwickelte „Zwei-Klick-Regel“: Die Erreichbarkeit des Impressums muss von jeder Unterseite durch maximal zwei Klicks gewährleistet sein. Hiermit hatte sich jüngst auch das LG Trier auseinanderzusetzen (LG Trier, Urteil vom 21. Juli 2017, Az. 11 O 258/16). Demnach ist auch die „Aufteilung“ der beiden Klicks zulässig. Das ist in Social Media regelmäßig der Fall, wenn mit dem ersten Klick der Impressums-Link angewählt wird und anschließend extern auf der Unternehmens-Website mit dem zweiten das Impressum aufgerufen wird. In jedem Fall sollte auf den Impressumsangaben der Website jedoch vermerkt sein, für welche Social Media-Präsenzen dieses Impressum gilt.

Bei Facebook ist es ausdrücklich nicht zulässig, lediglich in der Facebook-Kategorie „Info“ auf den eigenen Internetauftritt zu verweisen, der wiederum ein Impressum enthält (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2013, Az. I-20 U 75/13). Idealerweise wird ein eigener Impressums-Reiter angelegt, der die Pflichtangaben enthält. Es reicht jedoch auch aus, in besagter Info-Rubrik einen eigenen Punkt „Impressum“ anzulegen, der entweder die Pflichtangaben aufführt oder aber auf das Impressum verlinkt.

Bei Twitter empfiehlt sich das Setzen eines Impressums-Links unmittelbar im Profil-Info-Text, sodass beim Besuch des Twitter-Auftritts das Impressum sofort im linken Seitenbereich wahrgenommen und aufgerufen werden kann. Auch hier sollte durch entsprechende Beschriftung geachtet werden, dass der Link erkennbar zum Impressum führt.

Impressums-Link auf der Twitter-Seite von Hoffmann Liebs

Für YouTube hatte es das LG Trier in der oben genannten Entscheidung ausreichen lassen, dass ein nicht näher bezeichneter Link in der Kanal-Info-Rubrik auf das Impressum des Unternehmens verweist.

Ein mit dem Sachverhalt des LG Trier vergleichbarer YouTube-Kanal, mit einem einfachen Link auf der Unternehmenswebsite, die wiederum ein konkretes Impressum bereithält.

Gleichwohl kann zu diesem Vorgehen nicht geraten werden. Sofern ein Link zum Impressum auf dem YouTube-Kanal angeboten wird, sollte dieser auch eindeutig mit „Impressum“ bezeichnet sein.

YouTube-Kanal von Vodafone Deutschland mit „sprechendem“ Direktlink

Zu beachten ist auch die Darstellung auf mobilen Endgeräten. Das Impressum muss auch in den mobilen Versionen der Anwendungen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Das ist sie nicht, wenn das Impressum nur durch einen Klick auf das nicht weiter erläuterte Symbol „>“ aufgerufen werden kann. Daher sollte das Impressum als solches benannt werden und in ein gut sichtbares, erkennbares Menü integriert werden und dort wiederum als Menüpunkt auf der obersten Ebene aufgeführt werden.

Im Ergebnis gilt also der Grundsatz, es dem Nutzer in der jeweiligen Social Media-Plattform so einfach wie möglich zu machen. Ihm sollte ein möglichst kurzer und eindeutiger Weg zum Impressum geebnet werden, den er ohne Weiteres auch als solchen erkennen kann.

Im nächsten Beitrag zeigen wir Ihnen, wo nach derzeitiger Rechtslage das Impressum in Karrierenetzwerken wie XING und LinkedIn am besten unterzubringen ist und welche Besonderheiten diesbezüglich gelten.

Beitragsreihe Social Media-Recht (Erscheinungsweise: wöchentlich)

Teil 1: Das Impressum in sozialen Netzwerken (Grundlagen, Facebook, Twitter, YouTube)
Teil 2: Das Impressum in Karrierenetzwerken (XING, LinkedIn)
Teil 3: Datenschutzerklärung und Social Plugins
Teil 4: Facebook Custom Audiences
Teil 5: Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material
Teil 6: Nutzung fremder Marken und der Abbildungen von Personen
Teil 7: Risiken beim Sharen, Linken, Liken
Teil 8: Vorgaben für Gewinnspiele
Teil 9: Direkt- und Influencermarketing
Teil 10: Private Social Media-Nutzung und die Kündigung 2.0
Teil 11: Wem gehören Social Media-Kontakte?
Teil 12: Risiken im Social Media-Marketing für den Arbeitgeber
Teil 13: Digitale Unternehmenszugehörigkeit
Teil 14: Recruiting in Social Media
Teil 15: Rechtsfolgen bei Verstößen

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