Haftungsfalle für die Geschäftsleitung: Zahlungen nach Eintritt von Insolvenzreife – mögliche Verteidigungsansätze

In Krisenzeiten werden an die Geschäftsleitung des in der Krise befindlichen Unternehmens hohe Anforderungen gestellt. Handelt die Geschäftsleitung in solchen Zeiten nicht richtig, kann dies weitreichende Konsequenzen haben. Es kann sogar die eigene Existenz bedrohen.

 

Liegt eine Insolvenzreife vor, dürfen Zahlungen grundsätzlich nicht mehr geleistet werden. Anderenfalls machen sich die KG- und GmbH-Geschäftsführer/innen und Vorstände von AGs, Genossenschaften usw. nach § 15b InsO persönlich haftbar. Bis zum Inkrafttreten des SanInsFoG am 1. Januar 2021 waren die Zahlungsverbote auf mehrere Gesetze verteilt (§ 64 GmbHG a.F., §§ 92 Abs. 2, 93 Abs. 2 AktG a.F., § 130a HGB a.F. usw.). Diese sind nun in der neuen Regelung des § 15b InsO zusammengefasst.

Wird über das Vermögen des Unternehmens die Insolvenz eröffnet, nehmen Insolvenzverwalter regelmäßig die Geschäftsleitung wegen Zahlungen nach Insolvenzreife persönlich in Anspruch. Verlangt werden vom Insolvenzverwalter häufig hohe Summen, zu deren Zahlung die Geschäftsleitung persönlich oft nicht in der Lage ist. Besteht kein D&O-Versicherungsschutz, kann dies schlimmstenfalls die eigene Insolvenz zur Folge haben.

 

Deshalb bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, ob die Haftungsansprüche des Insolvenzverwalters dem Grunde und der Höhe nach begründet sind. Dazu gibt eine ganze Reihe erfolgversprechender Verteidigungsmöglichkeiten, die wir nachfolgend vorstellen.

 

I. Abberufung und Niederlegung

 

Der Geschäftsleiter haftet grundsätzlich nicht, wenn die angegriffenen Zahlungen zu einer Zeit erfolgten, zu der er bereits vom Amt abberufen war oder es niedergelegt hatte. Seine Verantwortlichkeit endet also mit der Beendigung der Organstellung. Ob und wann die Eintragung im Handelsregister erfolgt, ist hierbei nicht von Relevanz.

 

II. Insolvenzreife des Unternehmens

 

Es obliegt dem Insolvenzverwalter, die Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) des Unternehmens im Rahmen der Haftung darzulegen und zu beweisen.

 

Oftmals beruft sich der Insolvenzverwalter auf eine Überschuldung des Unternehmens im Sinne des § 19 InsO. Der Insolvenzverwalter kann die rechnerische Überschuldung anhand von Liquidationswerten darlegen. Dafür ist eine Überschuldungsbilanz erforderlich. Seiner Darlegungslast kommt er nach, wenn er hierfür lediglich eine Handelsbilanz vorlegt und vorträgt, dass keine stillen Reserven sowie aus der Bilanz nicht ersichtlichen Vermögenswerte vorhanden sind. Es ist dann Aufgabe des Geschäftsleiters im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, substanziiert vorzutragen, welche stillen Reserven vorhanden sind oder welche Werte in der Bilanz nicht abgebildet sind, bei deren Berücksichtigung eine rechnerische Überschuldung entfällt. Zu prüfen ist auch, ob gegebenenfalls Rangrücktritte bestehen. Der Geschäftsleiter hat für seine Verteidigung ein Recht, in die Buchhaltung des Unternehmens sowie in die Akten des Insolvenzgerichts Einsicht zu nehmen.

 

Auch wenn nicht alle Verbindlichkeiten des Unternehmens gedeckt sind, liegt dennoch keine Überschuldung vor, wenn eine Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist, also eine positive Fortbestehensprognose besteht. Es handelt sich hierbei um eine reine Zahlungsfähigkeitsprognose. Zu prüfen ist, ob nach der Planung der künftigen Liquiditätslage das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein wird, alle bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Es darf also keine Zahlungsunfähigkeit binnen Jahresfrist drohen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche positive Fortbestehensprognose obliegt ebenfalls der in Anspruch genommenen Geschäftsleitung. Die Fortbestehensprognose kann auch nachträglich erstellt werden. Entscheidend ist stets eine ex ante-Sicht. Nachträgliche Erkenntnisse sind hierbei außen vor zu lassen. Liegt eine solche positive Fortbestehensprognose vor, kommt es auf die Frage der rechnerischen Überschuldung nicht mehr an!

 

Stützt der Insolvenzverwalter die Insolvenzreife auf eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, muss er für den relevanten Zeitpunkt eine Liquiditätsbilanz vorlegen, aus der sich eine Liquiditätslücke von 10% und mehr ergibt, die nicht binnen eines Dreiwochenzeitraums beseitigt werden kann. Im zu betrachtenden Dreiwochenzeitraum sind sowohl die dort flüssig werdenden Mittel als auch die dort fällig werdenden Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Der Insolvenzverwalter genügt seiner Darlegungslast regelmäßig, wenn er die Liquiditätsbilanz auf Grundlage der schuldnerischen Buchhaltung erstellt.

 

Es ist dann Sache des Geschäftsleiters im Einzelnen vorzutragen und zu beweisen, welche der in den Liquiditätsstatus eingestellten Verbindlichkeiten trotz entsprechender Buchung in der Buchhaltung zu den angegebenen Zeitpunkten nicht fällig und eingefordert gewesen sein sollen. Auch ist immer zu prüfen, ob sämtliche offenen Kreditlinien, harte Patronate, fällige Forderungen gegen Dritte, Ratenzahlungen und vereinbarte Stundungen berücksichtigt wurden. Der Behauptung der Zahlungsunfähigkeit kann der Geschäftsleiter auch durch Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis entgegentreten, dass eine Liquiditätsbilanz eine Liquiditätslücke von weniger als 10% ausweist.

 

III. Sorgfaltsgemäße Zahlungen

 

Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, sind von der Haftung gemäß § 15b Abs. 1 S. 2 InsO ausgenommen. Sie fallen also nicht unter das Zahlungsverbot. Daher sollte jede einzelne Ausgabe überprüft werden, ob sie aus der Haftung herausfällt!

 

Als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar werden gemäß § 15b Abs. 2 Satz 1 InsO Zahlungen angesehen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgt sind. Es handelt sich hierbei insbesondere um solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen. Vorgenommen werden dürfen damit grundsätzlich Zahlungen an Strom- und Telekommunikationsversorger oder Vorkasseleistungen für betriebsnotwendige Lieferungen.

 

Dies gilt jedoch nicht, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Frist für eine rechtzeitige Insolvenzantragsstellung bereits abgelaufen ist. Der Antrag auf Insolvenz ist gemäß § 15a Abs. 1 S. 2 InsO grundsätzlich spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Abzuwarten ist also keine Option!

 

Ist der Zeitraum für einen rechtzeitigen Insolvenzantrag abgelaufen, ohne dass ein Insolvenzantrag gestellt wurde, fällt gemäß § 15b Abs. 3 InsO in der Regel jede Zahlung unter das Zahlungsverbot!

 

Während des für eine rechtzeitige Antragstellung maßgeblichen Zeitraums sind zudem solche Zahlungen privilegiert und damit von einer Haftung ausgenommen, die im Rahmen von Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife – hierzu zählen etwa Sanierungsmaßnahmen – vorgenommen werden. Dasselbe gilt für Zahlungen, die der Vorbereitung eines Insolvenzantrags dienen.

 

Werden Zahlungen im Zeitraum zwischen der Insolvenzantragsstellung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet, gelten sie als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar, wenn sie mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden.

 

Wird das Geld knapp, muss ein Geschäftsleiter sich oftmals entscheiden, welche Zahlungen getätigt werden. Bislang durfte der Geschäftsleiter Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abführen, ohne einer Haftung ausgesetzt zu sein. Diese durfte der Geschäftsleiter zahlen, um sich nicht nach § 266a StGB strafbar zu machen. Dies gilt auch weiterhin, nicht aber für die Arbeitgeberbeiträge. Die darf er also nicht zahlen.

 

Dasselbe galt bislang zur Vermeidung der persönlichen Haftung nach §§ 34, 69 AO auch für die Zahlung fälliger Umsatzsteuer und Umsatzsteuervorauszahlungen sowie einbehaltener Lohnsteuer. Diese durfte der Geschäftsführer auch trotz Insolvenz noch leisten. Das gilt jetzt nicht mehr.

 

Mit Einführung des § 15b Abs. 8 InsO wird nun klargestellt, dass eine Verletzung steuer- und abgabenrechtlicher Zahlungspflichten ausscheidet, wenn Zahlungen aus dem Steuerschuld- oder dem Abgabenschuldverhältnis im Zeitraum zwischen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag nicht gezahlt werden. Steuern müssen also nicht (mehr) gezahlt werden. Die Pflichtenkollision eines Geschäftsleiters wird damit aufgelöst. Dies gilt allerdings nur, wenn der Geschäftsleiter seiner Verpflichtung nach § 15a InsO nachgekommen ist und rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt hat. Wird ein Insolvenzantrag verspätet gestellt, gilt dies nur für die nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werdenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.

 

Grundsätzlich gilt in der Praxis: Im Zweifel keine Zahlungen mehr leisten und schnellstmöglich die Insolvenzreife prüfen und notfalls Insolvenzantrag stellen, um das Unternehmen zu sanieren.

IV. Kein Verschulden

 

Subjektiv setzt die Haftung ein Verschulden des Geschäftsleiters voraus. Den Geschäftsleiter trifft die Pflicht, sich ständig über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu informieren. Das Verschulden setzt voraus, dass er die Insolvenzreife des Unternehmens erkannt hat und trotzdem nicht tätig wurde.

 

Gerade in größeren Unternehmen sind häufig mehrere Geschäftsführer bestellt, welchen aufgrund einer Ressortverteilung bestimmte Verantwortungsbereiche konkret zugeordnet sind. So kann der eine Geschäftsführer einzig und allein für kaufmännische Angelegenheiten verantwortlich sein, während der andere Mitgeschäftsführer nur für vertriebliche Angelegenheiten zuständig ist.

 

Eine solche Ressortverteilung entbindet den jeweiligen Geschäftsführer jedoch nicht von seiner Pflicht, bei Insolvenzreife rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Im Ausnahmefall kann eine Haftung des Geschäftsführers, welcher nicht für die Finanzen des Unternehmens zuständig ist, jedoch entfallen. Er kann nämlich davon ausgehen, von dem nach der Ressortverteilung zuständigen Geschäftsführer zuverlässig und rechtzeitig diejenigen Informationen zu erhalten, die für die Wahrnehmung der jedem Geschäftsführer persönlich obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Kommt der zuständige Geschäftsführer seiner Informationspflicht gegenüber dem in Anspruch genommen Mitgeschäftsführer nicht nach, kann es ausnahmsweise an der Erkennbarkeit einer Insolvenzreife fehlen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Insolvenzreife dem Geschäftsführer auch bei ordnungsgemäßer Überwachung des zuständigen Mitgeschäftsführers nicht aufgefallen wäre.

 

Verfügt der Geschäftsleiter nicht über die notwendige Sach- und Fachkunde für die Beurteilung der Insolvenzreife, sollte er sofort einen Berater einschalten. Kommt ein unabhängiger, fachlich qualifizierter Experte zu dem Ergebnis, dass weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung vorliegt, kann der Geschäftsleiter hierauf vertrauen. Vorausgesetzt, er hat zuvor sämtliche für die Beurteilung der Insolvenzreife erheblichen Umstände offengelegt und die ihm erteilte Antwort einer eigenen Plausibilitätskontrolle unterzogen.

 

Bezieht sich der Auftrag nicht ausdrücklich auf die Prüfung der Insolvenzreife, kann der Geschäftsleiter trotzdem entlastet werden, wenn er nach den Umständen der Auftragserteilung unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt sich darauf verlassen durfte, der Experte werde im Rahmen der anderweitigen Aufgabenstellung auch die Frage der Insolvenzreife rechtzeitig prüfen und ihn gegebenenfalls unterrichten.

 

Jeder in Anspruch genommene Geschäftsleiter sollte daher prüfen, ob Regressansprüche wegen gegebenenfalls fehlerhafter Beratung gegen seine (Sanierungs-, Steuer- oder anwaltlichen) Berater in Betracht kommen. Macht der Insolvenzverwalter den Haftungsanspruch gegenüber dem Geschäftsleiter gerichtlich geltend, sollte dann immer eine Streitverkündung gegenüber den Beratern in Erwägung gezogen werden. Hierbei muss insbesondere auch die Verjährung etwaiger Regressansprüche im Blick behalten werden.

 

V. Geringerer Schaden?

 

Nach der neuen Rechtslage kann der Geschäftsleiter nach § 15b Abs. 4 S. 2 InsO geltend machen, der Gläubigerschaft sei ein geringerer Schaden entstanden. In einem solchen Fall beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den Ausgleich des tatsächlichen Schadens. Es handelt sich hierbei um die wesentlichste Neuregelung zum bisherigen Recht. Die Beweislast liegt hier bei der Geschäftsleitung.

 

Eines der wesentlichen Ziele des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 1 InsO die gleichmäßige und gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung. Deshalb entfällt die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird, d.h. kompensiert wird. Solche Zahlungen benachteiligen die Gläubigergesamtheit nämlich nicht. Man spricht in einem solchen Fall von einem Aktiventausch. Ein Aktiventausch liegt vor, wenn mit der Zahlung eine gleichwertige Gegenleistung in das Gesellschaftsvermögen gelangt, wie z.B. beim Erwerb von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren. Hier liegt ein Aktiventausch vor, wenn das Eigentum durch die Zahlung in das Vermögen der Gesellschaft gelangt und werthaltig ist. Auch für Zahlungen aus der im Soll geführten Kreditlinie haftet die Geschäftsleitung regelmäßig nicht. Solche Zahlungen stellen lediglich einen Gläubigertausch dar, ohne die Masse zu schmälern.

 

Werden Forderungen auf ein debitorisches Konto eingezogen, handelt es sich grundsätzlich um eine masseschmälernde Zahlung, für die die Geschäftsleitung haftet. Bei einem Einzug auf das debitorische Konto wird nämlich das Aktivvermögen der Gesellschaft zugunsten der Bank geschmälert. Ein Aktiventausch liegt jedoch dann vor, wenn die Zahlung an einen absonderungsberechtigten, durch eine Gesellschaftssicherheit besicherten Gläubiger geleistet wird und dadurch die Sicherheit frei wird. In einem solchen Fall steht die Sicherheit dann den anderen Gläubiger zur Verfügung.

 

Wenn der Insolvenzverwalter die angegriffene Zahlung im Wege der Insolvenzanfechtung bereits erfolgreich zur Masse gezogen hat, entfällt die Haftung des Geschäftsleiters. Das Zahlungsverbot soll eine Massekürzung verhindern, jedoch nicht zu einer Bereicherung der Masse führen. D.h. der Insolvenzverwalter sollte immer danach gefragt werden, ob er die Zahlungen bereits angefochten hat.

 

VI. Verjährung

 

Mitunter lohnt es sich, ein besonderes Augenmerk auf das Datum der angegriffenen Zahlungen zu legen. Denn es könnte die Verjährung bereits zumindest teilweise eingetreten sein.

 

Gemäß § 15b Abs. 7 InsO verjähren die Haftungsansprüche in fünf Jahren. Besteht zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung eine Börsennotierung, verjähren die Ansprüche in zehn Jahren.

 

Es handelt sich hierbei um eine kenntnisunabhängige starre Verjährungsfrist. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung ist allein der Zeitpunkt, zu dem die die Masse schmälernde Zahlung geleistet wurde. Hierbei ist zu beachten, dass bei wiederholten Zahlungen jede Handlung bzw. Zahlung eine neue Verjährungsfrist in Lauf setzt.

 

VII. Fazit

 

Ein Geschäftsleiter ist nicht schutzlos, wenn er für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife persönlich haften soll. Es bedarf jedoch einer vertieften und umfangreichen Prüfung, ob alle Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind und der Anspruch auch der Höhe nach begründet ist. Insolvenzverwalter oder bei Eigenverwaltung die Sachwalter neigen häufig dazu, überhöhte Forderungen zu stellen.

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