Alle Jahre wieder: die Verjährung droht zum Jahresende

Jedes Jahr – oft erst im Dezember – ergreift einige Gläubiger das Bewusstsein, dass es noch schlummernde Ansprüche gegen einen oder mehrere Schuldner gibt, die alsbald verjähren könnten. Gläubiger, die ihren Anspruch bislang nicht geltend gemacht haben, laufen Gefahr, dass ihr Anspruch mit Ablauf des 31. Dezember verjährt. Beruft sich ein Schuldner berechtigterweise auf die Verjährung, ist der Anspruch nicht mehr durchsetzbar. Daher sind noch vor Jahresende Maßnahmen geboten, um die Verjährung zu hemmen.

1. Hemmung durch Verhandlungen

Die wohl einfachste Möglichkeit der Verjährungshemmung ist die Verhandlung mit dem Schuldner. Solange Verhandlungen der Parteien über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, kann keine Verjährung eintreten, vgl. § 203 BGB. Bei der Frage, was als Verhandlungen gilt und wann diese anfangen, bietet die Rechtsprechung einen großzügigen Spielraum. Für die Annahme einer Verhandlung reicht es aus, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er seinen Anspruch geltend macht und darstellt, worauf er den Anspruch im Kern stützt. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch der Parteien über den Anspruch. Hierbei genügen Erklärungen des Schuldners, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein.

Bei schwebenden Verhandlungen wirkt die Hemmung auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat. Dies kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn der Gläubiger seinen Anspruch erstmals kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, z. B. am 30. Dezember, geltend macht und der Schuldner erst im neuen Jahr hierauf reagiert. Obwohl der Anspruch zum 1. Januar ohne die Aufnahme der Verhandlungen faktisch bereits verjährt wäre, tritt aufgrund der zeitlichen Rückwirkung Verjährungshemmung ein.

Eine derart späte Geltendmachung ist jedoch alles andere als ratsam. Vielfach sind Schuldner anwaltlich beraten und wissen, dass Verjährung eingetreten ist. Dann trägt der Gläubiger das Risiko, dass der Schuldner Verhandlungen ablehnt – mit dem Ergebnis, dass in diesem Fall die Verjährung nicht gehemmt wird.

Liegt eine Hemmung jedoch vor, endet diese erst an dem Tag, an dem eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert oder der Gläubiger die Verhandlungen einschlafen lässt. Von einem „Einschlafenlassen“ der Verhandlungen ist auszugehen, wenn der Gläubiger den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf das letzte Schreiben des Schuldners nach Treu und Glauben spätestens zu erwarten gewesen wäre. Regelmäßig findet sich in der Rechtsprechung hierzu eine Frist von einem Monat wieder. D. h., bereits bei einer einmonatigen Inaktivität des Gläubigers riskiert dieser die Beendigung der Hemmung.

Wenngleich die Hemmung beendet ist, tritt Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. In dieser Zeit hat der Gläubiger die Möglichkeit, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen und die Verjährung erneut zu hemmen.

2. Hemmung durch Rechtsverfolgung

Die Verjährung kann auch durch die Rechtsverfolgung gehemmt werden, § 204 Abs. 1 BGB. In der Praxis sind insbesondere die Erhebung einer Klage (Nr. 1), die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren (Nr. 3) sowie die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrages (Nr. 4) von Relevanz. Sowohl für die Klageerhebung als auch für das Mahnverfahren kommt es auf die Zustellung der Klageschrift bzw. des Mahnbescheids beim Schuldner an. Soll mit der Zustellung die Verjährung gehemmt werden, ist ausnahmsweise der Eingang der Klage bzw. des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids bei Gericht maßgeblich, wenn die Zustellung „demnächst“ nach § 167 ZPO erfolgt.

Mahnbescheide können durch Rechtsanwälte relativ schnell online beantragt werden, da diese in der Regel über die dafür notwendige Signaturkarte und das Kartenlesegerät verfügen. Allerdings sollte bei einem Online-Antrag berücksichtigt werden, dass der Antrag nicht auf den „letzten Drücker“ gestellt wird. In der Vergangenheit ist es am 30. und 31. Dezember zu Zusammenbrüchen des Online-Systems wegen Überlastung gekommen. Eine kostengünstige Maßnahme zur Verjährungshemmung ist zudem die Stellung eines Güteantrags bei einer Gütestelle. Die Hemmung tritt mit Veranlassung der Bekanntgabe des Antrages ein, also wenn die Gütestelle die Übersendung des Güteantrags an den Schuldner aktenkundig veranlasst. Erfolgt die Bekanntgabe „demnächst“, so tritt Hemmung bereits ab Einreichung des Antrags ein.

Allerdings stellte der BGH klar, dass die Einreichung eines Güteantrags rechtsmissbräuchlich ist, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteantrag mitzuwirken, sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld eindeutig mitgeteilt hat. In diesem Fall ist es dem Gläubiger verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen.

Nach § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Gerät das Verfahren jedoch in Stillstand, weil z. B. die Parteien das Verfahren nicht betreiben, endet die Hemmung bereits sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. In dieser Konstellation beginnt die Hemmung erst dann wieder neu, wenn eine Partei das Verfahren weiter betreibt. Hierfür genügt jede Prozesshandlung, die geeignet ist, das Verfahren wieder in Gang zu setzen. Nicht nötig ist, dass die Prozesshandlung tatsächlich eine Förderung des Prozesses bewirkt.

3. Verjährungsverzichtserklärung

Wenngleich die Verhandlungen über den Anspruch zwischen den Parteien die Verjährungshemmung bewirkt, bleibt es doch Sache des Gläubigers, das Schweben der Verhandlungen nachzuweisen. Um etwaigen Beweisschwierigkeiten zuvor zu kommen, ist es ratsam, eine Verjährungsverzichtserklärung beim Schuldner einzuholen.

Ein weiterer Vorteil ist, dass der Gläubiger nicht in der Bedrängnis ist, Gerichts- und Anwaltskosten für ein gerichtliches Verfahren aufzubringen. In der Zeit, für die die Verzichtserklärung abgegeben wird, kann häufig eine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. Eine Verjährungsverzichtserklärung ist darauf gerichtet, dass der Schuldner erklärt, sich zeitlich befristet nicht auf die Einrede der Verjährung berufen zu können. Gleichwohl der Verjährungsverzicht keiner Form bedarf, sollte aus Beweisgründen auf einen schriftlichen Verjährungsverzicht bestanden werden.

Gläubiger müssen sich jedoch vor Augen führen: Ein Verjährungsverzicht hemmt nicht die Verjährung! Folge des Verzichts ist, dass sich der Schuldner in dem Zeitraum, für den er den Verjährungsverzicht erklärt hat, nicht auf sein Leistungsverwei-gerungsrecht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berufen kann. Macht der Gläubiger also innerhalb des Zeitraums des Verjährungsverzichts die Forderung rechtshängig, kann sich der Schuldner auch nach Ablauf der Frist des Verjährungsverzichts nicht auf die Verjährung berufen. Macht der Gläubiger seinen Anspruch hingegen nicht innerhalb der Frist geltend, steht dem Schuldner der Verjährungseinwand zu. Es ist Gläubigern also dringend geraten, frühzeitig tätig zu werden, um die Verjährung ihres Anspruchs wirksam zu hemmen.

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