Social Media-Recht – Teil 5: Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material

Neben dem Datenschutzrecht, dem wir uns in den letzten beiden Beiträgen gewidmet haben, ist auch das Urheberrecht häufig Gegenstand von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Social Media. Der heutige Beitrag soll daher auch für den rechtssicheren Umgang mit diesem Rechtsgebiet einige Hinweise geben.

 

In kaum einem anderen Teil des Internets kann man sich so schnell und unkompliziert fremder Inhalte bedienen wie in Social Media. Im Verhältnis dazu ist das Bewusstsein der meisten Nutzer, dass „Sharen“, „Linken“ und „Liken“ sehr schnell zu Rechtsverstößen führen können, relativ gering. Am häufigsten wird dabei gegen das Urheberrecht verstoßen.

 

Bilder sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Das ergibt sich aus den §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 Urhebergesetz (UrhG). Der gesetzliche Schutz ist sehr weitreichend, da das Gesetz auch den sogenannten Lichtbildschutz kennt. Ob ein Bild besonders kreativ gestaltet oder fotografiert ist, spielt daher keine Rolle. Auch einfachste Fotografien und Abbildungen sind vom Schutzbereich erfasst. Im Zweifel sollte also davon ausgegangen werden, dass jedes Bild, dem man in Social Media begegnet, urheberrechtlich geschützt ist. Wegen dieses Schutzes dürfen Bilder nicht ohne Einwilligung des Urhebers verwendet werden. Daher kann auch derjenige in Anspruch genommen und abgemahnt werden, der gegen diesen Grundsatz verstößt. Das gilt im Übrigen gleichermaßen für Videos, die als Filmwerke ebenso urheberrechtlichen Schutz genießen.

 

Auch fremde Texte sind geschützt. Allerdings müssen sie dafür eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Das ist gerade für kurze Texte, wie etwa Tweets oder Werbeslogans, häufig ein Ausschlusskriterium. Das LG Bielefeld (Beschluss vom 3. Januar 2017, Az.: 4 O 144/16) stellte zuletzt nochmal klar, dass es zwar keinen Mindestumfang für ein urheberrechtlich geschütztes Werk gebe.

 

Bei Tweets oder sehr kurzen Äußerungen im Allgemeinen sei aber häufig nicht ausreichend Gestaltungsspielraum gegeben, um die notwendige Schöpfungshöhe zu erreichen. Ein Tweet, der in seiner Gestaltung nicht das Maß des Alltäglichen deutlich übersteige, genüge nicht.

 

Im Ergebnis kommt es also darauf an, eine entsprechende Lizenz für die fremden Medien und Texte zu haben, die man wiedergeben möchte. Dabei muss es sich um eine Lizenz handeln, die die geplanten Verwendungszwecke vollständig abdeckt. Mit anderen Worten: Es reicht nicht aus, eine Lizenz zu haben. Es muss auch die „richtige“ Lizenz sein. Wer lediglich eine Lizenz für die private Nutzung erwirbt, darf das Bild logischerweise nicht für gewerbliche Zwecke nutzen.

 

Ebenfalls ist darauf zu achten, ob die Lizenz eine Bearbeitung des Bilds erlaubt oder unter welchen Lizenzbedingungen das Bild an Dritte weitergegeben werden darf. Lizenzen unterscheiden in vielen Einzelheiten, lassen sich aber anhand der zuvor genannten Merkmale klassifizieren. In jedem Fall sollte einzeln überprüft werden, ob die erworbene Lizenz für den beabsichtigten Zweck ausreicht.

 

Vorsicht ist geboten bei den zahlreichen im Internet angebotenen Bilddatenbanken, mit deren Hilfe sich fremde Bilder für eigene Inhalte recherchieren lassen. Die Rede ist von sogenannten Stock-Archiven. Deren Angebot umfasst sowohl kostenpflichtige als auch kostenlose Bilder. Will der Nutzer ein Bild verwenden, erwirbt er über das Stock-Archiv eine Nutzungslizenz. Auch hierbei muss besonderes Augenmerk auf den Lizenztyp gelegt werden. Werden die nach der Lizenz erteilten Befugnisse überschritten, besteht gleichermaßen das Risiko einer Abmahnung.

 

Eine Besonderheit die außerdem zu beachten ist, ist die Pflicht zur Urhebernennung. Der Urheber eines Werkes, im Regelfall also der Fotograf, kann nach § 13 Satz 2 UrhG bestimmen, wie ein Werk zu kennzeichnen ist, damit seine Urheberschaft deutlich wird.

 

Derartige Vereinbarungen finden sich in den Lizenzbedingungen der meisten Fotoagenturen. Werden die aus einem Stock-Archiv erworbenen Bilder verwendet, sollte die vertraglich vereinbarte Kennzeichnung genutzt werden. Die fehlende Urhebernennung ist einer der häufigsten Abmahngründe.

 

Für Social Media gilt eine weitere Besonderheit. Verschiedene Social-Media-Plattformen sehen in ihren Nutzungsbedingungen eine umfassende Rechteübertragung an allen geposteten Inhalten vor. Facebooks Nutzungsbedingungen enthalten z.B. den folgenden Satz, der sich in ähnlicher Form auch bei anderen Plattformen wie Twitter wiederfindet:

 

„Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf bzw. im Zusammenhang mit Facebook postest (IP-Lizenz).“

 

Daraus kann sich ein Konflikt mit den Lizenzbedingungen der Stock-Archive ergeben. Insbesondere für Facebook und Twitter sollte daher im Zweifel nur eine ausdrücklich für diese Plattformen geeignete Lizenz verwendet werden. Es empfiehlt sich daher, gerade bei Verwendung von Bildern aus Stock-Archiven in Social Media die Bedingungen genau zu prüfen.

 

Der Beitrag der kommenden Woche wird einen Überblick über die Nutzung fremder Marken geben. Ebenso soll das in Social Media häufig vorkommende Problem des Rechts am eigenen Bild behandelt werden, das immer dann zum Tragen kommt, wenn Personen auf Fotos abgebildet werden.

 

Beitragsreihe Social Media-Recht (Erscheinungsweise: wöchentlich)
Teil 1: Das Impressum in sozialen Netzwerken (Grundlagen, Facebook, Twitter, YouTube)
Teil 2: Das Impressum in Karrierenetzwerken (XING, LinkedIn)
Teil 3: Datenschutzerklärung und Social Plugins
Teil 4: Facebook Custom Audiences
Teil 5: Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material
Teil 6: Nutzung fremder Marken und der Abbildungen von Personen
Teil 7: Risiken beim Sharen, Linken, Liken
Teil 8: Vorgaben für Gewinnspiele
Teil 9: Direkt- und Influencermarketing
Teil 10: Private Social Media-Nutzung und die Kündigung 2.0
Teil 11: Wem gehören Social Media-Kontakte?
Teil 12: Risiken im Social Media-Marketing für den Arbeitgeber
Teil 13: Digitale Unternehmenszugehörigkeit
Teil 14: Recruiting in Social Media
Teil 15: Rechtsfolgen bei Verstößen

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