Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Überschuldung bis zum 31.12.2020 verlängert – Für Sanierungsoptionen tickt jetzt die Uhr

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Insolvenzreife wurde durch das COVInsAG zwischen 1. März und 30. September 2020 ausgesetzt. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde für die Überschuldung nochmals einmalig bis 31. Dezember 2020 verlängert, für die Zahlungsunfähigkeit jedoch nicht. D.h., für zahlungsunfähige Unternehmen gilt seit 1. Oktober 2020 wieder altes Recht: Bei eintretender Zahlungsunfähigkeit ist nach § 15a InsO binnen einer Höchstfrist von drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen. Der Gesetzgeber gibt damit insolvenzgefährdeten Unternehmen, die COVID-19-bedingt überschuldet, aber zahlungsfähig sind, bis Ende 2020 Zeit, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, um damit eine anderenfalls drohende Insolvenz abzuwenden.

Für wen tickt jetzt die Uhr und welche Sanierungsoptionen gibt es?

Rückblick

Am 27. März 2020 hatte der Bundestag mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ auch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) beschlossen. Durch § 1 COVInsAG wurde die in § 15a InsO geregelte Pflicht, bei Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit binnen einer Höchstfrist von drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen, rückwirkend ab 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

Wann ist bislang die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt?

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht seit 1. März 2020 hat zwei Ausnahmen: Die Aussetzung gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist die Insolvenzsituation des Unternehmens also nicht pandemiebedingt oder erscheint eine Sanierung aussichtslos, besteht bereits jetzt eine Pflicht zur unverzüglichen Insolvenzantragstellung. Folglich bedeutete die gesetzliche Aussetzung schon bislang keinen „Freibrief“ für Unternehmen/Unternehmer.

Aussetzung der Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife

Während der Aussetzung bis zum 30. September 2020 verstoßen zudem Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, nicht gegen das sog. Zahlungsverbot in § 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG, §§ 130a, 177a HGB und in § 99 GenG. Nach normalem Recht haftete jeder Geschäftsleiter von GmbH, AG, KG, GmbH & Co. KG oder Genossenschaft für solche Zahlungen nach Insolvenzreife persönlich mit seinem gesamten Vermögen.

Ab wann gilt jetzt wieder die Insolvenzantragspflicht?

Mit dem neuen Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes ist nun die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht allein wegen Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Wer bloß überschuldet, aber zahlungsfähig ist, muss weiterhin keinen Insolvenzantrag stellen. In dieser Zeit ist auch die persönliche Haftung des Geschäftsleiters für Zahlungen nach Überschuldung weiter ausgesetzt. Ebenso gelten die oben dargelegten Einschränkungen der Insolvenzanfechtung und die Erleichterungen für Darlehensgeber weiter.

Dagegen sind seit 1. Oktober 2020 alle zahlungsunfähigen Unternehmen wieder zur unverzüglichen Insolvenzantragstellung verpflichtet. Hier gelten auch wieder die allgemeinen Haftungs- und Anfechtungsregeln. Das gilt selbst dann, wenn sie bis Ende September nicht antragspflichtig waren, weil ihre Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhte und Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestanden. Wer also nicht mehr in der Lage ist, seine laufenden Kosten und Verbindlichkeiten zu decken, soll Insolvenzantrag stellen. Die weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt jedoch nur noch bis zum 31. Dezember 2020. D.h., ab 1. Januar 2021 werden auch alle Unternehmen, die bis dahin ihre Überschuldung nicht beseitigen konnten, sprich deren Fortführungsprognose weiterhin negativ ist, ebenfalls wieder insolvenzantragspflichtig. Nach dem geplanten Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum SanInsFoG, welches am 1. Januar 2021 in Kraft treten soll, wird der Prognosezeitraum für die Überschuldung zwölf Monate betragen.

Für wen gilt die Insolvenzantragspflicht?

Die nunmehr wieder relevant werdende Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) gilt für alle Geschäftsleiter juristischer Personen, wie z.B. GmbH, AG, Genossenschaft und auch GmbH & Co. KG gleichermaßen. Diese haben bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Höchstfrist von drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen. D.h., jeder Geschäftsleiter hat also nur max. 21 Tage Zeit, eine etwaige Liquiditätslücke zu schließen. Nach dem geplanten Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum SanInsFoG, welches am 1. Januar 2021 in Kraft treten soll, hat der Geschäftsleiter bei Überschuldung binnen sechs Wochen Insolvenzantrag zu stellen

Die gesetzliche Pflicht ist auch dann zu beachten, wenn Gesellschafter die Weisung erteilen sollten, keinen Antrag zu stellen. Dabei ist zu beachten, dass die Geschäftsleiter generell dazu verpflichtet sind, bei Anzeichen einer Krise einen Zahlungsunfähigkeits-/Überschuldungsstatus aufzustellen und diesen fortlaufend zu prüfen/aktualisieren. Anzeichen für eine Krise können z.B. sein:

Löhne/Gehälter, Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder Mieten werden über einen längeren Zeitraum nicht fristgerecht gezahlt;
Zahlungsziele werden nicht eingehalten;
Ratenzahlungen und Stundungen werden häufiger in Anspruch genommen;
Darlehen/Kredite können nicht fristgerecht bedient werden.

Sollten eines oder mehrere der vorgenannten Anzeichen auftreten, sollte schnellstmöglich die weitere Entwicklung der Finanzen geklärt werden, sprich ein Zahlungsunfähigkeitsstatus/ Überschuldungsstatus aufgestellt werden. Dazu gehört eine enge Liquiditätsplanung für die nächsten Wochen und ab 2021 für mindestens zwölf Monate. Seit 1. Oktober 2020 ist dies bei Zahlungsunfähigkeit und ab 1. Januar 2021 bei Überschuldung zwingend zu empfehlen, um Vorsatz und damit eine persönliche Haftung des Geschäftsleiters auszuschließen, und um Sanierungsoptionen prüfen zu können.

Persönliche Haftung bei Insolvenzverschleppung

Denn stellt ein Geschäftsleiter einen Insolvenzantrag gar nicht oder verspätet, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet war, gibt es regelmäßig ein „böses Erwachen“: Jeder Geschäftsleiter kann in einem späteren Insolvenzverfahren persönlich in Haftung genommen werden für alle Zahlungen, die von seinem Unternehmen noch nach Eintritt der Insolvenzreife, also nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit (ab 1. Oktober 2020) oder Überschuldung (ab 1. Januar 2021) geleistet werden (z.B. nach § 64 GmbHG bzw. nach § 15b InsO-E). Das kann mitunter existenzbedrohende Ausmaße annehmen, je nachdem für welchen zurückliegenden Zeitraum der Insolvenzverwalter Insolvenzreife bejaht. Wichtig ist hier auch der Hinweis, dass mittlerweile die sog. D&O-Versicherungen regelmäßig nicht mehr solche Haftungsansprüche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife abdecken; jeder Geschäftsleiter sollte daher die aktuelle Police überprüfen. Strafrechtliche Ermittlungen im Falle einer verspäteten Antragstellung sind ebenfalls regelmäßige Folge einer verspäteten Antragstellung, z.B. wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO, Bankrott gemäß §§ 283 ff. StGB oder wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelten nach § 266a StGB. Wer noch Waren oder Dienstleistungen bestellt, obwohl er weiß, dass er diese bei Fälligkeit nicht bezahlen kann, begeht regelmäßig einen Eingehungsbetrug nach § 263 StGB. Dies gilt es insgesamt frühzeitig zu verhindern.

Wie kann Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung beseitigt werden?

Krisenunternehmen haben die Möglichkeit, unter Inanspruchnahme vor allem staatlicher Unterstützungsleistungen sowie im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen mit Gläubigern wie Vermietern, Banken und Lieferanten die vorgenannte Insolvenzantragspflicht zu verhindern bzw. wieder zu beseitigen. Je früher sie damit beginnen, desto größer sind die Erfolgsaussichten. Bekannteste Beispiele sind:

das Kurzarbeitergeld (KUG)
diverse Förder- und Überbrückungskredite der Landesbanken
Soforthilfe-Programme und Überbrückungshilfen
Stundungsmöglichkeiten bei Mieten, Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
Kreditzusagen Dritter oder der Gesellschafter
Neuverhandlung/ Anpassung bestehender Verträge
Verzichte, Stundungen und Ratenzahlungsvereinbarungen bei Verbindlichkeiten
Rangrücktrittserklärungen bei Gesellschafterdarlehen, Patronatserklärungen
strikte Überwachung des eigenen Forderungseinzugs, ggfs. zukünftige Verkürzung der Zahlungsziele bzw. Umstellung auf Vorkasse zwecks kurzfristiger Liquiditätsgewinnung
Anpassung der Personalstrukturen.

Eine Überschuldung im Sinne des § 19 InsO liegt nicht (mehr) vor, wenn eine positive Fortführungsprognose belastbar „geschaffen werden kann“, sprich aus der Liquiditätsplanung muss sich im Prognosezeitraum die Bedienung der geplanten Ausgaben ergeben. Sollte das nicht gelingen, kann eine Überschuldung z.B. dadurch beseitigt werden, dass die Aktivseite gemehrt wird (z.B. dem Unternehmen Eigenkapital durch den/die eigenen Gesellschafter zugeführt wird) oder die Passivseite reduziert wird (z.B. durch die Vereinbarung eines Rangrücktritts mit dem/den Gesellschafter/n). Ggfs. ist auch das bisherige Geschäftsmodell auf den Prüfstand zu stellen und anzupassen, um mit Hilfe der Finanzierungsleistungen des Staates, von Banken, den Gläubigern und Lieferanten sowie den Gesellschaftern den Turnaround zu schaffen. Viele Investoren prüfen derzeit auch den Einstieg in solche Unternehmen.

Eigenverwaltung, übertragende Sanierung oder vorinsolvenzliche Restrukturierung

Selbst ein Insolvenzantrag muss nicht das Ende für das Unternehmen bedeuten. Das Unternehmen kann sich zum Einen selbst sanieren:

Denn seit 1. März 2012 bietet die Insolvenzordnung jedem Unternehmen die Möglichkeit, unter gerichtlicher Aufsicht einen Sanierungsplan zu erstellen, der anschließend in Abstimmung mit den Gläubigern umgesetzt werden kann. Gleichzeitig wird das Unternehmen für den Zeitraum der Sanierung dem unmittelbaren Zugriff seiner Gläubiger entzogen, etwaige Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern und Behörden werden eingestellt/ausgesetzt. Ein Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) kommt bereits dann in Betracht, wenn lediglich Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Eigenverwaltung (§ 270a InsO) ist auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung möglich. Ein Verfahren dauert erfahrungsgemäß sechs bis zehn Monate und ist in allen Branchen sowie bei Unternehmen aller Art und Größe durchführbar, und es hat besondere Sanierungs-/Liquiditätseffekte:

Das Unternehmen hat im Rahmen des Schutzschirmverfahrens/der Eigenverwaltung die Möglichkeit, sich von Altverbindlichkeiten (z.B. Darlehen/Krediten oder gestundeten Forderungen) mithilfe eines Sanierungsplans nahezu vollständig zu lösen. Forderungsverzichte von über 90 % sind bei den Gläubigern regelmäßig zu erreichen. Dadurch wird die Bilanz saniert:

Löhne/Gehälter müssen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten vom Unternehmen nicht bezahlt werden, was regelmäßig einen sehr großen Liquiditätseffekt zur Folge hat;
Langjährige Dauerschuldverhältnisse (z.B. Miet- und Leasingverträge) können mit kurzen Fristen gekündigt werden;
Steuern (Umsatzsteuer, Lohnsteuer) und Sozialversicherungsbeiträge müssen in einem Zeitraum von mehreren Monaten nicht abgeführt werden;
Die Geschäftsleitung bleibt während des gesamten Sanierungsverfahrens im Amt und kann die Sanierung des Unternehmens, zusammen mit den Beratern, selbst (mit-)gestalten;
Gesellschaftsrechtliche Regelungen jeglicher Art (z.B. Verkäufe von Geschäftsanteilen, Share Deals/Asset Deals), können bei Bedarf im Rahmen des Sanierungsplans vereinfacht umgesetzt werden;
Umstrukturierungen im Personalbereich sind unter vereinfachten Bedingungen möglich;
Banken, Lieferanten, Behörden und sonstige Gläubiger werden in das Schutzschirm-/Sanierungsverfahren regelmäßig eng eingebunden und sind oft zu Forderungsverzichten bereit;
Die gesamten Verfahrens- und Beratungskosten können aufgrund der vorgenannten Liquiditätseffekte vom Unternehmen getragen werden.

Wird stattdessen ein Regelinsolvenzverfahren eingeleitet, bestellt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Dieser wird versuchen, den Geschäftsbetrieb samt Mitarbeiter an einen Investor veräußern (sog. übertragende Sanierung). Der Verkauf erfolgt als „Asset Deal“ ohne die Schulden. Investoren haben auf diese Weise die Möglichkeit, kostengünstig und nach vom Insolvenzverwalter vorgenommenen Personal- und Kostenmaßnahmen ein saniertes Unternehmen zu übernehmen.

Nach dem geplanten Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum „Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“ (StaRUG), welches am 1. Januar 2021 in Kraft treten soll, sollen sich Unternehmen, denen in den nächsten 12-24 Monaten nur die Zahlungsunfähigkeit droht, auch mittels eines vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmens selbst sanieren können. Zentrales Element ist der Restrukturierungsplan. Dieser soll Unternehmen ermöglichen, eine Insolvenz abzuwenden und sich mit Zustimmung einer Mehrheit der Gläubiger zu sanieren. Dies ist bislang nicht uneingeschränkt möglich, weil es kein Instrument gibt, eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens gegen einzelne opponierende Gläubiger zwangsweise durchzusetzen. Es besteht immer die Gefahr, dass ein Gläubiger die ihm angebotene Quote nicht akzeptiert und sich seine Zustimmung abkaufen lässt. Nach dem Restrukturierungsplan können Unternehmen insbesondere Forderungen gestalten sowie Rechte, die in einem Insolvenzverfahren zur Absonderung berechtigen würden, also etwa Pfandrechte. Mit dem Restrukturierungsplan nicht modellieren lassen sich aber ausdrücklich Lohn- und Gehaltsansprüche sowie Pensionsforderungen.

Der Restrukturierungsplan gibt den betroffenen Unternehmen Flexibilität. Insbesondere eröffnet er die Möglichkeit, nur einzelne Gläubiger in den Plan einzubinden. So kann ein strauchelndes Unternehmen etwa Forderungen von Banken restrukturieren, während Lieferantenforderungen unangetastet bleiben. Die Abstimmung über den Plan erfolgt in Gruppen, die grundsätzlich alle zustimmen müssen. Anders als bei einer außergerichtlichen Sanierung ist aber keine Einstimmigkeit erforderlich; für die Annahme reicht in einer Gruppe eine Mehrheit von 75 Prozent. Im Unterschied zu einem Insolvenzplan besteht auch nur ein Mehrheitserfordernis nach der Höhe der betroffenen Forderungen und nicht nach Gläubigerköpfen. Ähnlich einem Insolvenzplan kann die fehlende Zustimmung einer Gruppe ersetzt werden, wenn die Mitglieder der betroffenen Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt werden als sie ohne ihn stünden.

Eine gerichtliche Beteiligung an dem Restrukturierungsplan ist nicht zwingend erforderlich. Stimmen alle betroffenen Gläubiger zu, haben sie sich freiwillig dessen Wirkungen unterworfen. Gegenüber Gläubigern, die gegen den Plan gestimmt oder sich nicht beteiligt haben, entfaltet ein solcher Restrukturierungsplan keine Wirkung. Für diese Fälle sieht der Entwurf vor, dass Gerichte ihn stattdessen bestätigen können. Die Wirkungen eines so bestätigten Plans treten dann auch im Verhältnis zu widersprechenden und nicht teilnehmenden Gläubigern ein.

Empfehlung für die Praxis

Jeder Geschäftsleiter kriselnder oder insolvenzgefährdeter Unternehmen sollte in der aktuellen Situation sofort einen Finanzplan aufstellen, um anhand seiner Liquidität festzustellen, ob seit 1. Oktober 2020 Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder in Kürze eintreten könnte. Zudem sollte er unverzüglich anhand der Auftragseingänge, Umsätze und geplanten Maßnahmen eine möglichst belastbare Fortführungsprognose mit Ergebnis- und Liquiditätsplanung aufstellen, um festzustellen, ob bereits jetzt oder ab 1. Januar 2021 innerhalb der nächsten zwölf Monate Überschuldung eintreten könnte. Ebenso sollte geprüft werden, ob innerhalb der nächsten 12-24 Monate Zahlungsunfähigkeit droht.

Sofern Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt oder drohen sollte, sind sofort Sanierungsoptionen zu prüfen. Die Zukunft kann so aktiv gestaltet werden!

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