Überbrückungshilfe III Plus wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert – Ausgleich durch den Lockdown entstandener Schäden möglich

Bartosz Zdanowicz

Das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium haben in einer gemeinsamen Erklärung am 8. September 2021 Folgendes mitgeteilt*:

Die Überbrückungshilfe III Plus wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Anspruch darauf haben von der COVID-19-Pandemie betroffene Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 %. Es handelt sich um einen monatlichen Fixkostenzuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Ursprünglich sollte die Hilfe am 30. September 2021 auslaufen.
Gleiches gilt für die Neustarthilfe Plus, welche alternativ zu der Überbrückungshilfe beantragt werden kann. Dabei handelt es sich um einen Vorschuss (Betriebskostenpauschale), der auf maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige sowie Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum begrenzt ist.

In diesem Zusammenhang gibt es auch eine Neuerung**:

Im Rahmen der Beantragung der o. g. Hilfen kann ab dem 24. August 2021 – neben der Erstattung diverser Fixkosten – auch der sog. Schadensausgleich geltend gemacht werden. Dazu muss der Antragsteller direkt oder indirekt von staatlichen Schließungsmaßnahmen (Bund oder Länder) betroffen (gewesen) sein sowie ein Schaden nachweisbar sein, der unmittelbar aufgrund der Schließungsmaßnahmen entstanden ist. Zu den direkt von Schließungsmaßnahmen betroffenen Branchen zählen beispielweise:

Beherbergungsbetriebe
Gastronomiebetriebe
Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind (u. a. Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos, Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen)
Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen
Einzelhandel (mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel u. Ä.); dies gilt auch, soweit die Unternehmen staatlichen Maßnahmen wie „Click&Collect“ (= Geschäft ist grundsätzlich geschlossen, die vorher bestellte Ware darf aber abgeholt werden) unterworfen waren; nicht als Schließungsanordnung erfasst werden hingegen Maßnahmen wie „Click & Test“ oder „Click & Meet“, bei denen der Einzelhandel grundsätzlich geöffnet war, wenn auch mit Auflagen.
Pyrotechnikfertigung und -verkauf
Reisebüros oder Reiseveranstalter (die auf Grundlage der Beschlüsse und Maßnahmen von Bund und Ländern einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 % im Vergleich zum entsprechenden Vergleichszeitraum der Vorkrisenperiode erlitten haben)

Sollten Sie die o. g. Hilfen in Anspruch nehmen oder mehr darüber erfahren wollen, helfen wir gern weiter.

Die Kosten der Prüfung und Beantragung der Hilfen durch Hoffmann Liebs sind in Höhe von bis zu 100 % erstattungsfähig (abhängig von der prozentualen Quote des Umsatzrückgangs).

*Quellennachweis: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2021/09/2021-09-08-details-verlaengerung-ueberbrueckungshilfen-geeint.html

** Quellennachweis: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Downloads/kurzueberblick-allgemeine-bundesregelung-schadensausgleich.pdf?__blob=publicationFile&v=6

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