Haftungsfalle Geschäftsverteilung?!

Andreas Hecker, LL.M. eoc. für das Fussball Business Magazin: Ausgabe #16 I September 2019

Ob Unternehmen oder (Profi-)Verein, die Geschäftsführung und Vertretung liegt heutzutage schon aufgrund der Vielzahl von Verantwortlichkeiten und nötigen Kompetenzen nur im Ausnahmefall in der Hand einer Person. Das einzelne Vorstands- bzw. Geschäftsführungsmitglied sollte dann allerdings umgekehrt nicht für jegliche Pflichtverletzungen im Kompetenzfeld eines anderen Organmitglieds haften. Hierfür ist es erforderlich, dass die Geschäftsverteilung des Vorstands bzw. der Geschäftsführung den gesetzlichen und höchstrichterlichen Anforderungen genügt. Ansonsten droht schlimmstenfalls die „Haftungsfalle Geschäftsverteilung“.

Bei der Aufgabenverteilung von geschäftsführenden Organen (Geschäftsführern, Vorständen) unterscheidet sich in Deutschland das gesetzliche Leitbild der Organgesamtverantwortung erheblich von der Praxis. Nach dem Leitbild sind nämlich stets alle gemeinsam für die gesamte Geschäftsführung verantwortlich. Aufgrund unterschiedlicher Kompetenzen der einzelnen Organmitglieder, aber auch mit Blick auf eine Reduzierung des persönlichen Haftungsrisikos des einzelnen Geschäftsführers bzw. Vorstands, gibt es praktisch immer eine Aufgabenverteilung auf die einzelnen Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer. So findet man im Profisport insbesondere eine Trennung zwischen dem Sportbereich und anderen wirtschaftlichen Themenfeldern, daneben aber auch weitere Differenzierungen z.B. mit Blick auf Finanzen, Marketing, Digitales.

Lange Zeit war offen, welche Anforderungen der BGH an eine solche Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsführung stellt. Deren rechtliche Wirksamkeit ist aber maßgeblich dafür, obsich ein Organmitglied im Haftungsfall darauf berufen kann, dass eine Pflichtverletzung nicht in den eigenen Kompetenzbereich fällt und es damit nicht persönlich gegenüber der Gesellschaft bzw. dem Verein haftet.

Mit dem Weltruf-Urteil hat der BGH nun fünf Kriterien für die Geschäftsverteilung von Geschäftsführern benannt, die mit Blick auf die Haftungserleichterung zu erfüllen sind:

1. Klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben: Hierbei sind u.a. überlappende Organisationsfelder und Maßnahmen zu beachten, die Kompetenzbereiche mehrerer Geschäftsführer betreffen.

2. Von allen Mitgliedern mitgetragene Verteilung: Insbesondere wenn sich das Organ selbst die Geschäftsverteilung gibt, muss diese von allen Mitgliedern getragen werden.

3. Vollständige Wahrnehmung der delegierbaren Geschäftsführungsaufgaben ist gewährleistet: Diese Aufgaben müssen klar einzelnen Mitgliedern oder dem Gesamtorgan zugeordnet werden.

4. Persönliche und fachliche Geeignetheit der jeweils zuständigen Personen: Die persönliche und fachliche Geeignetheit ist bei Neubestellungen bzw. bei der Neuorganisation der Geschäftsbereiche und bei späteren „Auffälligkeiten“ zu beachten.

5. Wahrung der Zuständigkeit des Gesamtorgans für nicht delegierbare Angelegenheiten ist gewährleistet: Es gibt „nicht delegierbare“ Geschäftsführungsangelegenheiten, bei denen weiterhin. das Gesamtorgan in der Entscheidungs- und Organisationsverantwortung ist.

Liegen die einzelnen Voraussetzungen nicht vor, kann es im Haftungsfall sein, dass sich der
Geschäftsführer bzw. Vorstand trotz einer Geschäftsverteilung nicht von seiner Verantwortung freisprechen kann und damit auch für Pflichtverletzungen haftet, die in einen anderen Kompetenzbereich fallen.

Diese Anforderungen sind unter Beachtung der jeweiligen Rechtsformbesonderheiten auch auf Vorstände von Vereinen und Aktiengesellschaften zu übertragen.

Es sollte deshalb stets individuell geprüft werden, ob die Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsführung bzw. des Vorstands den für die jeweilige Rechtsform entsprechenden Anforderungen entspricht, um nicht in die „Haftungsfalle Geschäftsverteilung“ zu tappen.

Aus Beweiszwecken und zum Schutz des einzelnen Organmitglieds sollte hierbei die Schriftlichkeit die gelebte Praxis sein, obwohl der BGH dies – entgegen der bisherigen Finanzgerichtsrechtsprechung – nicht als zwingend erachtet.

Auch bei einer ordnungsgemäßen Geschäftsverteilung ist abschließend von jedem Organmitglied seine Rest- bzw. Überwachungsverantwortung für andere Geschäftsbereiche, insbesondere bei Auffälligkeiten, zu beachten. Zudem sollte unverzüglich nach personellen Veränderungen im Organ die jeweilige Geschäftsverteilung aktualisiert werden, um weiterhin sämtliche Anforderungen zu erfüllen und aufgetretene Lücken zu schließen bzw. Überschneidungen zu beseitigen.

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