„Digitaler Gestaltungsspielraum“ bei Mitgliederversammlungen

Andreas Hecker, LL.M. eoc. für das Fussball Business Magazin: Ausgabe #17 I Dezember2019

Eines ist klar. Regelmäßig nimmt nur ein Bruchteil der tatsächlichen Mitglieder an den jährlichen Mitgliederversammlungen von Vereinen teil. Offen ist hingegen die Frage, wie ein Verein damit im Zeitalter der Digitalisierung umgehen möchte und rechtlich umgehen darf.

Es gibt zahlreiche Einsatz- und Gestaltungsmöglichkeiten für die Nutzung digitaler Technik bei der Durchführung von Mitgliederversammlungen. Und auch unter Berücksichtigung der technischen Probleme bei der diesjährigen Versammlung des VfB Stuttgart muss man anerkennen, dass digitale Technik zeitliche Abläufe (z.B. beim Auszählungsvorgang) minimieren kann, dass durch Liveübertragungen ein größerer Mitgliederkreis informiert wird und dass durch Online-Abstimmungen sogar digitale Mitgliederversammlungen denkbar sind.

All dies sollte in den Blick genommen werden, wenn man die Bedeutung der Mitgliederversammlungen der Vereine, in denen bedeutsame und zukunftsträchtige Personal- und Strukturentscheidungen gefällt werden, der tatsächlichen Präsenz der Mitglieder in den Versammlungen gegenüberstellt. Unabhängig von der Frage der Legitimität von Entscheidungen aufgrund der begrenzten Teilnehmerzahl, kann man jedenfalls hinterfragen, ob die in den Versammlungen getroffenen Entscheidungen tatsächlich von der Mehrheit der Vereinsmitglieder getragen werden.
Doch was ist rechtlich eigentlich vorstellbar, wenn es um die Digitalisierung der Mitgliederversammlung geht? Der Einsatz digitaler Technik kann tatsächlich vielfältig sein und individuell auf die Besonderheiten und die Größe des jeweiligen Vereins abgestimmt werden.

Denkbar sind aus vereinsrechtlicher Sicht etwa:

  • die Nutzung von gestellten Tablets oder eigenen Smartphones zur Teilnahme an der Abstimmung in der Präsenzversammlung für eine Beschleunigung des Auszählvorgangs;
  • die Online-Übertragung der Mitgliederversammlung an die Mitglieder zur Steigerung der passiven Teilnahme;
  • die Zulassung einer elektronischen Vollmachtserteilung mit entsprechender Satzungsklausel zur Steigerung der Abstimmungspräsenzen durch Stimmrechtsvertreter;
  • die Zulassung einer Fernabstimmung („Briefwahl“) auf Basis einer entsprechenden Satzungsklausel, sodass die Mitglieder selbst schriftlich oder elektronisch vor – oder sogar während der Versammlung – ihre Stimme abgeben können, ohne dass sie an der Präsenzversammlung teilnehmen;
  • die Zulassung einer Online-Teilnahme an der Präsenz-Mitgliederversammlung im Wege elektronischer Kommunikation und
  • als besonders weitreichendes Mittel der Wechsel von der Präsenzmitgliederversammlung zur reinen Online-Mitgliederversammlung auf Basis einer entsprechenden Satzungsregelung; hierbei wäre sogar zur besseren Abstimmungsmöglichkeit anstelle eines fixierten Tages eine zur Abstimmung zugelassene Zeitperiode vorstellbar.

Bei allen Möglichkeiten muss natürlich auch beachtet werden, dass zunächst etwaige Satzungsänderungen auf den Weg gebracht werden, bei der Umsetzung die datenschutzrechtlichen Anforderungen einzuhalten sind und vor allem, dass die Maßnahmen tatsächlich in den Kostenrahmen und in die Strategie/Kultur des jeweiligen Vereins passen.

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