Verkürzung des Prognosezeitraums für die Überschuldungsprüfung – gravierende Folgen für die Masse?

Die Insolvenzordnung (InsO) mutiert zur Dauerbaustelle. Mit dem dritten Entlastungspaket hat die Bundesregierung jetzt den nach § 19 InsO maßgeblichen Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung von zwölf auf vier Monate verkürzt, und zwar begrenzt bis 31.12.2023. Damit soll die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach § 15 a InsO deutlich abgemildert werden. Die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt unberührt. Wird die Verkürzung die große Insolvenzwelle brechen und dazu führen, dass die Geschäftsleiter signifikant weniger Insolvenzanträge stellen? Fallen für die Insolvenzmassen nun umfangreich Haftungsansprüche aus § 15 b InsO fort? Was bringt also die neue Insolvenzantragsregel?

Transformation & Restrukturierung

In unserem aktuellen Whitepaper zum Fokusthema „Transformation & Restrukturierung“ tragen zahlreiche Partnerinnen und Partner unser Sozietät das Expertenwissen auf ihrem jeweiligen Rechtsgebiet zusammen – und beantworten zahlreiche Fragen von A wie Arbeitsrecht bis Z wie Zahlungsunfähigkeit.

Schutzschirm, Eigenverwaltung und StaRUG als sinnvolle Sanierungsoptionen

Unerwartete Umsatzeinbußen und schnelle Veränderungen im Markt können selbst bei jahrzehntelang wirtschaftlich klug geführten und etablierten Unternehmen kurzfristig zu einer (Liquiditäts-)Krise führen und unter Umständen sogar auch eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht hervorrufen. Denn die in § 15a InsO geregelte Pflicht gilt für alle Geschäftsleiter juristischer Personen (z.B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG oder Genossenschaft) gleichermaßen. Die zwischenzeitliche Aussetzung dieser Pflicht – zur Entlastung der Unternehmen in der COVID-19-Krise – gehört der Vergangenheit an. Die Insolvenzantragspflicht mit all ihren Folgen für die handelnden Organe gilt zwischenzeitlich wieder uneingeschränkt.

Überbrückungshilfe III Plus wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert – Ausgleich durch den Lockdown entstandener Schäden möglich

Die Überbrückungshilfe III Plus wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Anspruch darauf haben von der COVID-19-Pandemie betroffene Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 %. Es handelt sich um einen monatlichen Fixkostenzuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Ursprünglich sollte die Hilfe am 30. September 2021 auslaufen.