Update: Zins-Roulette für (synthetische) Festsatzkredite noch nicht entschieden – Achtung vor Verjährungsrisiken!

Schlagzeilen zu Negativ-Zinsen gehören zwischenzeitlich wieder der Vergangenheit an, was die Sparer und die Anleger von festverzinslichen Anleihen erfreut.

 

Nicht erfreut über gestiegene Zinsen sind dagegen die Kreditnehmer, und viele Investitionen, insbesondere in der Immobilienwirtschaft, liegen deshalb „auf Eis“.

 

– Update zum Blogbeitrag „Zinszahlungspflicht auf Abwegen“ (aus Dezember 2021) –

Es kam zu ersten Insolvenzen und die Schockwellen aus der Bau- und Immobilienbranche verstärken den aktuellen Rezessionstrend. Diese Krise dürfte für den ein oder anderen Unternehmer dadurch verschärft worden sein, dass die sog. synthetischen Festsatzkredite für sie unerwartet ein Fass ohne Boden geworden sind.

 

Bei solchen synthetischen Festsatzkrediten wird ein variabel verzinslicher Kredit mittels eines zusätzlich dazu abgeschlossenen Zins-Swapgeschäfts faktisch zu einem Festsatzkredit umgewandelt, indem der unter dem Kredit variable Zinsbeträge schuldende Kreditnehmer mittels des Swap zum Zahler von fixen Beträgen wird. Die variablen Beträge für den Kredit übernimmt dann der Swap-Partner. Durch die Negativ-Zinsen hatte sich jedoch die geschilderte Ausgangslage verändert: die Swap-Banken berechneten den Negativ-Zins zusätzlich zu dem zu zahlenden fixen Betrag. Damit verteuerte sich der Zinsaufwand für den Kreditnehmer und auch die beabsichtigte Limitierung der Zinslast auf den Festbetrag wurde ausgehebelt.

 

Eine aus Sicht der Kreditnehmer zwar nachvollziehbare, aber im Ergebnis nicht akzeptable Handhabung. Denn die Kredit-Banken wiederum beriefen sich im zugrundeliegenden Kreditgeschäft auf eine „immanente“ Zinsuntergrenze bei 0 und zahlten keinen Negativ-Zins an den Kreditnehmer, was den Mehraufwand im Swapgeschäft wieder ausgeglichen hätte. Schnell wurde klar, dass die Auseinandersetzungen dazu vor den Gerichten landen und wie so oft bei komplizierten Finanzthemen war die instanzgerichtliche Rechtsprechung uneinheitlich und somit nicht hilfreich um einvernehmliche Lösungen für die (noch) nicht streitigen Fälle zu verhandeln.

 

Richtungsentscheidungen des BGH zur Handhabung der Negativzinsen in Kreditverträgen und bei Swapgeschäften waren notwendig geworden. In seinen aktuellen Urteilen aus Mai und Juni 2023 hat der Bankensenat des BGH nun die Rechtsposition der Banken in Bezug auf die immanente Zinsuntergrenze 0 (XI ZR 116/22) und das Recht, im Swapgeschäft zusätzlich zum Festbetrag die Negativ-Zinsen zu verlangen, bestätigt (XI ZR 80/22). Somit bleibt das Dilemma der Kreditnehmer von synthetischen Festsatzkrediten vorerst ungeklärt. Allerdings hat der BGH in dem Swap-Urteil einen Lösungsweg aufgezeigt, der Kreditnehmern Hoffnung gibt: haben die Parteien des Swapgeschäfts übereinstimmend den Zweck verfolgt, die variablen Zinszahlungen eines Kredites abzusichern, kann dies bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen sein.

 

Im Ergebnis ähnlich hatte zuvor auch schon das OLG Frankfurt argumentiert (16 U 82/20): der Festbetragszahler eines Zinsswapgeschäfts schulde nur die vereinbarten fixen Beträge, nicht aber variable Beträge, im dortigen Fall mithin keine Negativzinsen. Es zeichnet sich somit ab, dass dieser Konflikt zulasten der Swap-Banken gehen wird. Darauf sollten sich die betroffenen Kreditnehmer einstellen und insbesondere verjährungshemmende Maßnahmen für die Erstattung von in der Vergangenheit gezahlter Negativzinsen ergreifen.

 

Hier besteht weiterhin Handlungsdruck!

 

 

 

– Original-Beitrag aus Dezember 2021 –

 

Gefährliches EURIBOR-Roulette – Zinszahlungspflicht auf Abwegen?

 

Negativ-Zinsen begleiten uns bereits seit mehreren Jahren in vielen Bereichen des Wirtschaftslebens, insbesondere bei Finanzierungen. Bei den Kreditzinsen kann sich deswegen eine gefährliche Stolperfalle auftun, die viel Geld kosten kann: Viele gewerbliche Finanzierungen referenzieren auf die bekannten EURIBOR-Sätze. Die Zinsabrede im Kreditvertrag lautet dann z. B. auf 6-Monats-EURIBOR + Marge.

 

Dass die gängigen Kreditvertragsformulare ausdrücklich eine Zinszahlungspflicht des Kreditnehmers formulieren, ist dabei die Ausnahme. Denn in Zeiten positiver Zinssätze ist die Rollenverteilung klar: Zinsen zahlt der Kreditnehmer. Seit 2015 hat der EURIBOR aber durchgängig ein negatives Vorzeichen. Für EURIBOR-Kredite stellt sich damit die Frage, ob sich die Zinszahlungspflicht dadurch auf den Kreditgeber verlagert? Hierüber wird zwischen Banken/Sparkassen und Kreditnehmern heftig diskutiert, insbesondere wenn es um große Beträge geht, wie z. B. bei Schuldscheindarlehen.

 

Die seit jeher traditioneller aufgestellte Finanzbranche vertritt den Standpunkt, dass es eine Zinszahlungspflicht des Kreditgebers nicht gibt; die rein mathematische Logik führt jedoch zum gegenteiligen Ergebnis und ergibt eine Verlagerung der Zinspflicht auf die Bank und/oder Sparkasse. Besonders spannend wird der Sachverhalt, wenn ein Kreditgeschäft mit einem Zins-Swap kombiniert wurde, z. B. um einen sog. „synthetischen Festsatzkredit“ zu modellieren: dann stellt sich die Frage der Handhabung der Negativ-Zinsen zweifach: einmal auf Ebene des Kreditvertrags und – wenn der Swap für die Ermittlung der variablen Beträge ebenfalls auf den EURIBOR referenziert – zusätzlich auf der Swap-Ebene. Das ist nur dann kein Problem, wenn auf beiden Vertragsebenen der Negativzins mit Minus-Vorzeichen gerechnet wird. Erkennt die Bank für den Kreditvertrag aber Negativ-Zinsen nicht an, wird es richtig teuer: denn im Swapvertrag wird der Negativ-Zins regelmäßig dem Festbetrag hinzugerechnet, ohne dass der Kreditnehmer den Negativ-Zinsbetrag von seiner Bank/Sparkasse erstattet bekommt. Der eigentlich durch den Swap im Zinsaufwand auf den Festsatz limitierte Kredit wird auf diese Weise unerwartet doch wieder variabel und die angestrebte Zins-Begrenzung funktioniert nicht mehr.

 

Dramatisch wird die Situation durch die uneinheitliche jüngste Rechtsprechung der Instanzgerichte: in Düsseldorf hängt es etwa davon ab, bei welcher Kammer ein Rechtsstreit über EURIBOR-Zinsen landet: Die eine lehnt Negativ-Zinsen für den Kreditvertrag ab, während eine andere Kammer die Bank zur Zahlung von negativen Kreditzinsen verurteilt.

 

Letztlich wird man die Rechtsfrage abschließend wohl nur vor dem BGH klären können – und bis dahin werden einige Jahre ins Land gehen.
Unabhängig davon, wie diese Rechtsfrage am Ende gelöst werden wird: Die Zinstranchen des Kalenderjahres 2018 verjähren zum Jahresende 2021. Wenn der BGH dann künftig zugunsten der Kreditnehmer entscheiden sollte, kommt es u. a. darauf an, für welche Zeiträume der Vergangenheit man seine Bank/Sparkasse noch belangen kann. Hier besteht Handlungsdruck!

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