Bei etlichen Unternehmen verschlechtert sich infolge der Coronakrise die Zahlungsmoral, immer mehr offene Rechnungen werden nur noch mit Verspätung gezahlt. Steigen die Ausfallrisiken, droht eine Kettenreaktion. Viele Experten warnen, Deutschland drohe eine Insolvenzwelle ungekanntem Ausmaß, falls sich die Wirtschaft nicht rasch von dem durch die Corona-Pandemie ausgelösten Konjunktureinbruch erhole. Was sollten also Unternehmen tun, um sich gegen eine Insolvenz ihrer Kunden, Lieferanten und sonstigen Vertragspartner zu wappnen?
Um das Ausfallrisiko zu minimieren, sollten schon bei Geschäftsanbahnung Informationen über den Vertragspartner eingeholt werden.
Bei der Vertragsgestaltung sollten stets feste Fälligkeitszeitpunkte für Zahlungen und Verzug vereinbart werden. Des Weiteren bieten sich Lösungsklauseln an, die dem Gläubiger schon beim Zahlungsverzug oder auch bei Vermögensverschlechterung die Vertragskündigung und die Ausübung von Sicherungsrechten ermöglichen. Lösungsklauseln für den Fall des Insolvenzantrags oder der Insolvenz sind unwirksam.
Gerade bei größeren Geschäften, deren Ausfall erhebliche Auswirkungen haben kann, sollten insolvenzfeste Sicherungsrechte bestellt werden, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf Aussonderung (z. B. bei Eigentum) oder ein sog. Absonderungsrecht (z. B. bei Forderungsabtretung) begründen. Allgemein übliche Sicherheiten sind Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Globalzession, ebenso Patronatserklärungen und Bürgschaften, z.B. durch den Mutterkonzern. Sofern diese in den eigenen Liefer-AGBs geregelt sind, ist darauf zu achten bzw. zu überprüfen, dass diese wirklich wirksam vereinbart sind, gerade im grenzüberschreitenden Verkehr.
Zeigen sich Alarmzeichen wie zum Beispiel das Ausscheiden von leitenden Mitarbeitern, sich häufende Qualitätsmängel, dauernde Überschreitung der Zahlungsziele oder hohe Preisnachlässe, sollten eigene offene Forderungen mit Nachdruck durchgesetzt werden. Dabei sollte weder mit Liefersperre noch mit Insolvenzantrag gedroht werden, sonst sind Zahlungen anfechtbar.
Ein konsequentes Risikomanagement schadet nicht, d.h. laufende Bonitätsbeobachtung, stringentes Mahnwesen und Einhaltung von Budgets und Grenzen bei Lieferantenkrediten.
Ratenzahlungsvereinbarungen sind möglich, Zahlungen darunter sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Sind bestellte Waren ganz oder teilweise noch nicht an den Vertragspartner ausgeliefert worden, kann man diese auch zurückhalten und auf Vorkasse umstellen.
Sinnvoll ist auch, dem Vertragspartner Wege aufzuzeigen, wie er sich zeitnah mithilfe von Experten sanieren kann, z.B. im Wege der Eigenverwaltung oder der Restrukturierung außerhalb einer Insolvenz. Das ist insbesondere geboten, wenn der Vertragspartner z.B. ein wichtiger Zulieferer oder Key-Account ist. Eigene Sanierungsbeiträge können angeboten werden.
Stellt der Geschäftspartner Insolvenzantrag, sollte an ihn nicht mehr gezahlt oder geliefert werden. Vielmehr sind Aufrechnungsmöglichkeiten zu prüfen. Lieferungen und Leistungen sollten nur noch gegen Vorkasse erfolgen.
Das Insolvenzgericht wird in der Regel einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Stimmt dieser einer Fortführung des Geschäftsbetriebs des Schuldners zu, wird Letzterer bei den bisherigen Lieferanten Warenlieferungen usw. abfordern. Den Gläubigern werden häufig Kostendeckungserklärungen vorgelegt, mit denen der vorläufige Insolvenzverwalter mitteilt, die Verbindlichkeiten aus Lieferungen aus der Masse zu bedienen. Hier sollte vor einer Zusage der Gerichtsbeschluss über die Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingesehen werden. Denn ist dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so ist der Verwalter ein vorläufiger „starker“ Insolvenzverwalter, der Verträge und Verbindlichkeiten mit Gläubigern zu 100 % aus der Masse zu befriedigen hat. Es handelt sich um eine Masseverbindlichkeit. Ist jedoch angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig sind, ist dieser ein „schwacher“. Dessen Zusagen begründen keine Masseverbindlichkeiten. Der weitere Geschäfts- und Zahlungsverkehr beruht hier auf Vertrauen. Noch sicherer ist die Abwicklung mittels Vorkasse.
Weiter müssen jetzt Vertragspartner und der vorläufige Insolvenzverwalter über alle zugunsten des Gläubigers bestehenden Sicherungsrechte, insbesondere Eigentumsvorbehalte, informiert werden, um deren Veräußerung zu verhindern. Sicherungsgut ist zu separieren und zu kennzeichnen.
Ist die Insolvenz eröffnet, muss der Gläubiger dem Insolvenzverwalter alle bestehenden Sicherungsrechte anzeigen sowie die Forderungen bei ihm zur Tabelle anmelden, wobei die gesetzte Frist keine Ausschlussfrist ist. Handelt es sich bei dem Insolvenzverfahren um eine Eigenverwaltung, sind die Forderungen beim Sachwalter anzumelden.
Die Insolvenzeröffnung ist jedoch nicht immer nur das Ende, sondern bietet dem Schuldnerunternehmen ebenso wie Gläubigern die Chance für einen Neuanfang. Bei einer Eigenverwaltung wird das Krisenunternehmen i.d.R. über einen Insolvenzplan saniert und neuaufgestellt. Im Rahmen der sog. „übertragenden Sanierung“ kauft ein Investor die Vermögenswerte im Paket, ohne dass zugleich die Altverbindlichkeiten übergehen. Gläubiger und Wettbewerber erhalten so die Möglichkeit, ggf. zu einem sehr moderaten Kaufpreis und mit wenigen Risiken, die Struktur eines am Markt etablierten Unternehmens zu übernehmen. Sie können den bisherigen Namen des Unternehmens fortführen, ohne eine Haftung für Altverbindlichkeiten mit zu übernehmen. Lediglich sämtliche Arbeitsverhältnisse gehen gemäß § 613a BGB in einem solchen Fall mit über. In der Praxis gibt es jedoch Möglichkeiten, mit Hilfe des Insolvenzverwalters Personalmaßnahmen zu treffen.
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