Wann haftet ein ehrenamtlicher Vereinsvorstand?

Andreas Hecker für das Fussball Business Magazin: Ausgabe #12 I Oktober 2018

In einem Verfahren gegen einen ehrenamtlichen Vereinsvorstand wegen möglicher Pflichtverletzungen hat der Verein zu beweisen, dass die Haftungsprivilegierung bei ehrenamtlicher Tätigkeit nicht greift.

Mehr als 100 deutsche Fußballvereine aus den obersten fünf Ligen haben in den letzten 21 Jahren einen Insolvenzantrag gestellt. Zumeist traf es Clubs ab der dritten Liga abwärts, zuletzt Chemnitz und Erfurt. In solchen Fällen geht der Blick auf die Vorstände und Geschäftsführer. Allerdings gibt es zahlreiche Konstellationen im laufenden Geschäftsbetrieb von Vereinen – unabhängig von einer Insolvenz – bei der sich die Frage der persönlichen Verantwortlichkeit der Akteure stellt. Dies spitzt sich zu, wenn es um ehrenamtliche Organe der Vereine geht. Zum Schutz ehrenamtlicher Vereinsvorstände sieht § 31a BGB eine Haftungsbeschränkung auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz vor. Das Oberlandesgericht Koblenz hat sich zuletzt mit der Frage befasst, welche Beweispflicht den Verein (einen Oberligisten) trifft, um diese gesetzliche Privilegierung zu entkräften und eine Vorstandshaftung zu begründen. Im entschiedenen Fall hatte das Gericht eine persönliche Haftung des Vorstands verneint.

Die Entscheidung

In dem zugrunde liegenden Verfahren machte der – aktuell in der Fußball-Oberliga spielende – klagende Verein Zahlungsansprüche gegen seinen ehemaligen ersten Vorsitzenden und gegen den ehemaligen Hauptsponsor in Höhe von insgesamt 269.000 Euro geltend. Der erste Vorsitzende ist zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH des Hauptsponsors, der in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisiert ist. Der Verein begründete seine Klage im Wesentlichen damit, dass die Beklagten über die Laufzeit des Sponsoringvertrages hinaus dem Verein weitere finanzielle Unterstützung in Höhe bestimmter Beträge zugesagt, diese Zahlungen aber nicht erbracht habe und dass noch aus der Laufzeit des Sponsoringvertrages Leistungen der Hauptsponsors offenstünden. Die Klage gegen den ersten Vorsitzenden hat er ferner darauf gestützt, dass dieser während seiner Amtszeit als Präsident des Vereins für diesen in erheblichem Umfang (insbesondere Spieler- und Trainer-) Verträge abgeschlossen habe, ohne dies mit dem Präsidium des Vereins abzustimmen. Das Zusammentreffen der genannten Faktoren habe den Verein an den Rand der Insolvenz gebracht, wodurch dem Verein weitere Schäden entstanden seien. Das Landgericht Trier hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen. Der erkennende Senat des OLG Koblenz hat mit seinem Urteil nach umfangreicher Beweisaufnahme den Hauptsponsor verurteilt, an den Verein 150.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und die Berufung zurückgewiesen. Unbegründet sei zudem die Klage aufgrund von. Der Vorwurf des Vereins, der Vorsitzende habe sein Amt als Vereinsvorsitzender „zur Unzeit“ niedergelegt, könne vorliegend keine Schadenersatzpflicht begründen. Das Amt des ersten Vorsitzenden habe diesen zudem nicht verpflichtet, den Verein finanziell zu unterstützen. Eine Schadenersatzpflicht ergebe sich auch nicht aus dem Abschluss von insgesamt 29 strittigen Spieler- bzw. Trainerverträgen. Die Haftungsprivilegierung bei ehrenamtlicher Tätigkeit würde vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung voraussetzen.

Kontext und Auswirkung

Mit der steigenden Professionalisierung des Sports bereits in unteren Ligen wachsen die Umsätze und die Verantwortungen der handelnden Akteure. Wirtschaftliche Risiken können sich selbst bei vorbildlichem Handeln realisieren.

Arbeiten die Geschäftsführer und Vorstände sorgfältig und unter Beachtung der „Business Judgement Rule“, ist auch bei einem realisierten Schaden keine Haftung zu befürchten. Im Falle einer Pflichtverletzung droht jedoch bereits bei einfacher Fahrlässigkeit dem Geschäftsführer einer GmbH nach § 43 GmbHG und dem Vorstand einer Aktiengesellschaft nach § 93 AktG eine Haftung gegenüber der Gesellschaft. Im deutschen Vereinsrecht fehlt eine unmittelbare Haftungsnorm für die dort handelnden Vorstände, jedoch ergibt sich ihre Haftung aus dem Auftragsrecht und dem organschaftlichen Rechtsverhältnis nach §§ 27 Abs. 3, 664 ff., 280 Abs. 1 BGB. Als vereinsrechtliche Besonderheit hat der Gesetzgeber vor wenigen Jahren zum ausdrücklichen Schutz des Ehrenamtes die Haftung ehrenamtlicher Vereinsvorstände (und anderer Organe bzw. besonderer Vertreter) gemäß § 31a Abs. 1 BGB auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt.

Neben der Haftungsbeschränkung ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen durch den Verein zusätzlich eine besondere Beweislastverteilung zu beachten. Ist bei einem GmbH-Geschäftsführer oder beim AG-Vorstand streitig, ob er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt hat, ist von ihm seine Sorgfalt zu beweisen. Für die Haftung des ehrenamtlichen Vereinsvorstands hat demgegenüber der Verein die objektive Pflichtwidrigkeit und gemäß § 31a Abs. 1 Satz 2 BGB die Vorsätzlichkeit bzw. grobe Fahrlässigkeit zu beweisen. Die hohen Anforderungen an die Beweislast hierbei werden in dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz deutlich.

Neben der Haftungseinschränkung bei einer Inanspruchnahme des Vereins enthält § 31a BGB eine Freistellungsregelung, wonach der Vorstand gegenüber dem Verein einen Ersatzanspruch geltend machen kann, wenn er bei fahrlässigen Pflichtverletzungen von Dritten in Anspruch genommen wird.

Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht nur für ehrenamtliche Vorstände sondern auch für weitere ehrenamtliche Vereinsorgane, wie den erweiterten Vorstand, Aufsichtsrat oder Ehrenrat. Das Gesetz verwendet die offene Formulierung „Organmitglieder und besondere Vertreter“, da im Gesetz nur der Vorstand als Vereinsorgan vorgesehen ist, nicht aber Aufsichtsrat, Beiräte oder erweiterte Vorstände, die allein durch die Vereinssatzung gebildet werden in der auch die Rechte und Pflichten zu regeln sind.

Aufgrund dieser erheblichen Abweichungen vom „typischen“ Haftungsregime im Gesellschaftsrecht ist die Einordnung als ehrenamtliche Tätigkeit von entscheidender Bedeutung. Hier gilt die Vergütungsgrenze von 720 EUR jährlich, wobei der Ersatz von Aufwendungen unberücksichtigt bleibt, aber Geld- und Sachleistungen sowie geldwerte Vorteile anzusetzen sind. Übersteigen Sachleistungen und geldwerte Vorteile oder die Vergütung diese Schwellenwerte gelten die beschriebenen Haftungserleichterungen nicht. Wie für viele andere Themen innerhalb der Vereinsorganisation, kann die Vereinssatzung auch für das Thema Haftung eine wesentliche Regelungs- und Klarstellungsfunktion erfüllen und sogar die Haftung Organe – ehrenamtlich oder nicht – zusätzlich, etwa betragsmäßig oder auf Vorsatz, begrenzen, nicht aber erweitern. Gerade bei nicht-ehrenamtlichen Organen oder solchen die vom Gesetz nicht vorgesehen sind (Aufsichtsrat, erweiterter Vorstand) ist darauf ein besonderes Augenmerk zu richten.

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