Neues BFH-Urteil zur gewerbesteuerlichen Handhabung der Schuldzinsen im Cashpooling

Neues BFH-Urteil zur gewerbesteuerlichen Handhabung der Schuldzinsen im Cashpooling

In einem Konzern werden häufig aus Gründen der effizienteren Finanzierung und Nutzung der vorhandenen Liquidität die per Tagessaldo bestehenden Guthaben und Negativsalden über einen so genannten Cash-Pool ausgeglichen. Hierzu übertragen Konzernunternehmen mit einem Kontoguthaben dieses per Tagesende auf das Konto der Konzernmutter, während die Konzernmutter anderen Konzernunternehmen mit einem Negativsaldo entsprechende Gutschriften erteilt. Alle großen Geschäftsbanken haben hierzu Systeme entwickelt, so dass die Kontoüberträge zwischen den angeschlossenen Konzerngesellschaften automatisch ablaufen. Die Vorteile dieser betriebswirtschaftlich anerkannten Methode der Konzerninnenfinanzierung liegen auf der Hand: die Finanzdisposition im Konzern muss nur noch an einer Stelle erfolgen, die Konzerngesellschaften brauchen sich nicht länger selbst um Kreditlinien bei Banken zu bemühen, das dafür nötige Reporting an eine Vielzahl von Banken entfällt. Zinslose Guthaben können im Konzern schnell und unbürokratisch zur Finanzierung von Liquiditätsbedarf eingesetzt werden, was die gesamte Zinsbelastung senkt. Die bei der Konzernmutter gebündelte Liquidität kann unter Ausnutzung von Skaleneffekten und in der Regel von konzerneigenen Finanzfachleuten optimal investiert werden, so dass sich die operativen Gesellschaften auf ihr angestammtes Kerngeschäft konzentrieren können. So viel zu den unbestreitbaren Vorteilen des Cashpooling.

Die durch Cashpooling zwischen den Konzern-Gesellschaften aufgebauten Zahlungssalden stellen rechtlich Darlehensgewährungen von/an die Konzern-Mutter dar. Das kann gesellschafts- und haftungsrechtliche Implikationen nach sich ziehen, wenn die von den Gerichten dafür aufgestellten Mindestanforderungen nicht eingehalten werden (vgl. hierzu Erne, Praxisleitfaden für GmbH-Geschäftsführer zur Haftungsvermeidung bei Cash Pooling-Systemen , GWR 16/2009).

Dieser Beitrag fokussiert sich auf die im Cashpooling zu zahlenden bzw. vergüteten Zinsen. Gegenstand eines aktuellen BFH-Urteils vom 11. Oktober 2018 (Az. III R 37/17) ist die Frage, ob und ggf. wie Cashpool-Zinsen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 a) GewStG hinzugerechnet werden müssen.

Das Cashpooling in seiner häufigsten Form des sog. Zero-Balancing führt dazu, dass das Bankkonto einer am Cashpooling teilnehmenden Konzern-Gesellschaft täglich und automatisch auf „0“ disponiert ist, so dass keine Zinsen im Verhältnis zur Bank anfallen. Die Zinsen fallen jedoch im Verhältnis zur Konzernmutter an: Konzern-Gesellschaften, die Geld an die Konzernmutter abgeben, gewähren ein Darlehen und erhalten dafür Guthabenzinsen, im umgekehrten Fall handelt es sich um Darlehensinanspruchnahmen und es werden dafür Soll-Zinsen fällig, deren Höhe konzerneinheitlich festgelegt wird. In der BFH-Entscheidung ging es um die Frage, ob Zinsaufwendungen und -einnahmen aus dem Cashpooling miteinander verrechnet werden können, so dass nur der Saldo steuerbar ist. Insbesondere ging es darum zu klären, ob dann, wenn die Zinseinnahmen einer Periode aus dem Cashpoooling die Zinsaufwendungen derselben Periode aus demselben Cashpool übersteigen, die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Zinsaufwendungen entfallen kann. Dem hat der BFH eine klare Absage erteilt. Zwar hat der BFH an seiner Auffassung festgehalten, dass Cashpools weiterhin unter die Ausnahme vom Saldierungsverbot fallen. Für die Zinsrechnung will der BFH jedoch darauf abstellen, ob nach der bankarbeitstäglichen Verrechnung aller Zahlungssalden (intra-day) ein Schuldsaldo der Konzern-Gesellschaft verbleibt. Für jeden Bankarbeitstag, der demgemäß mit einem Schuldsaldo endet, sind die Schuldzinsen gewerbesteuerrechtlich hinzurechnungspflichtig. Eine Verrechnung mit danach entstanden Guthabenzinsen soll nicht gestattet sein.

Die vorstehenden Grundsätze sind – soweit noch nicht geschehen – bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages (zusätzlich zu den weiteren Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 GewStG) zu beachten.

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