Am 1. Mai trat die lange erwartete Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung (ImmoKWPLV) in Kraft.
Die Verordnung entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem schon bekannten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 21. Juli 2017. Neben wenigen redaktionellen Änderungen und begrifflichen Klarstellungen enthält der Verordnungstext im Vergleich zum Referentenentwurf jedoch auch an zwei Stellen zusätzliche Erleichterungen für Darlehensgeber zur Beurteilung der künftigen Leistungsfähigkeit von Darlehensnehmern:
§ 3 Abs. 3 ImmoKWPLV
(Anforderungen an die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit)
Wirtschaftliche Auswirkungen künftiger Ereignisse können nach § 3 Abs. 3 ImmoKWPLV aufgrund von Erfahrungswerten geschätzt werden, soweit aussagekräftige Informationen nicht mit verhältnismäßigem Aufwand (neu) zu ermitteln sind. Das Verhältnismäßigkeitselement war im Referentenentwurf nicht enthalten und bietet mehr Begründungssicherheit für die Frage, ab wann allein auf eine Schätzung abgestellt werden kann.
§ 4 Abs. 3 ImmoKWPLV
(Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigende Faktoren)
Soweit bei der Kreditwürdigkeitsprüfung auch künftige negative Ereignisse zu berücksichtigen sind, wurde in der Verordnung im Vergleich zum Referentenentwurf zwar der Beispielkatalog für negative Ereignisse (Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Scheidung, Versterben des Darlehensnehmers während der Vertragslaufzeit) um den Beispielsfall „Aufhebung einer Lebenspartnerschaft“ erweitert. Jedoch hat die Fallgruppe „Versterben des Darlehensnehmers während der Vertragslaufzeit“ eine zusätzliche darlehensgeberfreundliche Einschränkung erfahren. Denn nach der Verordnung kann die Möglichkeit, dass der Darlehensnehmer während der Vertragslaufzeit verstirbt, wie schon nach dem Referentenentwurf unberücksichtigt bleiben, wenn
1. wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer zu Lebzeiten den jeweils fälligen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen, voraussichtlich vertragsgemäß nachkommen wird, und
2. der Immobilienwert oder der Wert anderer als Sicherheiten dienender Vermögenswerte des Darlehensnehmers (neu) hinreichende Gewähr für die Abdeckung der im Zusammenhang mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehenden Verbindlichkeiten und eventuellen Verwertungskosten bietet.
D.h. hier gibt es – insb. bei älteren Darlehensnehmern mit weiterem Vermögen – zusätzliche Begründungsmöglichkeiten dafür, warum ein Faktor „Versterben während der Vertragslaufzeit“ nicht berücksichtigt werden muss.
Fazit:
Es ist begrüßenswert, dass die Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung nunmehr endlich in Kraft getreten ist. Wenngleich sie – wie schon die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie – aufgrund der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe weiterhin keine abschließende Antwort auf viele Praxisfragen bietet, schafft sie – im Vergleich zum bisherigen Status quo – mehr Anwendungssicherheit für die Kreditwürdigkeitsprüfung und die Begründung von positiven Kreditentscheidungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen.
Kreditinstitute sollten – soweit noch nicht auf Basis des bisherigen Referentenentwurfs geschehen – umgehend ihre Kreditvergabeprozesse auf die neuen Vorgaben der Verordnung anpassen.
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