Einordnung zur aktueller Medienberichterstattung (u. a. JUVE vom 22.06.) um das Urteil des LG München (Az. 15 O 12711/20)
Das Landgericht München hat mit seinem am 15.06.2022 verkündeten Urteil (Az. 15 O 12711/20) über die Vereinbarkeit eines zwischen der zum E.ON-Konzern gehörenden Kraftwerksgesellschaft Plattling und von uns vertretenen Mercedes-Benz AG (ehemals Daimler AG) bestehenden Kraftwerkspacht-Modells mit den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) entschieden.
Geklagt hatte der Übertragungsnetzbetreiber TransnetBW. Dieser vertrat die Auffassung, dass die zwischen den Parteien geschlossen Verträge (Kraftwerkspachtvertrag sowie ein darüberhinausgehender Dienstleistungsvertrag) nicht dazu geführt hätten, dass Daimler als Eigenerzeuger von Strom und Dampf angesehen werden konnte. Im Klageweg machte daher TransnetBW zunächst Auskunftsansprüche und daran geknüpft Ansprüche auf die Nachzahlung der EEG-Umlage über mehrere Jahre geltend. Das Landgericht München hat die Klage nun abgewiesen.
Nach Auffassung des Gerichts hätte der Klage nur dann stattgegeben werden können, wenn die Kraftwerksgesellschaft Plattling selbst Betreiberin des Kraftwerks geblieben wäre und den erzeugten Strom an Daimler geliefert hätte. Beides konnte das Gericht nach ausführlicher Würdigung des Vertragswerks jedoch nicht feststellen. Vielmehr sei die Betreiberstellung wirksam auf Daimler übergegangen und der von dem Unternehmen selbst erzeugte und selbst verbrauchte Strom von der EEG-Umlage befreit.
Die inhaltlich für eine Beurteilung der Betreiberstellung zugrunde zu legenden Kriterien sind vom Landgericht im Ergebnis überzeugend geprüft und bewertet worden. Demnach kommt es für die Beurteilung der Betreiberstellung insbesondere darauf an, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Stromerzeugungsanlage ausübt, deren Einsatzweise bestimmt und das wirtschaftliche Risiko des Betriebs trägt. Hierbei hat das Gericht die erforderliche Gesamtwürdigung der einzelnen Kriterien schlüssig vorgenommen und für die weitere Rechtspraxis wichtige Aussagen getroffen.
Von zentraler Bedeutung ist etwa, dass der Betreiber nur die überwiegenden Risiken und nicht sämtliche Risiken des Kraftwerksbetriebs übernommen haben muss. Risiken, die üblicherweise nur den Anlageneigentümer treffen, sind hierbei nicht zu berücksichtigen, da dies keine Risiken des Anlagenbetriebs, sondern der Anlage selbst sind. Diese Frage war im Prozess umstritten, wurde jedoch vom Gericht folgerichtig entschieden. Kommt es, was die Klägerin nicht bestritten hatte, für die Frage der Betreiberstellung nicht darauf an, wem das Eigentum an der Stromerzeugungsanlage zusteht, dann kann es auch nicht darauf ankommen, ob der Betreiber entsprechende Eigentümerrisiken übernommen hat oder nicht. Ebenso zentral ist die Aussage des Gerichts, dass es auf die Laufzeit und die Kündigungsmöglichkeiten nicht entscheidend ankommt, wenn die Risikoverteilung während der Vertragslaufzeit geprüft wird. Schließlich hat das Landgericht auch im Übrigen die im Vertragswerk dokumentierte Risikoverteilung sachgerecht gewürdigt, etwa mit Blick auf die die Zuordnung der Instandhaltung-/Instandsetzungsverpflichtungen, das Risiko der Brennstoffbeschaffung oder das Absatzrisiko in Bezug auf den erzeugten Strom und Dampf.
Dem Urteil kann nicht nur im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert der geltend gemachten Ansprüche grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden. Es tritt zwar in eine Reihe bereits veröffentlichter Entscheidungen anderer Landgerichte. Jedoch trifft es gerade in Bezug auf die Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen und Risiken entscheidende Aussagen, die so bislang noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung waren. Dies tut das Landgericht zudem in einer juristisch belastbaren Argumentation, sodass nach unserer Auffassung gute Chancen bestehen, dass die gegebenenfalls vom unterlegenen Übertragungsnetzbetreiber angerufenen höheren Instanzen diese Entscheidung bestätigen werden
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