Endlich Schluss mit dubiosen Abmahnungen? Welche Änderungen bringt das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs für das UWG mit sich?

Im September beschloss der Bundestag das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ und kürzlich passierte es auch den Bundesrat. Das Gesetz, welches voraussichtlich Anfang 2021 in Kraft treten wird, hat keinen Einfluss auf die einzelnen Verbotstatbestände des UWG, sondern bringt eine Neuregelung der Verfolgung solcher Wettbewerbsverstöße mit sich.

Ziele der Gesetzesänderung sind unter anderem die Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen, Verringerung finanzieller Anreize, Transparenzerhöhung sowie vereinfachte Geltendmachung von Gegenansprüchen. Für abgemahnte Unternehmen stehen aufgrund der Gesetzesänderungen künftig in bestimmten Fällen erweiterte Verteidigungsmöglichkeiten gegen Abmahnungen mit inhaltlichen Mängeln sowie von dubiosen „Abmahnvereinen“ zur Verfügung.

Beschränkung der Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG-E

Neu sind die verschärften Anforderungen an die Abmahnberechtigung sowohl für Mitbewerber als auch für Verbände. Die Möglichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch einen Mitbewerber besteht zwar weiterhin, jedoch ist es nicht mehr ausreichend irgendwie als Mitbewerber tätig zu sein. Künftig ist erforderlich, dass Waren und Dienstleistungen „in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich“ vertrieben oder nachgefragt werden. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen müssen vom Abmahnenden nachgewiesen werden.

Zu beachten ist, dass diese Beschränkung nicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisse betrifft, sondern nur die Befugnis, aus diesem gegen einen Mitbewerber vorzugehen.

Anspruchsberechtigung von Vereinen ebenfalls beschränkt, §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8a, 8b UWG-E

Die Anspruchsberechtigung von Wirtschaftsverbänden ist zukünftig davon abhängig, dass ihnen eine „erhebliche Zahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der Abgemahnte vertreiben und die Zuwiderhandlung die Interessen der Mitglieder berührt. Ob ein Verband diese Voraussetzung erfüllt, soll nicht abstrakt vom Bundesamt für Justiz kontrolliert, sondern im Einzelfall im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs bestimmt werden.

Zudem müssen die Verbände auf einer Liste der so genannten qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein. Die Voraussetzungen zur Aufnahme in diese Liste wird für eingetragene Vereine § 8a UWG-E regeln und für andere rechtsfähige Verbände § 8b UWG-E regeln.

Neuer Beispielkatalog rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen, § 8c UWG-E

Ebenso neu ist auch ein Katalog von Fallgestaltungen, in denen missbräuchliche Abmahnungen vorliegen, die zum Verlust des Unterlassungsanspruchs führen. Die Regelbeispiele sollen die bisherige Rechtsprechung dazu kodifizieren, aber machen eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall nicht entbehrlich. Führt die Abwägung zu dem Ergebnis eines Rechtsmissbrauchs, steht dem Abgemahnten nach Absatz 3 ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu.

Neuregelung der Anforderungen an eine Abmahnung, § 13 Abs. 2 UWG-E

In § 13 Abs. 2 UWG-E finden sich künftig inhaltliche Anforderungen an eine Abmahnung. Diese sollten dringend beachtet werden, denn leidet eine ausgesprochene Abmahnung an einem Inhaltsmangel, steht dem Abmahnenden kein Kostenersatzanspruch nach § 13 Abs. 3 UWG-E zu. Vielmehr kann er von dem Abgemahnten gemäß § 13 Abs. 5 UWG-E auf Aufwendungsersatz in Anspruch genommen werden. Daraus ergeben sich für abgemahnte Unternehmen Chancen, sich gegen „handwerklich schlechte“ Abmahnungen zu wehren und sogar die dafür entstandenen Kosten erstattet zu bekommen.

Für die Praxis empfiehlt sich zum Nachweis der inhaltlichen Anforderungen eine Abmahnung in Textform. Des Weiteren ist dringend Vorsicht geboten für den Fall, dass ein Marktteilnehmer ohne anwaltliche Hilfe die Sache selbst in die Hand nehmen möchte und seinen Mitbewerber eigenständig auf den Verstoß hinweist und Unterlassung begehrt. Sofern dieser Kontakt schon als Abmahnung mit der Aufforderung zum Unterlassen verstanden wird und sich ein Formfehler findet, trägt der Abmahnende die Kosten des möglicherweise tatsächlich unredlich handelnden Mitbewerbers.

Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs, § 13 Abs. 4 UWG-E

Neu ist auch der Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs des klagebefugten Mitbewerbers in zwei Fällen. Der Anspruch entfällt, wenn es sich um Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien handelt. Ebenfalls besteht kein Anspruch des Mitbewerbers bei einer Abmahnung von Verstößen gegen die DSGVO oder das BDSG durch Unternehmen sowie gewerbliche Vereine zu, sofern diese in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

Macht der Abmahnende in einem dieser Fälle dennoch einen Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 13 Abs. 5 UWG-E.

Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten, § 13 Abs. 5 UWG-E

Neben den beiden bereits genannten Konstellationen hat der Abgemahnte künftig gemäß § 13 Abs. 5 UWG-E einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Abmahnenden, sofern die Abmahnung unberechtigt ist. Es handelt sich hierbei um einen anderen Anspruch als den Anspruch des Abgemahnten im Falle einer missbräuchlichen Abmahnung. Ausreichend für einen Anspruch nach § 13 UWG-E ist, dass kein Rechtsverstoß vorliegt. So soll sichergestellt werden, dass der Abmahnende sorgfältig prüft, ob eine Zuwiderhandlung tatsächlich vorliegt.

Regelungen zur Vertragsstrafe, § 13a UWG-E

Die Gesetzesänderung bringt auch neue detaillierte Regelungen zur Vertragsstrafe mit sich.

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist in der Zukunft ausgeschlossen, wenn ein Mitbewerber erstmalig wegen eines Verstoßes gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder wegen sonstiger Verstöße gegen die DSGVO oder das BDSG abmahnt und der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Abmahnende Vereine bleiben hingegen in solchen Fällen berechtigt, eine Vertragsstrafe zu fordern.

Des Weiteren begrenzt Absatz 3 die Höhe der Vertragsstrafe auf 1.000,00 €, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes schuldet der Abgemahnte gemäß Absatz 4 lediglich eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe. Zudem soll der Abgemahnte bei Uneinigkeit über die Höhe gemäß Absatz 5 Einigungsstellen nach § 15 UWG anrufen können.

Teilweise Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes, § 14 Abs. 2 UWG-E

Die örtliche Zuständigkeit für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten regelt künftig § 14 Abs. 2 UWG-E. Dieser bringt eine Einschränkung des nach der bisherigen Rechtslage anwendbaren Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (sog. „fliegender Gerichtsstand“) im UWG mit sich. Der fliegende Gerichtsstand macht es möglich, bei jedem Landgericht in Deutschland eine Klage wegen eines im Internet begangenen UWG-Verstoßes zu erheben. Ab sofort ist in manchen Fällen (Verletzer mit Sitz im Inland für Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder Telemedien) nur noch das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Abgemahnte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. In diesen Fällen kann dann nicht mehr bei den über die Jahre durch den fliegenden Gerichtsstand spezialisierten Kammern geklagt werden. Stattdessen führt die Neuregelung dazu, dass in vielen Fällen bei bislang in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten eher „unerfahrenen“ Gerichten geklagt werden muss.

Fazit

Die Reform des UWG stößt in der Anwaltschaft auf harte Kritik, da in ihr teilweise ein Bruch des eingespielten Systems lauterkeitsrechtlicher Selbstregulierung gesehen wird. Im Ergebnis gibt die Gesetzesänderung aber neue Handlungsmöglichkeiten zur Verteidigung gegen manches Abmahnwesen und ist somit geeignet, den Abmahnmissbrauch einzudämmen. Wie sich die Neuregelungen letztendlich auf die Praxis auswirken, bleibt abzuwarten. Abmahnende werden in Zukunft häufig mehr Sorgfalt beim Verfassen einer Abmahnung an den Tag legen müssen als bisher. Ansonsten droht in vielen Fällen ein Gegenanspruch des Abgemahnten auf Kostenerstattung.

Der Autor dankt Victoria Thüsing für die tatkräftige Unterstützung bei der Erstellung dieses Beitrages.

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