Bei der Anmeldung seiner Bestellung zum Handelsregister muss jeder Geschäftsführer gemäß §§ 8 Abs. 3, 39 Abs. 3 GmbHG persönlich versichern, dass seiner Bestellung keine Umstände nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegenstehen. Dahinter verbirgt sich die Versicherung, dass ihm nicht die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs, die mit dem Unternehmensgegenstand der GmbH (teilweise) übereinstimmt), gerichtlich oder verwaltungsbehördlich untersagt wurde und dass er im Zeitraum von 5 Jahren vor der Bestellung nicht rechtskräftig wegen einer der im Gesetz genannten Straftaten im In- oder Ausland zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde.
Die aufgezählten Straftaten umfassen insbesondere Insolvenzstraftaten, Sonderstrafrecht des Aktien- und GmbH-Rechts zu falschen Angaben und unrichtigen Darstellungen sowie Betrugsdelikte. Liegt einer der genannten Ausschließungsgründe vor, ist die Bestellung des Geschäftsführers grundsätzlich unwirksam. Werden in der Versicherung falsche Angaben gemacht, so handelt es sich hierbei seinerseits um eine Straftat nach § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG.
Aber auch bereits die nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 8 Abs. 3 GmbHG genügende Versicherung kann beim redlichen Geschäftsführer zu Unannehmlichkeiten führen, da die Zurückweisung der Handelsregisteranmeldung durch das Registergericht und eine entsprechende Zwischenverfügung droht, welche die Eintragung ins Handelsregister unnötig verzögert.
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