Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz: Die Pflicht zur Ersatzteilvorhaltung in der Praxis – alles und für immer?

Der Mythos, Hersteller aller Produkte seien dazu verpflichtet, für ihre Produkte mindestens zehn Jahre lang – wenn nicht sogar „für immer“ – Ersatzteile vorzuhalten, hält sich tapfer.

 

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Ressourcenschutz und Ressourceneffizienz im Gleichschritt gehen und (inter-)nationale Bemühungen um mehr Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch steigen, ist das für sich stehend bereits ein nachvollziehbarer Gedanke.

 

Aber wie viel ist wirklich dran an diesem Mythos? Gibt es eine solche (gesetzliche) Pflicht tatsächlich? Und gilt sie für alle Produkte und sind es immer zehn Jahre?

Die Frage beschäftigt sowohl Hersteller klassischer B2C-Produkte als auch solche im reinen B2B-Bereich, etwa im Maschinen- und Anlagenbau.

 

Maßgeblicher (gesetzlicher) Anknüpfungspunkt der Ersatzteilthematik sind die Nachhaltigkeitsbestrebungen der Europäischen Union (EU). Ein wichtiger Baustein der EU auf ihrem Weg nachhaltiger und grüner zu werden, ist die Implementierung rechtlicher Regelungen, die am Ursprung der Lieferkette ansetzen und dem Hersteller bestimmte Pflichten auferlegen.

 

Bereits im Jahr 2005 erließ die EU deshalb die sog. Ökodesign-Richtlinie. Ziel war es, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der die Anforderungen an eine umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte festlegt. Schließlich wurde schon damals erkannt, dass eine umweltgerechte Gestaltung von Produkten zu einem wesentlichen Bestandteil der Produktpolitik gehört und einen präventiven Ansatz zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Produkten bietet.

 

Im Jahr 2009 erachtete man den Anwendungsbereich der Richtlinie dann als zu eng und erweiterte ihn im Zuge der neuen Ökodesign-Richtlinie auf die sog. „energieverbrauchsrelevanten Produkte“. Dazu gehörten nunmehr sämtliche Produkte, deren Nutzung den Energieverbrauch beeinflusst.

 

Durch den weiteren Erlass des Energieverbrauchsrelevante Produkte Gesetzes (EVPG) im Jahr 2011 wurde die Ökodesign-Richtlinie 2011 ins deutsche Recht überführt.

 

 

Des Mythos erster Teil: Alle Hersteller sämtlicher Produkte?

 

Auf Basis der genannten Richtlinie werden durch sog. Durchführungsmaßnahmen konkrete – produktspezifische – Vorschriften erarbeitet, wie ein ressourcenschonendes Produktdesign zu erfolgen hat.

 

Dabei werden nicht per se für sämtliche Produkte detaillierte Anforderungen erstellt, sondern nur für solche, die entsprechend Art. 15 der Richtlinie

 

  • ein jährliches Verkaufsvolumen von mindestens 200.000 Stück innerhalb eines Jahres innerhalb der EU haben,
  • erhebliche Umweltauswirkungen aufweisen und
  • ein erhebliches Potential für die Verbesserung der Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten bieten.

 

Erfüllt das Produkt die genannten Kriterien, werden die sog. Produktgruppen erstellt. In diesen werden gleichartige Produkte zwecks größtmöglicher Bündelung zusammengefasst, währen die Erstellung produktspezifischer Vorschriften durch die Durchführungsmaßnahmen jedoch gewährleistet bleiben soll.

 

Teil der Durchführungsmaßnahmen sind neben der sog. Selbstverpflichtung der Industrie auch die von der EU erlassenen Durchführungsverordnungen.

 

Für 29 Produktgruppen wurden bereits Durchführungsverordnungen erlassen. In ihnen werden unter anderem Regeln zur Mindestenergieeffizienz und zu Produktinformationen aufgestellt.

 

So etwa bei der Durchführungsverordnung für Schweißgeräte: Hier wird kleinschrittig normiert, dass Ersatzteile wie etwa Schalttafeln, Ventilatoren und Stromkabel als Ersatzteile vorgehalten werden müssen, ein barrierefreier Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen zu gewährleisten ist und Anleitungen für Installateure und Endnutzer bereitgestellt werden müssen.

 

Im Rahmen der Mindestenergieeffizienzanforderungen für Haushaltswaschmaschinen wurde geregelt, dass Waschmaschinen von nun an zwingend über einen „Eco-Waschgang“ verfügen müssen.

 

 

Des Mythos zweiter Teil: Immer 10 Jahre?

 

Bleiben wir bei dem letzten Beispiel: Die VO 2019/2023 für Haushaltswaschmaschinen und -wäschetrockner nennt im Rahmen der Anforderungen an die Ressourceneffizienz, dass bestimmte Ersatzteile, wie etwa Motor und Motorkohlen, Stoßdämpfer und Federn, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren vom Hersteller bzw. Importeur zur Verfügung gestellt werden müssen.

 

Dabei ist bereits bei der Produktfertigung darauf zu achten, dass die Ersatzteile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen und ohne dauerhafte Beschädigung der Ware ausgetauscht werden können.

 

Doch nicht alle Verordnungen legen den Vorhaltezeitraum von Ersatzteilen auf zehn Jahre fest:

 

So müssen etwa laut der Durchführungsverordnung 2019/2021 für elektronische Displays „nur“ sieben Jahre lang bestimmte Ersatzteile wie internes Netzteil, Kondensatoren und Akkumulatoren vorgehalten werden.

 

Wieder andere Durchführungsverordnungen, beispielsweise die VO 814/2013 für die Produktgruppe der Wasserspeicher und Warmwasserbereiter, enthalten keinerlei Vorgaben zum Vorhalten von Ersatzteilen.

 

 

Fazit

 

Viel ist also nicht dran an dem Mythos einer gesetzlich vorgegebenen pauschalen Vorhaltepflicht für Ersatzteile von 10 Jahren:

 

Der Adressatenkreis der Anforderungen an eine ressourceneffiziente Produktgestaltung richtet sich in erster Linie nach dem Produkt selbst. In den produktspezifischen Durchführungsverordnungen finden sich dann ggf. Regelungen zur Vorhaltung von ausgewählten Ersatzteilen über einen gewissen Zeitraum. Die Grundgedanken des Ressourcenschutzes und der Nachhaltigkeitsbestrebungen finden sich somit in den einzelnen Durchführungsverordnungen zwar wieder, doch ist der Aspekt der Ersatzteile nur fragmentarisch und recht unübersichtlich geregelt.

 

In jedem Fall, insbesondere jedoch dann, wenn keine auskömmlichen gesetzlichen Pflichten zur Vorhaltung von Ersatzteilen normiert wurden, sollte das Thema bilateral aufgegriffen und einer vertraglichen Regelung zugeführt werden. Gerade der Einkauf kann sich die Grundgedanken und -prinzipien der Ökodesign-Richtlinie zu eigen machen und vor dem Hintergrund von Nachhaltigkeitsbestreben – wenn auch letztlich aus dem Eigeninteresse einer langfristigen Bedarfssicherung – auf eine Vorhaltepflicht von Ersatzteilen des Lieferanten hinwirken. Ob das dann als starre Vorhaltepflicht oder als „Verfügbarkeitsgarantie“ mit Garantiebedingungen ausgestaltet wird, ist letztlich Verhandlungssache. Neben der Festlegung vorzuhaltender Ersatzteile und der Bestimmung der erforderlichen Vorhaltedauer sollten etwa auch Regelungen zu Last-Time-Buy-Möglichkeiten und Abkündigungsfristen getroffen werden.

 

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