Fast regelmäßig werden Geschäftsführer insolventer Unternehmen vom Insolvenzverwalter auf Erstattung von insolvenzwidrigen Auszahlungen in Anspruch genommen. Dazu kann es leicht kommen, z.B. wenn nach Insolvenzreife auf im Soll stehende Bankkonten Gelder eingehen. Die Forderungen der Insolvenzverwalter erreichen auch bei kleinen mittelständischen Unternehmen schnell Millionenbeträge, eine für betroffene Geschäftsführer existenzbedrohende Situation. Rechtsgrund für diese Ansprüche ist das sog. Auszahlungsverbot aus § 64 Satz 1 GmbHG. Die Geschäftsführer wähnten sich in diesen Fällen in der Regel durch ihre D&O-Versicherung geschützt. Wer sich in der Vergangenheit aber mit dem Forderungsschreiben des Insolvenzverwalters in der Hand schutzsuchend an seinen Versicherer wandte, konnte eine böse Überraschung erleben: der § 64-Anspruch sei nicht versichert, lautete die Antwort der Versicherer. Die Versicherer konnten sich bislang als durch die jüngere Rechtsprechung der Instanzgerichte bestätigt fühlen. Noch im Juni 2020 urteilte das OLG Düsseldorf, dass eine D&O-Versicherung nur Schadenersatzansprüche aus gesetzlicher Haftpflicht decke, und dass der § 64-Anspruch kein Schadenersatzanspruch im Sinne der Versicherungsbedingungen sei und somit nicht vom Deckungsbereich einer D&O-Versicherung umfasst. Die Versicherer und mit ihnen die Instanzgerichte argumentierten, der BGH habe den § 64-Anspruch nicht als Schadenersatzanspruch, sondern als Ersatzanspruch eigener Art qualifiziert. Dieser rechts-dogmatische Unterschied sei auch für einen nicht juristisch oder versicherungsrechtlich vorgebildeten Geschäftsführer erkennbar. Dem hat nun der BGH in einem Urteil vom 18. November 2020 klar widersprochen und D&O-Deckung für § 64-Ansprüche bestätigt. Denn – so der BGH – es sei der erkennbare Zweck einer solchen Versicherung, keine persönlichen Vermögenseinbußen infolge von erhobenen Ersatzansprüchen zu erleiden. Der versicherte Geschäftsführer erwartet von einer Haftpflichtversicherung gerade dann Versicherungsschutz, wenn seine eigenen Möglichkeiten, den Anspruch abzuwehren, begrenzt sind. Für die D&O-Versicherer dürfte dieses BGH-Urteil ein unerwarteter und herber Schlag sein. Man wird sehen, wie die Versicherer darauf in der Zukunft reagieren. Es ist damit zu rechnen, dass sie künftig die Bonität ihrer Versicherungsnehmer anlässlich der jährlichen Vertragsanpassungen noch genauer unter die Lupe nehmen, und bei ersten Anzeichen einer Krise die Fortsetzung der Versicherung davon abhängig machen, dass insolvenzrechtliche Ersatzansprüche ausdrücklich ausgeschlossen werden. Das hilft dann zwar den betroffenen Geschäftsführern in einem zukünftigen Haftungsfall nicht weiter, aber immerhin herrschen dann von Anfang an klare Verhältnisse, und der Geschäftsführer weiß um sein persönliches Haftungsrisiko, wenn er zu spät auf die Insolvenzreife seines Unternehmens reagiert.
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