Im Gegensatz zum umfassenden Informationsrecht der Gesellschafter einer GmbH gemäß § 51a GmbHG haben die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG gemäß § 166 HGB nur sehr eingeschränkte Informationsrechte gegenüber der Gesellschaft. Im Grundsatz ist der Kommanditist gemäß § 166 Abs. 1 HGB nur berechtigt, abschriftliche Mitteillungen des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
Ergänzt wird dieser Informationsanspruch durch das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten gemäß § 166 Abs. 3 HGB bei Vorliegen wichtiger Gründe. Der BGH hat sich in einer Entscheidung vom 14. Juni 2016 mit der Reichweite dieses Informationsrechtes auseinandergesetzt und insbesondere einer zu engen Auslegung der Regelung des § 166 Abs. 3 HGB widersprochen.
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