Rechtsanwalt Andreas Hecker für marketSTEEL über Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern und die Vertretung der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat:
Die Vertretung einer Aktiengesellschaft erfolgt grundsätzlich durch ihren Vorstand (§ 78 AktG) und die Vertretung einer GmbH durch die Geschäftsführung (§ 35 GmbHG). Allerdings gibt es diverse Fallkonstellationen, in denen der Aufsichtsrat seine Zustimmung für den Abschluss von Verträgen erteilen oder sogar die Gesellschaft nach außen vertreten muss. Das OLG Nürnberg beschäftigte sich in diesem Jahr mit der Frage, wie die Zustimmung des Aufsichtsrates zu Verträgen zwischen der Gesellschaft mit einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern ausgestaltet sein muss. Dem Bundesgerichtshof lag – ebenfalls in diesem Jahr – ein Fall vor, in welchem es u.a. um die Frage ging, wann ein Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Vorstand vorliegt, bei dem die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat zu vertreten ist.
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