Das deutsche Mitbestimmungsrecht steht national wie auch im europäischen Kontext immer wieder in der Diskussion. So klagt ein Kleinaktionär bereits seit mehr als zwei Jahren gegen die TUI AG, da nach dessen Ansicht der Aufsichtsrat der Konzernmutter nicht richtig zusammengesetzt sei. Insbesondere verstoßen nach seiner Ansicht die von der Gesellschaft zugrunde gelegten Regelungen zur Zusammensetzung des mitbestimmten Aufsichtsrats gegen Unionsrecht und dürften nicht angewandt werden, da hiernach nur inländische Arbeitnehmer bei der Wahl sowohl aktiv als auch passiv berücksichtigt würden.
Die Klage des Aktionärs war vor dem LG Berlin erfolglos. Das Kammergericht Berlin setzte das Verfahren in zweiter Instanz aus und legte dem EuGH die Frage zur Prüfung vor, ob es gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) oder das Freizügigkeitsrecht der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) verstößt, wenn – wie im deutschen Recht vorgesehen – das aktive und passive Wahlrecht für die Vertreter der Arbeitnehmer in das Aufsichtsorgan eines Unternehmens nur solchen Arbeitnehmern eingeräumt wird, die in Betrieben des Unternehmens oder in Konzernunternehmen im Inland beschäftigt sind.
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