Die Amtsniederlegung eines alleinigen Geschäftsführers bzw. Vorstands oder der gesamten Geschäftsführung, ohne gleichzeitige oder umgehende Neubestellung, lässt zumeist nichts Gutes für das jeweilige Unternehmen befürchten. Faktisch ist eine solche Gesellschaft in diesem Moment nicht nur führungslos, sondern in Ermangelung eines Vertretungsorgans auch handlungsunfähig.
Zwar kennt z.B. das Insolvenzrecht gemäß §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 15a Abs. 3 InsO Ersatzkompetenzen für die Insolvenzantragstellung, im Übrigen stellt sich aber aus Sicht der Gesellschaft, der Gesellschafter bzw. Aktionäre und eines etwaigen Aufsichtsrats die Frage, ob eine solche Amtsniederlegung zulässig und wirksam ist und wie eine Handlungsfähigkeit zügig nach außen wiederhergestellt wird. Das OLG Düsseldorf und das OLG Hamburg widmeten sich im Juni 2016 Einzelfragen zur Amtsniederlegung und Wiederherstellung einer handlungsfähigen Gesellschaft.
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