Bekanntermaßen begegnen Unternehmen bei der Vertragsgestaltung einer Vielzahl vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung aufgestellter Vertragsgestaltungsfallen.
Ist eine Klausel nicht individualvertraglich ausgehandelt, so ist sie nach § 307 BGB stets unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Eine solche unangemessene Benachteiligung vermutet der Gesetzgeber nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits dann, wenn eine Vertragsklausel nicht klar und bestimmt genug formuliert ist. Hieran stellt die moderne Rechtsprechung ähnlich hohe Anforderungen wie an das im realen Wirtschaftsverkehr zwischen Unternehmen kaum noch erreichbare Aushandeln von Vertragsklauseln.
So scheitern bereits an den Anforderungen der Rechtsprechung solche unternehmerischen Vertragsklauseln, die vermeidbare Spielräume und Unklarheiten enthalten. Kann daher nur durch nachhaltige Auslegung der Vertragsklausel das als Regelung Gewollte herausgefunden werden, ist die Vertragsklausel als standardisierte Vertragsklausel unwirksam. Das gleiche gilt, wenn die Vertragsklausel für den nicht rechtlich vorgebildeten Durchschnittsvertragspartner bei objektiver Betrachtung die aus ihr folgenden Risiken nicht ausreichend erkennen lässt.
An den vorgenannten Grundsätzen scheitern daher die auch im modernen Wirtschaftsverkehr gerne benutzten Vertragsklauseln wie nachstehend beschrieben.
Viele Unternehmen regeln in Vertragsklauseln für sich Rechte oder Handlungsmöglichkeiten soweit diese nur „angemessen“ sind. Allerdings bleibt dabei unklar, aus welcher Sicht die Angemessenheit beurteilt werden soll, namentlich aus der subjektiven Sicht desjenigen, der die Klausel verwendet, der Sicht seines Vertragspartners oder gar objektiver Sicht. Im Übrigen bleibt überhaupt völlig unklar, was inhaltlich überhaupt angemessen sein soll oder nicht. Mit der auch gut gemeinten Regelung verstößt der Klauselverwender gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot und benachteiligt damit seinen Vertragspartner unangemessen. Aus der gut gemeinten Angemessenheit macht die moderne Rechtsprechung daher eine Unangemessenheit zum Nachteil desjenigen Unternehmen, welches solche Klauseln verwendet.
Analog verhält sich die Situation bei der Verwendung des Begriffes „zumutbar“ in standardisierten Vertragsklauseln. Was soll zumutbar inhaltlich bedeuten? Aus welcher Perspektive soll eine Zumutbarkeit beurteilt werden? All dies lässt die Klausel offen, so dass sie ebenfalls am AGB-rechtlichen Transparenzgebot scheitert.
Viele Unternehmen verwenden auch Klauseln wie:
Wir sind grundsätzlich berechtigt, oder wir liefern grundsätzlich binnen …..!
Doch schon das richtige Leben zeigt, dass jede Regel auch eine Ausnahme hat. Wird diese in der Klausel allerdings nicht beschrieben, enthält sie eine vermeidbare Unklarheit und wird damit unwirksam.
In nahezu allen Wirtschaftsverträgen zwischen Unternehmen finden sich darüber hinaus Fristbestimmungen nach Tagen. Oft finden sich Formulierungen wie:
Nach Fristsetzung von 14 Tagen …..!
Hier bleibt wiederum die Frage, welche Art von Tagen gemeint sind? Kalendertage? Werktage? Und wenn ja, wo? Beim Auftraggeber oder beim Auftragnehmer? Feiertage? Schließlich gibt es landesspezifische unterschiedliche Werk- und Feiertagsregelungen. Wird dies nicht spezifisiert, wird die standardisierte Vertragsklausel ebenfalls nach § 307 BGB unwirksam.
Fazit:
Wer unklare oder schwammige Begriffe in Wirtschaftsverträgen verwendet, ist besser beraten diese zu definieren, weil ihn sonst der Verdikt der Unwirksamkeit der Vertragsklausel trifft. So schafft es die moderne Rechtsprechung aus einer Angemessenheit eine Unangemessenheit oder aus zumutbar unzumutbar zu machen.
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