Es dürfte unbestritten sein, dass (nicht nur in diesen Zeiten) gutes Personal schwierig zu finden ist. Umso ärgerlicher ist es, wenn dieses Personal im Rahmen oder nach Beendigung einer Vertragsbeziehung von einem Vertragspartner abgeworben wird.
Unternehmen schützen sich daher im Rahmen vertraglicher Beziehungen zu anderen Unternehmen oft und regelmäßig mit vertraglich vereinbarten Abwerbeverboten. Diese sollen verhindern, dass teils mit großem Aufwand (weiter-)qualifizierte Arbeitnehmer oder Know-how-Träger vom Vertragspartner im Zuge der Vertragsabwicklung oder hiernach abgeworben werden.
Übersehen wird dabei oft, dass derartige vertragliche Abwerbeverbote zwischen zwei Unternehmen regelmäßig nach § 75f HGB unwirksam sind und daher auch als standardisierte Vertragsklauseln gegen § 307 BGB verstoßen. Dabei gilt die Vorschrift nicht nur für Verhandlungsgehilfen, sondern auch für Arbeitnehmer. Die Unwirksamkeit der unternehmerischen Abwerbeverbote soll sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dabei aus Sinn und Zweck der Regelung ergeben.
§ 75f HGB soll es dabei Prinzipalen erschweren, die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung bei vertraglichen Wettbewerbsklauseln gegenüber Arbeitnehmern zu umgehen. Dies geschieht dadurch, dass ein Abwerberverbot mit einem anderen Prinzipal vereinbart wird. Auch wird durch die Vorschrift dem Arbeitnehmerinteresse am beruflichen Fortkommen nach Ende des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Unternehmensinteresse, sich vor einer Abwanderung seines Personals zu Konkurrenzunternehmen zu schützen, ein höherer Stellenwert zugesprochen (BGHZ 201, S 205ff. Abwerbeverbot).
Mit einer interessanten Entscheidung hat nunmehr das OLG Köln (Urt. v 03.09.2021 – 6U 81/21) das Verdikt der generellen Unzulässigkeit durchbrochen und Fälle ausgeurteilt, in denen § 75f HGB einer Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen zwei Unternehmen nicht entgegensteht.
Im Einzelnen soll es sich um folgende, praxisrelevante Fälle handeln:
das abwerbende Verhalten eines Vertragspartners stellt gleichzeitig eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3a UWG dar
das Abwerbeverbot stellt lediglich eine Nebenbestimmung dar, die einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer Partei Rechnung trägt und nicht Hauptzweck des Vertrages ist
das Abwerbeverbot dient dem Schutz vor illoyaler Ausnutzung von Erkenntnissen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses gewonnen werden
es wird im Rahmen von Due-Diligence-Prüfung bei Unternehmenskäufen vereinbart
es ist Teil einer Vertriebsvereinbarung oder Teil einer Abspaltung von Unternehmensteilen oder Konzerngesellschaften
Fazit
Die nunmehr ergangene, aktuelle Rechtsprechung des OLG Köln bringt für Unternehmen Licht ins Dunkel der nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung grundsätzlichen Unzulässigkeit von Abwerbeverboten. Zu beachten ist allerdings die Aussage des OLG Köln, wonach in den genannten Fallkonstellationen ein Abwerbeverbot wirksam sein „kann“, nicht muss! Unternehmen tun auch hier gut daran, Ihre Vertragsklauseln regelmäßig überprüfen und anpassen zu lassen, um Rechtsnachteile zu vermeiden.
Anmerkung: Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner bei Hoffmann Liebs und Spezialist für nationales und internationales Vertragsrecht sowie AGB-Recht
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