Social Media-Recht – Teil 15: Rechtsfolgen bei Verstößen

Nachdem wir Ihnen eine Reihe von Einzelthemen präsentiert haben, die rechtliche Risiken mit sich bringen, widmet sich der letzte Beitrag unserer Reihe den denkbaren Rechtsfolgen, wenn es tatsächlich zu einem Verstoß gekommen ist.

Verstöße gegen die in den vergangenen Beiträgen genannten Pflichten bleiben nicht folgenlos. In erster Linie drohen Abmahnungen, Ersatz von Anwaltskosten und Reputationsschäden. Zwar sind die Rechtsfolgen der jeweiligen Verstöße häufig gleich. Im Einzelnen ergeben sie sich aus dem UWG, dem UrhG, dem TMG sowie dem BDSG, je nachdem gegen welche Vorschriften im konkreten Fall verstoßen wurde.

1. Verstöße gegen Wettbewerbsrecht

Um durch das Veranstalten eines Gewinnspiels oder durch eine Ansprache im Direktmarketing eine Rechtsverletzung zu begehen, reicht grundsätzlich eine einziger Verstoß aus. Da das Wettbewerbsrecht für diese Fälle keine besondere Bagatellschwelle definiert, liegt darin regelmäßig eine Wettbewerbsverletzung . Dies kann nicht nur rechtliche, sondern schnell auch wirtschaftliche Konsequenzen mit sich bringen. Insbesondere drohen Abmahnungen durch Mitwerber.

Aber auch Verbraucherschutzverbände, die Social Media-Nutzer selbst und andere nach dem UWG Klagebefugte können im Wege der Abmahnung einen Rechtsverstoß verfolgen. Da die Abmahnungen regelmäßig durch Rechtsanwälte vorgenommen werden, muss das verletzende Unternehmen dem Abmahnenden die Rechtsanwaltskosten ersetzen. Die Höhe der Kosten hängt dabei vom Streitwert ab. Außerdem muss in der Regel eine Unterlassungserklärung abgegeben werden mit der Verpflichtung, für den Fall der erneuten Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Neben dem Unterlassungsanspruch hat der Verletzte einen Beseitigungsanspruch bezüglich der Rechtsverletzung. Um sich nicht der Gefahr einer wiederholten Rechtsverletzung und – bei Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung – einer Vertragsstrafe auszusetzen, führt dies im Übrigen zu einer Löschpflicht der beanstandeten Inhalte von der eigenen Website. Diese Pflicht geht allerdings noch weiter. In einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall (Urteil vom 3. September 2015, Az.: I-15 U 119/14) hatte der Beklagte auf seinem Internetauftritt den Eindruck erweckt, TÜV-Sondereintragungen an Kraftfahrzeugen vornehmen zu dürfen, obwohl dies in Wahrheit nicht der Fall war.

Der Beklagte verpflichtete sich, es zu unterlassen, „im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis „TÜV-Sondereintragung“ oder einer inhaltsgleichen Bezeichnung zu werben, soweit diese Leistung nicht zulässigerweise angeboten wird.“ Trotzdem war die beanstandete Werbung weiterhin über den Google Cache auffindbar. Das Gericht urteilte, dass von der Unterlassungserklärung nicht nur ein bloß passives Nichtwerben erfasst sei, sondern vielmehr auch ein aktives Einwirken auf Google, den streitgegenständlichen Eintrag, auch aus dem Suchmaschinen-Cache, zu löschen.

2. Verstöße gegen Urheberrecht

Bei Verstößen gegen das Urheberrecht drohen eine Abmahnung und eine Verpflichtung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung (§§ 97, 97a UrhG). Hier muss ebenfalls damit gerechnet werden, dass der Abmahnende seine Rechtsanwaltskosten geltend macht. Wird der Verletzer vom Rechteinhaber in Anspruch genommen, muss er die Beeinträchtigung des geschützten Rechts beseitigen. Im Bereich von Social Media äußert sich diese Pflicht in erster Linie durch die Löschung des Bildes, mit dem die Urheberrechtsverletzung begangen wird. In der Regel wird es auch hier erforderlich, eine Unterlassungserklärung abzugeben, um einen gerichtlichen Prozess zu vermeiden.

Zur Reichweite einer Löschpflicht äußerte sich auch das OLG Celle (Beschluss vom 21. August 2017, Az.: 13 W 45/17). In dem Fall wurde einer Rundfunkanstalt das Verbreiten einer Berichterstattung in einer Sendung per einstweiliger Verfügung bei gleichzeitiger Androhung von Ordnungsmitteln untersagt. Die Rundfunkanstalt entfernte den Beitrag daraufhin aber nur aus ihrer eigenen Mediathek und beantragte die Löschung bei den gängigen Suchmaschinen, also auch aus dem Google Cache. Allerdings hatte ein Dritter den Beitrag inzwischen bei YouTube hochgeladen, was der beklagten Rundfunkanstalt aber erst auf Hinweis der Klägerin bekannt wurde.

Erst im Anschluss beantragte sie auch die Löschung bei YouTube. Das von der Klägerin beantragte Ordnungsgeld für das Auffinden auf YouTube wiesen die Richter zurück. Zwar müsse der Schuldner einer Unterlassungserklärung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die durch die Unterlassungsverpflichtung betroffenen Inhalte seiner Website – hier der Beitrag aus der Mediathek – nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, und zwar weder direkt über die Website noch über eine Suchmaschine. Für die selbstständige Weiterverbreitung der von seiner Website entfernten Inhalte durch Dritte habe der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs jedoch grundsätzlich nicht einzustehen. Eine anlassunabhängige Suche nach solchen Weiterverbreitungen über die gängigsten Videoplattformen – hier YouTube – sei nicht erforderlich.

3. Verstöße gegen Datenschutzrecht und TMG

Im Übrigen drohen auch Bußgelder für den Fall der Begehung von Ordnungswidrigkeiten. Bei Verstößen gegen Datenschutzrecht kann ein solches Bußgeld bis zu EUR 300.000,00 betragen (§ 43 Abs. 3 BDSG). Ab Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 erhöht sich die Maximalhöhe sogar auf EUR 20.000.000,00. Auch das TMG sieht die Möglichkeit einer Sanktion durch Bußgelder vor, wenn ein Gesetzesverstoß, etwa beim fehlenden Impressum oder unvollständiger Datenschutzerklärung, vorliegt. Dieses beläuft sich auf maximal EUR 50.000,00 (§ 16 Abs. 3 TMG).

4. Reputationsschäden und Kundenunzufriedenheit

Schließlich wirken sich Verstöße auch auf die Kundenzufriedenheit aus. Gerade in Social Media werden Nachrichten rasend schnell verbreitet. Macht ein Unternehmen etwa durch unerwünschte Nutzeransprache auf sich aufmerksam, können die Nutzer ihren Unmut unmittelbar auf der Seite des Unternehmens selbst äußern (Stichwort „Shitstorm“). Das führt gleichzeitig auch zu einem unseriösen Bild, das das Unternehmen in der Öffentlichkeit abgibt, so dass gleichfalls Reputationsschäden zu befürchten sind.

Allein in Anbetracht dieser drohenden Konsequenzen kann sich praktisch kein Unternehmen erlauben, die rechtlichen Anforderungen an den rechtssicheren Umgang mit Social Media zu ignorieren. Um diesen Anforderungen Herr zu werden und die aufgezeigten Risiken zu minimieren, sollten Sie die Hinweise aus unserer Beitragsreihe „Social Media-Recht“ beachten.

Mit diesem Beitrag endet vorerst unsere Beitragsreihe Social Media-Recht.
Hier finden Sie alle Beiträge zum Nachlesen:
Teil 1: Das Impressum in sozialen Netzwerken (Grundlagen, Facebook, Twitter, YouTube)
Teil 2: Das Impressum in Karrierenetzwerken (XING, LinkedIn)
Teil 3: Datenschutzerklärung und Social Plugins
Teil 4: Facebook Custom Audiences
Teil 5: Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material
Teil 6: Nutzung fremder Marken und der Abbildungen von Personen
Teil 7: Risiken beim Sharen, Linken, Liken
Teil 8: Vorgaben für Gewinnspiele
Teil 9: Direkt- und Influencermarketing
Teil 10: Private Social Media-Nutzung und die Kündigung 2.0
Teil 11: Wem gehören Social Media-Kontakte?
Teil 12: Risiken im Social Media-Marketing für den Arbeitgeber
Teil 13: Digitale Unternehmenszugehörigkeit
Teil 14: Recruiting in Social Media
Teil 15: Rechtsfolgen bei Verstößen

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