Social Media-Recht – Teil 7: Risiken beim Sharen, Linken, Liken

Große rechtliche Bedeutung haben, insbesondere in urheberrechtlicher Hinsicht, die „Standardfunktionen“ vieler sozialer Netzwerke: „Sharen“, „Linken“ und „Liken“. Welche Haftungsrisiken damit im Einzelnen verbunden sein können, ist vielen Nutzern jedoch nicht klar. Diesen Risiken möchten wir uns im heutigen Beitrag widmen.

Grundsatz: Keine Haftung für fremde Inhalte

Im Grundsatz gilt, dass man nur für eigene Inhalte zur Verantwortung gezogen werden kann. Wer Inhalte in seinen Web- oder Social Media-Auftritt aufnimmt, die gegen geltendes Recht verstoßen, haftet hierfür und kann sich in der Folge mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen konfrontiert sehen. Die Verantwortlichkeit eines Diensteanbieters für Informationen, die zur Nutzung bereitgehalten werden, folgt aus den §§ 7, 10 TMG. Dort gibt es die Möglichkeit von Haftungserleichterungen für solche Inhalte, die von den Diensteanbietern lediglich für einen Nutzer gespeichert werden. Dies betrifft das Speichern von nutzergenerierten Inhalten („user generated content“), z.B. wenn fremde Posts auf der eigenen Social Media-Präsenz gezeigt und von dort aus weiterverbreitet werden. Ganz allgemein haftet man für solche fremden Inhalte nicht.

Ausnahmen

In verschiedenen Konstellationen ist allerdings auch eine Haftung für fremde Inhalte ausnahmsweise möglich.

„Eigene Inhalte“ im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG sind nämlich nicht nur selbst erstellte, sondern auch fremde, die sich die Nutzer „Zu-Eigen-Machen“. Sobald ein solches Zu-Eigen-Machen vorliegt, haftet man für fremde Inhalte, als wären es die eigenen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003, Az.: I ZR 259/00). Was sich hinter diesem Begriff verbirgt, haben die Gerichte zwar noch nicht umfassend geklärt. Danach ist jedenfalls derjenige persönlich für verlinkte Inhalte verantwortlich, der diese im Kontext nicht als fremde, sondern als eigene Inhalte nutzt oder darstellt.

Ein anschauliches Beispiel dafür ist der Streit zwischen den Portalen für Kochrezepte marions-kochbuch.de und chefkoch.de. Chefkoch-Nutzer hatten urheberrechtlich geschützte Fotos von Marions Kochbuch heruntergeladen, für ihre eigenen Rezepte verwendet und auf chefkoch.de hochgeladen. Dort erfolgte stets der Hinweis, dass die Rezepte erst freigeschaltet werden, wenn sie von der Chefkoch-Redaktion gesichtet und auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind.

Außerdem brachte chefkoch.de auf den hochgeladenen Fotos das eigene Logo an und ließ sich umfassende Nutzungsrechte daran einräumen. Aufgrund dieser Tatsachen stand für den BGH (Urteil vom 12. November 2009, Az.: I ZR 166/07) fest, dass sich die Betreiber von chefkoch.de die fremden Inhalte zu eigen gemacht hatten und deswegen dafür haftbar waren. Chefkoch.de habe tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen.

Allein ein solches Einräumenlassen von Verwertungsrechten an Nutzerinhalten kann für ein Zu-Eigen-Machen sprechen. Allgemein gilt, dass bereits die wirtschaftliche Ausnutzung fremder Inhalte zur Verantwortlichkeit für dieselben führt. So sah es auch das OLG Hamburg (Urteil vom 10 Dezember 2008, Az.: 5 U 224/06) in einem Fall, in dem ein Fotoportal seinen Nutzern das Hochladen ihrer eigenen Bilder ermöglichte und Abzüge davon anschließend kostenpflichtig Dritten zum Kauf anbot, die Nutzer aber nicht an dem Erlös beteiligte. Aus Nutzersicht überführe der Portalbetreiber auf diese Weise die hochgeladenen Bilder in sein eigenes Angebot und setze diese unmittelbar zur Gewinnerzielung ein.

Auch in den Social Media kann es zu einem Zu-Eigen-Machen fremder Inhalte kommen. Dort geschieht dies häufig mit Äußerungen Dritter. Allgemein gilt, dass sich der Verbreiter eine fremde Äußerung regelmäßig dann zu eigen macht, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint (so BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013, Az.: VI ZR 211/12). Im Zusammenhang mit Social Media wird für ein Zu-Eigen-Machen schwerpunktmäßig darauf abgestellt, ob der Nutzer mit seiner Verbreitung mittels „Liken“ oder „Sharen“ eine positive Bewertung verbindet.

Beim Like-Button dürfte dies regelmäßig der Fall sein, da der Nutzer durch das Liken eines Inhalts seine Zustimmung zum Ausdruck bringen will. Es handelt sich also um eine „virtuelle Sympathiebekundung“. Das einfache Sharen hingegen stellt noch kein Zu-Eigen-Machen fremder Inhalte dar. Das OLG Frankfurt a. M. entschied, dass damit für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen sei (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 26. November 2015, Az.: 16 U 64/15).

Auch das OLG Dresden (Urteil vom 7. Februar 2017, Az.: 4 U 1419/16) schloss sich dieser Argumentation an und stellte klar, dass in dem Sharen eines Inhalts erst dann ein Zu-Eigen-Machen liege, wenn die Weiterverbreitung mit einer positiven Bewertung verbunden sei. Der dort streitgegenständliche Inhalt wurde von einem Nutzer geteilt und mit den Worten versehen, er sei „zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen“. Damit habe der Nutzer eine dringende Leseempfehlung ausgesprochen.

Der durchschnittliche Empfänger des geteilten Beitrags, der den verbreitenden Nutzer und dessen Positionen kenne, könne diese Empfehlung nur als inhaltliche Identifikation mit den geteilten Positionen verstehen. Wer ehrverletzende Beiträge von Dritten auf Facebook mit „Gefällt mir“ markiert, muss demzufolge mit rechtlichen Konsequenzen wie etwa einer fristlosen Kündigung rechnen, wenn der Beleidigte sein Arbeitgeber ist (siehe hierzu das Kapitel „Private Social Media-Nutzung und die Kündigung 2.0“).

Eine weitere Ausnahme, in der auch eine Haftung für fremde Inhalte vorliegen kann, ist die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen mithilfe des gesetzten Links (BGH, Urteil vom 29. April 2010, Az.: I ZR 39/08). Sollen solche Maßnahmen auf der Zielseite einen unmittelbaren Zugriff auf den Inhalt verhindern, z.B. um den Abruf der Inhalte kostenpflichtig zu machen, ist ein direkter Link unzulässig.

In der Regel wird davon auszugehen sein, dass derjenige, der in Social Media Inhalte teilt, diese auch kennt. Für Einzelpersonen ist es mitunter aber schwierig zu beurteilen, ob sie auf rechtswidrig veröffentlichte Inhalte verlinken. Sind diese aber leicht als rechtswidrig zu erkennen, so ist der Verlinkende auch hierfür verantwortlich zu machen und kann sich nicht darauf berufen, dass er lediglich fremde Inhalte genutzt habe.

Sonderfall: Linkhaftung

Selbst bei einfachen Verlinkungen besteht nach neuerer Rechtsprechung aber ein gewisses Haftungsrisiko. Nicht abschließend geklärt ist, inwieweit dem Linksetzenden eine Prüfung des verlinkten Inhalts auf seine mögliche Rechtswidrigkeit zuzumuten ist, wenn die Linksetzung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 1. April 2004, Az.: I ZR 317/01) richtete sich der Umfang einer solchen Prüfungspflicht ursprünglich nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Link verwendet wird, dem Zweck der Linksetzung, der Kenntnis von Umständen, die auf eine Rechtswidrigkeit hindeuteten, sowie der Erkennbarkeit der Rechtsverletzung.

Danach galt also, dass eine Haftung nicht in Betracht kam, wenn dem Linksetzenden die Rechtswidrigkeit nicht erkennbar war. Der EuGH hat sich in dieser Frage hingegen anders entschieden. Das Gericht machte zunächst klar, dass ein Link auf ein unbefugt im Internet veröffentlichtes Werk unzulässig ist, wenn der Betreffende davon wusste. Darüber hinaus hielt der EuGH fest, dass es erwartet werden könne, die erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen, wenn der den Link mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werde.

Der Linksetzer solle sich so vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde. Es sei daher zu vermuten, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werkes und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet erfolge (Urteil vom 8. September 2016, Rs. C-160/15).

In einer späteren Entscheidung (Urteil vom 26. April 2017, Rs. C-527/15) führte der EuGH diese Rechtsprechung konsequent fort. In diesem Fall bot ein Händler einen Medienabspieler zum Verkauf an, mit dessen Hilfe leicht auf urheberrechtlich geschützte Werke zugegriffen werden konnte, die auf der verlinkten Seite jedoch ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zugänglich waren. Auch hier unterstellte der EuGH eine umfassende Kenntnis des Händlers von der Rechtswidrigkeit der über das Gerät abrufbaren Inhalte.

Diese sehr strengen Vorgaben wurden zuletzt vom LG Hamburg in einer Entscheidung zu automatisierten Affiliate-Links relativiert (Urteil vom 13. Juni 2017, Az.: 310 O 117/17). Danach soll es im Hinblick auf mögliche Prüfpflichten auf eine Zumutbarkeit derselben ankommen. Unter Bezugnahme auf die vorgenannte EuGH-Rechtsprechung urteilten die Richter, dass es dem mit Gewinnerzielungsabsicht handelnden Linksetzenden möglich sein müsse, sich darauf berufen zu können, dass die Linksetzung im Rahmen eines solchen Geschäftsmodells erfolgte, im welchem ihm Nachforschungen, die zur Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der verlinkten Inhalte geführt hätten, nicht zumutbar gewesen seien.

In Anbetracht der Umstände, dass dieselbe Kammer des LG Hamburg gut ein halbes Jahr vorher noch anderer Meinung war (Beschluss vom 18. November 2016, Az.: 310 O 402/16) und eine obergerichtliche Entscheidung bislang fehlt, sollte dieses neuere Urteil lediglich als Einzelfallentscheidung zur Kenntnis genommen werden. Am sichersten ist es für den Linksetzenden derzeit nach wie vor, wenn er sich zuvor von der Rechtmäßigkeit der verlinkten Inhalte überzeugt.

Wenngleich das Risiko beim Teilen und „Liken“ trotz der strengeren Vorgaben des EuGH eher überschaubar ist, sollte idealerweise also stets eine kurze Vorabprüfung erfolgen, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig ist.

Vorschaubilder

Eine besondere und nicht abschließend geklärte Problematik beim Teilen sind Vorschaubilder, die auf Social-Media-Plattformen meist automatisch erstellt werden („Thumbnails“). Wird ein Inhalt geteilt, erzeugt der Nutzer damit auf seiner Seite eine Kopie des fremden Inhalts. Hier stellt sich die Frage, ob er dafür haftbar gemacht werden kann, wenn das Bild urheberrechtlich geschützt ist und ihm eine Einwilligung für die Vervielfältigung und das öffentliche Zugänglichmachen fehlt.

Eine ausdifferenzierte Rechtsprechung zu diesem Themenbereich gibt es bislang nur zu Vorschaubildern in Suchmaschinen. Stellt der Urheber seine Bilder selbst online, gib er laut dem BGH dadurch konkludent seine Einwilligung zur Nutzung durch Bildersuchmaschinen geben BGH, Urteil vom 29. April 2010, Az.: I ZR 69/08). Eine solche Einwilligung soll auch ein Dritter geben können, der zur Nutzung eines Bildes im Internet vom Rechteinhaber berechtigt ist (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011, Az.: I ZR 140/10). Habe er darauf verzichtet, technische Maßnahmen gegen die Aufnahme in Bildersuchmaschinen zu treffen und sei die Erklärung der Einwilligung bei der Lizenzierung nicht ausdrücklich ausgeschlossen, erkläre er somit eine entsprechende Einwilligung.

Die oben genannte und vom EuGH aufgestellte Vermutung, dass das Setzen von Links mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken auch stets in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis zur Veröffentlichung erfolgt, soll außerdem nicht für Suchmaschinen und für Links gelten, die zu Suchmaschinen gesetzt werden (BGH, Urteil vom 21. September 2017, Az.: I ZR 11/16). Grund für diese Ausnahme soll die Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets sein. Von dem Anbieter einer Suchfunktion könne nicht erwartet werden, dass er überprüfe, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden seien, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergebe.

Diese sehr betreiberfreundlichen Entscheidungen lassen sich ggf. auf die Vorschaubilder in Social Media übertragen. Allerdings bestehen dort nicht in gleichem Maße die technischen Möglichkeiten, die Bilder in der angegebenen Weise zu schützen.

Durch diese Einschränkung verbleibt ein Restrisiko beim Erzeugen von Vorschaubildern. Im Ergebnis dürfte dies allerdings als nicht allzu hoch einzuschätzen sein. Wer hundertprozentig sichergehen möchte, entfernt die Vorschaubilder in Zweifelsfällen manuell, soweit dies auf der jeweiligen Plattform möglich ist.

Der kommende Beitrag dreht sich um die rechtlichen Vorgaben für die rechtskonforme Veranstaltung von Gewinnspielen in Social Media.

Beitragsreihe Social Media-Recht (Erscheinungsweise: wöchentlich)
Teil 1: Das Impressum in sozialen Netzwerken (Grundlagen, Facebook, Twitter, YouTube)
Teil 2: Das Impressum in Karrierenetzwerken (XING, LinkedIn)
Teil 3: Datenschutzerklärung und Social Plugins
Teil 4: Facebook Custom Audiences
Teil 5: Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material
Teil 6: Nutzung fremder Marken und der Abbildungen von Personen
Teil 7: Risiken beim Sharen, Linken, Liken
Teil 8: Vorgaben für Gewinnspiele
Teil 9: Direkt- und Influencermarketing
Teil 10: Private Social Media-Nutzung und die Kündigung 2.0
Teil 11: Wem gehören Social Media-Kontakte?
Teil 12: Risiken im Social Media-Marketing für den Arbeitgeber
Teil 13: Digitale Unternehmenszugehörigkeit
Teil 14: Recruiting in Social Media
Teil 15: Rechtsfolgen bei Verstößen

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