In Anknüpfung an den Beitrag der vergangenen Woche mit einem urheberrechtlichen Schwerpunkt möchten wir Ihnen heute die Besonderheiten bei der Abbildung von Personen aufzeigen, die sich im Wesentlichen aus dem Kunsturhebergesetz (KUG) ergeben. Außerdem geben wir Ihnen einen Überblick über die Nutzung fremder Marken in Social Media.
1. Abbildungen von Personen
Besondere Regelungen gelten, wenn auf Fotografien Personen zu sehen sind. Für diese Aufnahmen gilt nicht nur der urheberrechtliche Schutz, sondern auch das Recht am eigenen Bild, das sich aus §§ 22, 23 KUG ergibt. Sollen solche Bilder in den Social Media veröffentlicht werden, ist im Zweifel das Einverständnis der abgebildeten Person zur Veröffentlichung des Bildes eingeholt werden. Bei Gruppenfotos ist die Einwilligung jedes Einzelnen erforderlich. Allerdings gibt es in § 23 KUG auch Ausnahmen, bei deren Vorliegen eine Einwilligung nicht erforderlich ist. Diese Ausnahmen sind:
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Zu Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte zählen grundsätzlich und vor allem auch Prominente. Allerdings kann daraus nicht hergeleitet werden, dass pauschal jeder Prominente es dulden muss, fotografiert zu werden. Wenn beispielsweise Personen nur im Zusammenhang mit bestimmten, allerdings wiederkehrenden Ereignissen an die Öffentlichkeit treten (etwa Nachrichtensprecher) und ansonsten zurückgezogen leben, können diese nicht als Person öffentlichen Interesses angesehen werden.
Häufiger dürfte die Ausnahme anwendbar sein, in denen Personen nur als „Beiwerk“ erscheinen. Dies setzt allerdings voraus, dass sie stark in den Hintergrund treten und der Charakter des Bildes ohne die Personendarstellung unverändert bleibt. Dies ist im Einzelfall genau zu prüfen.
Die wichtigste Ausnahme zur Einwilligung wird allerdings in der Regel die Teilnahme an Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen sein. Der Begriff „ähnliche Vorgänge“ ist dabei weit zu fassen und beinhaltet neben Demonstrationen auch Sportveranstaltungen, Freizeitveranstaltungen und andere Events, die eine Berichterstattung rechtfertigen. Der Vorgang selbst muss dabei im Fokus stehen und eben nicht die einzelne Person, um ein Bild einwilligungsfrei wiedergeben zu dürfen.
Nur wenn eine dieser Ausnahmen sicher vorliegt, kann der Verzicht auf die Einwilligung der betroffenen Personen erwogen werden. Die sicherste Variante bleibt nach alledem jedoch stets die ausdrückliche Einwilligung.
2. Nutzung fremder Marken
Vorsicht geboten ist bei der Verwendung von Wortzeichen oder Logos im unternehmerischen Bereich. Weil eine markenrechtliche Haftung zwingend eine Handlung im geschäftlichen Verkehr voraussetzt, ist die Benutzung einer Marke über einen privaten Account in der Regel unkritisch.
Sollte im Zweifel nicht klar sein, ob ein Wort oder ein Logo markenrechtlich geschützt ist, ist es sicherer, dies genau nachzuprüfen. Hierfür steht beispielsweise die Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) zur Verfügung. Denn anders als der Urheberrechtsschutz entsteht der Markenrechtsschutz in den meisten Fällen erst mit Eintragung.
Durch das Markenrecht soll die Unterscheidbarkeit von Waren und Dienstleistungen gewährleistet werden. Mit einer bestimmten Marke verbindet der Kunde häufig eine bestimmte Qualität oder die Herkunft eines Produkts. Wird es durch eine entsprechende Marke gekennzeichnet, entsteht daher ein gewisses Vertrauen. Aus diesem Grund ist es nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG) Dritten untersagt, eine Marke zu benutzen, die einer bereits bestehenden zum Verwechseln ähnlich sieht.
Ebenso verboten ist es, die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen (Rufausbeutung/Imagetransfer). Hierbei bedient sich ein Dritter durch die Zeichenverwendung der „Sogwirkung“ der Marke und versucht, von deren gutem Ruf zu profitieren, ohne eine finanzielle Gegenleistung hierfür aufzuwenden. Eine solche Rufausbeutung kann etwa dann vorliegen, wenn ein Hersteller die Marke „Carrera“ wortgleich für die Kennzeichnung der von ihm produzierten Fahrräder verwendet und sich gleichzeitig einer frühere technischen Zusammenarbeit mit der Markeninhaberin berühmt (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Juli 2006, Az.: 2 U 108/05).
Allerdings gibt es Ausnahmen, die die Benutzung fremder Marken im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung eigener Produkte gestatten. Dazu zählt insbesondere die Einwilligung des Markeninhabers. Hat dieser seine Zustimmung zur Benutzung der Marke erklärt, gilt die Benutzung eines Dritten als Nutzung des Inhabers selbst, § 26 Abs. 2 MarkenG.
Eine weitere Ausnahme betrifft den Verkauf von Markenprodukten. Hat der Markeninhaber ein mit seinem Zeichen gekennzeichnetes Produkt einmal bewusst innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht, darf er nicht mehr mithilfe des Markenrechts den weiteren Vertrieb verhindern (Erschöpfung, § 24 MarkenG).
Der Schutzumfang einer Marke kann auch durch § 23 MarkenG begrenzt werden. Danach ist es zulässig, das Kennzeichen der Marke zur Produktbeschreibung zu verwenden. Das kann beispielsweise dann notwendig sein, wenn ein Produkt ohne Nennung der Marke schon nicht hinreichend beschrieben werden kann. So durfte beispielsweise ein Hersteller von Staubsaugerfiltertüten unter Verwendung einer eigenen Marke mit dem zusätzlichen Aufdruck „Filtertüte passend für VORWERK KOBOLD 130“ versehen (BGH, Urteil vom 20.01.2005, Az.: I ZR 34/02).
Eine Verletzungshandlung kann auch dann ausscheiden, wenn der Verwender nur einzelne Elemente der Marke benutzt. Führt dies dazu, dass der Verkehr diese Elemente nur als schmückendes Beiwerk wahrnimmt und nicht etwa als herkunftskennzeichnend versteht, ist die Markenbenutzung zulässig. Streitfällen liegt häufig die Situation zugrunde, dass nur einzelne Wörter einer Marke verwendet werden. In einem Streit zwischen zwei Weinhändlern hatte beispielsweise der Inhaber der Marke „Nikolaus G“ versucht, einem anderen Weinhändler die Benutzung der Bezeichnung „Sankt Nikolaus“ für Weißweine zu verwenden. In diesem Fall urteilte das Gericht, dass unter „Sankt Nikolaus“ kein Herkunftshinweis verstanden wird (OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2009, Az.: 4 U 61/09).
Zudem kann auch die satirische Verwendung einer geschützten Marke zulässig sein. Mitunter fehlt es nämlich in diesen Fällen bereits an der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der vermeintlich verletzten Marke. Das ist dann der Fall, wenn das Publikum die (womöglich verfremdet) dargestellte Marke als Gegenstand satirischer Auseinandersetzung sieht und sie gerade nicht als Hinweis auf die Herkunft auffasst. Je nach Art der Verwendung der Markekann die Benutzung bekannter Marken von der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt sein (so bei OLG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2006, Az.: 5 W 1/06).
Eigene Regeln gelten hingegen für die Marken der Social Media-Plattformen selbst. Die Social Media-Betreiber haben meist umfangreiche eigene Richtlinien, die die Markenbenutzung regeln. Soll also beispielsweise das Facebook-Logo oder der bekannte „Like-Button“ verwendet werden, ist es ratsam, sich die entsprechenden Richtlinien in ihrer aktuellen Version anzusehen.
In der nächsten Woche greifen wir abermals das Urheberrecht auf, das beim Thema „Sharen, Linken, Liken“ im Mittelpunkt stehen wird.
Beitragsreihe Social Media-Recht (Erscheinungsweise: wöchentlich)
Teil 1: Das Impressum in sozialen Netzwerken (Grundlagen, Facebook, Twitter, YouTube)
Teil 2: Das Impressum in Karrierenetzwerken (XING, LinkedIn)
Teil 3: Datenschutzerklärung und Social Plugins
Teil 4: Facebook Custom Audiences
Teil 5: Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material
Teil 6: Nutzung fremder Marken und der Abbildungen von Personen
Teil 7: Risiken beim Sharen, Linken, Liken
Teil 8: Vorgaben für Gewinnspiele
Teil 9: Direkt- und Influencermarketing
Teil 10: Private Social Media-Nutzung und die Kündigung 2.0
Teil 11: Wem gehören Social Media-Kontakte?
Teil 12: Risiken im Social Media-Marketing für den Arbeitgeber
Teil 13: Digitale Unternehmenszugehörigkeit
Teil 14: Recruiting in Social Media
Teil 15: Rechtsfolgen bei Verstößen
Kontakt
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Tel: +49 2 11 5 18 82-0 | Fax: +49 2 11 5 18 82-100
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