Social Media-Recht – Teil 2: Das Impressum in Karrierenetzwerken (XING, LinkedIn)

Nachdem wir Ihnen im letzten Beitrag die Grundlagen zur Impressumspflicht in Social Media wie Facebook, Twitter und YouTube näher gebracht haben, möchten wir Ihnen im heutigen Beitrag die etwas speziellere Rechtslage für Karrierenetzwerke vorstellen. An den Beispielen XING und LinkedIn zeigen wir Ihnen, wo das Impressum am besten unterzubringen ist und welche Besonderheiten diesbezüglich gelten.

Die Impressumspflicht in Karrierenetzwerken war bereits mehrfach Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. In zwei Urteilen wurde die Impressumspflicht für das Profil eines Rechtsanwaltes zunächst noch bejaht (LG München I, Urteil vom 3. Juni 2014, Az.: 33 O 4149/14 sowie LG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2014, Az.: 11 O 51/14), wobei nur das LG Stuttgart in einem fehlenden Impressum auch einen Wettbewerbsverstoß sah. Dabei ging es sowohl darum, ob ein Impressum in Karrierenetzwerken überhaupt erforderlich sei, als auch darum, wo und wie es platziert werden muss, um hinreichend erkennbar zu sein.

Das LG Stuttgart war der Ansicht, dass ein XING-Personenprofil, das auch geschäftlich genutzt wird, ein geschäftsmäßiges Telemedium im Sinne von § 5 TMG darstelle. In der Berufung, die der selbst abgemahnte Rechtsanwalt gegen dieses Urteil eingelegt hatte, hob das OLG Stuttgart die erstinstanzliche Entscheidung des LG Stuttgart auf und stellte fest, dass dieser kein Impressum bereithalten musste (OLG Stuttgart, Anerkenntnisurteil vom 20. November 2014, Az.: 2 U 95/14).

In der mündlichen Verhandlung wies es darauf hin, dass XING-Personenprofile gerade keine selbstständigen Telemedien, sondern nur unselbstständige Teile des Netzwerkes XING AG seien. Die Furcht vor einer Abmahnwelle als Reaktion auf das erstinstanzliche Urteil aus Stuttgart konnte den Betroffenen von der Berufungsentscheidung des OLG Stuttgart also recht schnell wieder genommen werden.

Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Erforderlichkeit eines Impressums für Personenprofile hat XING jedoch auf den Vorwurf des LG Stuttgart reagiert, dass das Impressum für eingeloggte Mitglieder nicht leicht erkennbar verfügbar gehalten werde, weil es sich am unteren rechten Rand des Profils befinde, welcher nur durch Hinnunterscrollen erreicht werden könne. Seither bietet das Unternehmen von Haus aus die Möglichkeit an, ein Impressum in die Profile von Einzelpersonenaufzunehmen. Beim Bearbeiten des Profils erreicht man diese Funktion über „mehr“ und „Impressum bearbeiten“. Das Impressum wird dann im oberen Bereich des Profils angezeigt.

Um das Risiko einer Abmahnung möglichst gering zu halten, raten wir dazu, diese Option auch zu nutzen. Dies betrifft jedenfalls solche Personen, die im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit oder für ihren Arbeitgeber auftreten. Empfehlenswert ist es insbesondere dann, wenn die Personen Beiträge ihres Arbeitgebers teilen und über das Netzwerk verbreiten. Der Inhalt des Impressums sollte mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.

Impressums-Funktion für natürliche Personen auf XING

Zu Unternehmensprofilen äußerten sich die Gerichte jedoch nicht. Für diese steht die Impressums-Funktion auch nicht zur Verfügung. Gleichwohl besteht aber auch für Unternehmensprofile eine Impressumspflicht, wenn sie geschäftlich genutzt werden. Wie auch in anderen Social Media können die Informationen in Karrierenetzwerken entweder unmittelbar in Kategorien wie „Über uns“ aufgenommen werden.

Ebenso möglich ist jedoch ein deutlich beschriebener Link, der auf das Impressum oder zumindest auf die Unternehmenswebsite mit dem dort befindlichen Impressum verweist. Wird nur auf die Unternehmenswebsite verlinkt, so bietet sich zudem der Hinweis an, dass die dortigen Pflichtangaben auch für das vorliegende Unternehmensprofil gelten.

Unternehmensprofil von Hoffmann Liebs auf XING mit Direktlink auf das Impressum

LinkedIn bietet eine Impressumsfunktion weder für Einzel- noch für Unternehmensprofile. Es gilt daher das oben Gesagte: Ein Impressum sollte am besten unten in der Rubrik „Über uns“ aufgenommen werden. Das ist sowohl durch Angabe sämtlicher Impressums-Pflichtangaben möglich, als auch durch die Verlinkung des Impressums.

YouTube

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