Product Compliance Essentials – Die neue EU-Ökodesign-Verordnung: Ein weiterer Schritt in Richtung nachhaltigerer Produkte?

Christian Thomas

Im Rahmen ihrer Sustainable Product Initiative (SPI) hat die EU-Kommission im Frühjahr 2022 den Entwurf einer neuen Ökodesign-Verordnung (Ecodesign for Sustainable Products Regulation, ESPR) veröffentlicht. Nachdem das Trilogverfahren Ende 2023 abgeschlossen wurde, steht noch die finale Zustimmung des Europäischen Parlaments aus. Die Verordnung soll noch im zweiten Quartal 2024 in Kraft treten und wird dann unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten.

 

Im Vergleich zur aktuellen Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG gehen mit der Ökodesign-Verordnung eine deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs sowie eine Verschärfung der materiellen Anforderungen an Produkte einher. Ziel der Verordnung ist weiterhin die energie- und ressourceneffiziente Gestaltung von Produkten. Der Fokus wird aber vom reinen Energieverbrauch auf weitere Aspekte erweitert, u.a. auf die Haltbarkeit, Zuverlässigkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit. Um transparente und informierte Kaufentscheidungen zu fördern, wird ergänzend ein digitaler Produktpass eingeführt, der Informationen über die ökologische Nachhaltigkeit enthält. Neu ist zudem das Verbot der Vernichtung von Textilien und Schuhen, das zukünftig auch auf weitere Produktgruppen ausgeweitet werden soll.

 

 

– Fünfter Beitrag der Blogreihe „Product Compliance Essentials“ mit Christian Thomas

 

Was ändert sich am Anwendungsbereich?

 

Der Anwendungsbereich der neuen Ökodesign-Verordnung wird im Vergleich zur bisherigen Rechtslage deutlich erweitert. Anders als nach der Ökodesign-Richtlinie, die ausschließlich für sog. energieverbrauchsrelevante Produkte gilt, werden zukünftig Ökodesign-Anforderungen an fast alle Produktgruppen gestellt. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind hingegen Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel und lebende Organismen sowie Kraftfahrzeuge.

 

Dabei stellt die neue Verordnung zwar selbst keine Anforderungen an spezifische Produktkategorien. Allerdings formuliert sie grundlegende Leistungsanforderungen, die zukünftig in nachgeordneten Regelungen für einzelne Produktgruppen definiert werden sollen (delegierte Rechtsakte). Die Leistungsanforderungen decken den gesamten Lebenszyklus eines Produkts ab und umfassen unterschiedliche Aspekte der Energie-, Ressourcen- sowie Materialeffizienz.

 

 

Wird es weiterhin produktgruppenspezifische Rechtsakte geben?

 

Die Ökodesign-Verordnung wird ebenso wie bislang die Ökodesign-Richtlinie einen Rahmen vorgeben. Darüber hinaus werden konkrete produktgruppenspezifische Ökodesign-Anforderungen einschließlich der bereitzustellenden Informationen zu einem Produkt auch zukünftig in delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission festgelegt. Die ersten delegierten Rechtsakte können zwölf Monate nach Inkrafttreten der Ökodesign-Verordnung angenommen werden.  

 

Das Arbeitsprogramm der Kommission hinsichtlich der delegierten Rechtsakte wird in den ersten neun Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung veröffentlicht und dann regelmäßig aktualisiert. Zwar liegt die Zuständigkeit für die Erarbeitung der delegierten Rechtsakte bei der Europäischen Kommission. Es ist jedoch zu erwarten, dass diese sich an der Empfehlung des Europäischen Rates und EU-Parlaments orientieren und vorrangig Ökodesignkriterien für folgende Produktgruppen erarbeiten wird: Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien (Bekleidung und Schuhe), Möbel (inklusive Matratzen), Reifen, Wasch- und Schmiermittel, Chemikalien, sowie datenverarbeitende Produkte und Elektronik.

 

 

Welche inhaltlichen Anforderungen sind neu?

 

  • Vernichtungsverbot und Offenlegungspflicht: Die Vernichtung von unverkauften Textilien und Schuhen wird verboten. Zudem kann als wahrscheinlich gelten, dass in absehbarer Zeit entsprechende Vernichtungsverbote für weitere Produktgruppen festgelegt werden. Wirtschaftsakteure, die andere unverkaufte Verbraucherprodukte vernichten, müssen ferner regelmäßig über die Menge der von ihnen entsorgten Produkte und die entsprechenden Gründe dafür berichten. Für mittlere Unternehmen (<250 Mitarbeiter) greift das Verbot sechs Jahre nach Inkrafttreten. Kleine (<50) und Kleinstfirmen (<10) sind – nach aktuellem Stand – von dem Verbot ausgenommen.

 

  • Einführung des digitalen Produktpasses: Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Einführung des digitalen Produktpasses. Seit einiger Zeit findet die Verpflichtung, einen solchen zu erstellen, Eingang in neuere Produktharmonisierungsrechtsakte (z. B. EU-Batterieverordnung). Zielsetzung des digitalen Produktpasses ist es, sowohl den Akteuren entlang der Wertschöpfungskette als auch den tatsächlichen Endverbrauchern die Möglichkeit zu eröffnen, in transparenter Art und Weise auf die für sie jeweils relevanten Produktinformationen zuzugreifen. Zudem wird durch diesen Pass die Überprüfung der Produktkonformität durch die zuständigen Behörden erleichtert und die Rückverfolgbarkeit von Produkten verbessert. Darauf aufbauend soll ein Produktpassregister eingeführt werden, in dem die im Produktpass enthaltenen Informationen hinterlegt werden.

 

 

Blick auf die unternehmerische Praxis: Was ist zu tun?

 

Die Ökodesign-Verordnung setzt einen verschärften Rechtsrahmen für die energie- und ressourceneffiziente Produktgestaltung ein und erweitert bereits für sich stehend die Anforderungen, die schon heute für Unternehmen und Produzenten gelten. Betroffenen Unternehmen ist deshalb – schon bevor die Anforderungen in neuen delegierten Rechtsakten konkretisiert und spezifiziert werden – zu empfehlen, die eigenen Prozesse möglichst frühzeitig im Hinblick auf das aktuelle Reglement zu überprüfen sowie etwaige Produktanpassungen vorzunehmen.

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