Am 28.07.2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (EU-BattVO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie ist am 17.08.2023 in Kraft getreten und wird nach einem Übergangszeitraum von 6 Monaten ab dem 18.02.2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gelten. Für einige Vorschriften ist allerdings ein späterer bzw. gestaffelter Geltungsbeginn vorgesehen.
– Zweiter Beitrag der Blogreihe „Product Compliance Essentials“ mit Christian Thomas –
Die EU-BattVO ist deutlich umfangreicher als die bisherige Batterie-Richtlinie 2006/66/EG, die durch die Verordnung aufgehoben wird. Sie enthält zahlreiche inhaltlich neue Regelungen und weitergehende Verpflichtungen. Aufgrund der großen praktischen Bedeutung sollten sich betroffenen Wirtschaftsakteure frühzeitig hiermit befassen
Vom Anwendungsbereich der EU-BattVO sind alle Batterien erfasst, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, unabhängig davon, ob sie hier hergestellt oder in die EU eingeführt werden. Die EU-BattVO unterscheidet fünf Batterietypen, namentlich Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien; z.B. Batterien für E-Bikes und E-Scooter), Elektrofahrzeugbatterien (die zum Antrieb von Straßenfahrzeugen genutzt werden), Industriebatterien und Starterbatterien.
Diese Batterien fallen unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, stofflicher oder chemischer Zusammensetzung, Verwendung oder Einsatzzweck in den Anwendungsbereich der Verordnung. Ob die Batterien in ein Gerät eingebaut oder einzeln auf dem Markt bereitgestellt werden, ist dabei ebenfalls unerheblich.
Die neue EU-Verordnung adressiert alle Wirtschaftsakteure, die entlang der Wertschöpfungskette mit Batterien in Berührung kommen. Dies sind neben den Erzeugern der Batterien auch deren Bevollmächtigte, Einführer, Händler und sog. Fulfillment-Dienstleister.
Gemäß Art. 11 EU-BattVO muss jede natürliche oder juristische Person, die Produkte mit Gerätebatterien in Verkehr bringt, ab dem 18.02.2027 sicherstellen, dass alle in Geräten eingebauten Gerätebatterien vom Endnutzer während der Lebensdauer des Produkts jederzeit leicht entnommen und ausgetauscht werden können. Entsprechend müssen den Produkten auch Anleitungen und Sicherheitsinformationen über die Verwendung, die Entnahme und den Austausch der Batterien beigefügt sein. Die Verpflichtung bezieht sich auf das Inverkehrbringen von sämtlichen Produkten, die Gerätebatterien enthalten. Weitreichende Auswirkungen ergeben sich daher insbesondere mit Blick auf Produkte mit bislang festverklebten Batterien (z. B. Smartphones, Kopfhörer, Laptops).
Eine Ausnahme hiervon bilden Geräte, die regelmäßig Spritz- oder Strahlwasser oder Unter-Wasser-Bedingungen ausgesetzt sind. Es ist aber damit zu rechnen, dass diese Ausnahmeregelungen äußerst restriktiv angewendet werden sollen.
Ab dem 18.02.2027 muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene LV-Batterie, Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie über einen sog. digitalen Batteriepass verfügen. Der digitale Batteriepass soll eine Vielzahl von Informationen enthalten, zu denen u. a. die Lebensdauer, die Ladekapazität und die stoffliche Zusammensetzung sowie der Rezyklatgehalt der Batterie zählen. Diese Grundinformationen werden öffentlich einsehbar sein. Darüber hinaus erhalten etwa Reparaturbetriebe auch Zugriff auf weitere Informationen zu Teilenummern von Ersatzteilen etc.
Die Verordnung behandelt den gesamten Lebenszyklus einer Batterie. Entsprechend muss mit Blick auf das Ziel der CO2-Reduktion bei Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien und aufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck erstellt werden. Die inhaltlichen Anforderungen werden schrittweise verschärft (Art. 7).
Die Verordnung legt außerdem Anforderungen an die Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit von Batterien fest (Art. 9 und 10).
Darüber hinaus müssen Batterie-Energiespeichersystemen, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien über ein Batteriemanagementsystem verfügen. Dabei handelt es sich um eine elektronische Komponente, welche die Batterie überwachen und steuern kann und die aktuelle Daten zur Bestimmung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer der Batterie enthalten muss (vgl. Art. 14).
Im Kontext der Herstellerverantwortung bestehen zudem umfangreiche Registrierungs-, Sammlungs- und Recyclingpflichten (Art. 54 ff.). Außerdem werden die verbindlichen Sammelquoten für Gerätebatterien schrittweise erhöht und für LV-Batterien eingeführt (Art. 59, 60).
Zukünftig müssen Batterien auch mit dem CE-Kennzeichen versehen werden. Welches Konformitätsbewertungsverfahren zur Erlangung der CE-Kennzeichnung von dem verantwortlichen Wirtschaftsakteur zu durchlaufen ist, ist detailliert in der EU-BattVO festgelegt. Für die CE-Kennzeichnung selbst gelten die allgemeinen Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die CE-Kennzeichnung muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Batterie angebracht werden. Sollte dieses nicht möglich oder nicht sinnvoll sein, dann muss die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen der Batterie angebracht werden
Außerdem müssen auf der Batterie ab dem 18.08.2026 oder 18 Monate nach Inkrafttreten eines Durchführungsrechtsaktes mit Spezifikationen zur Kennzeichnung gemäß Art. 13 EU-BattVO sichtbar und gut lesbar u.a. der Erzeuger, das Batteriemodell, Ort und Datum der Erzeugung, Gewicht, Ladekapazität, die Pflicht zur getrennten Sammlung sowie enthaltene kritische Rohstoffe angegeben werden. Ab dem 18.02.2027 müssen alle Batterien mit einem QR-Code gekennzeichnet werden, über den – abhängig von der Batteriekategorie – u. a. auf die Konformitätserklärung oder den Batteriepass zugegriffen werden kann.
Sanktionsregelungen, insbesondere Bußgeldtatbestände, für Verstöße gegen die EU-Verordnung müssen noch von den EU-Mitgliedstaaten erlassen werden. Die Vorgaben der Verordnung gelten aber wie ausgeführt unmittelbar in den Mitgliedstaaten und sind dabei an vielen Stellen wettbewerbsrechtlich relevant.
Mit Geltungsbeginn der neuen EU-Batterieverordnung kommen auf die Marktakteure neue weitreichende Pflichten zu. Diese erfordern teilweise aufwändige Implementierungs- und Anpassungsprozesse. Daher sollten die betroffenen Unternehmen frühzeitig die notwendigen Schritte zur Beachtung des neuen europäischen Batterierechts treffen.
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