In unserer neuen Blogreihe „Product Compliance Essentials“ mit Partner Christian Thomas erläutern wir in regelmäßigem Turnus produktrechtliche Themen, die – bemerkt oder unbemerkt – im Alltag zahlreicher Verbraucher und Verbraucherinnen stattfinden.
Dabei räumen wir nicht nur mit bekannten Mythen und Halbwahrheiten auf, sondern werfen auch einen kritischen Blick hinter die Kulissen – zum Beispiel, wenn Unternehmen Produkte als besonders nachhaltig bezeichnen, die diesem Anspruch in der Wirklichkeit nicht entsprechen.
Den Start der „Product Compliance Essentials“ macht: die CE-Kennzeichnung.
Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union, die sog. Harmonisierungsvorschriften, legen detaillierte Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Produkte fest. Die CE-Kennzeichnung hat die Aufgabe, die Einhaltung dieser Vorgaben zu bestätigen – und zwar so, dass auch die Verbraucher und Verbraucherinnen auf einen Blick erkennen können, ob ein Produkt den fest definierten Anforderungen entspricht. Das im Alltag bekannte Zeichen dient somit der Vertrauensstiftung gegenüber den Verbrauchern und Verbraucherinnen, ist für viele Produkte vor allem aber eine zwingende Marktzugangsvoraussetzung. Das bedeutet: Alle Produkte, die einem europäischen Produktrechtsakt (= etwa der jüngst verabschiedeten Maschinenprodukteverordnung), der die CE-Kennzeichnung verpflichtend vorschreibt, unterfallen, müssen eine CE-Kennzeichnung aufweisen. Erst und nur dann können sie in der EU in Verkehr gebracht, das heißt beworben und verkauft werden.
Das CE-Zeichen sagt aus, dass ein Produkt vom Hersteller geprüft wurde und dass es alle für diese Produktgruppe vorgeschriebenen Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz erfüllt. Die Kennzeichnung ist Ausdruck der Übereinstimmung – produktrechtlich als Konformität bezeichnet – des Produkts mit den produktrechtlichen Anforderungen.
Nein. Denn bei dem CE-Zeichen handelt es sich gerade nicht um ein Güte- oder Qualitätszeichen. Vielmehr weist der Hersteller lediglich nach, dass sein Produkt den rechtlichen (Mindest-)Anforderungen entspricht. Dies aber bedeutet nicht, dass ein Produkt besonders hochwertig oder qualitativ besser als vergleichbare Produkte ohne CE-Kennzeichen sein muss. Relevant sind jedoch der Sicherheitsaspekt und der Gesundheitsschutz: Durch die Kennzeichnung wird ein gewisser Sicherheitsstandard nachgewiesen.
Das Produktrecht ist unionsrechtlich geprägt. Das bedeutet: Auf europäischer Ebene existieren sowohl allgemeine produktsicherheitsrechtliche Rechtsakte, insbesondere die neue Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 als auch produktgruppenspezifische Rechtsakte, etwa die Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit von Elektro- und Elektronikprodukten, die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU oder die Verordnung über persönliche Schutzausrüstung (EU) 2016/425. In diesen Produktrechtsakten wird die Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung detailliert geregelt. Dabei hängt die Verpflichtung immer auch vom jeweiligen Produkt ab und kann deshalb bei verschiedenen Produktgruppen unterschiedlich ausgestaltet sein.
In der Praxis bedeutet das: Eine CE-Kennzeichnungspflicht besteht immer dann, wenn ein Produkt EU-Vorschriften unterfällt, die eine CE-Kennzeichnung vorschreiben. Umgekehrt dürfen Produkte, für die die CE-Kennzeichnung nicht verpflichtend vorgeschrieben ist, auch nicht entsprechend gekennzeichnet werden. Hier kommt erneut der Gedanke zum Tragen, wonach die CE-Kennzeichnung kein primäres Qualitätssiegel ist und deshalb nicht zu Werbezwecken verwendet werden soll. Typische Produkte des Alltags, die der CE-Kennzeichnung unterfallen, sind etwa sämtliche Haushalts- und Unterhaltungselektronik, Spielzeuge aber auch Sonnenbrillen und Medizinprodukte.
Die Pflicht zur CE-Kennzeichnung ist eine Pflicht des Herstellers. Der rechtliche Hersteller – der nicht notwendigerweise auch der tatsächliche Produzent des Produktes sein muss – ist für die Sicherheit seines Produkts verantwortlich. Daher ist der Hersteller schon vor der Kennzeichnung dazu verpflichtet, die für sein Produkt erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen sowie eine EG-Konformitätserklärung abzugeben. Erst dann wird die sogenannte Konformitätsbewertung durchgeführt, oftmals unter Einbeziehung eines unabhängigen Dritten, der sog. benannten Stelle. Fällt das Ergebnis der Prüfung positiv aus, wird die CE-Kennzeichnung auf dieser Grundlage auf dem Produkt angebracht.
Aber auch andere am Produkt beteiligte Akteure, insbesondere den Einführer oder Händler, treffen – gerade bei in die EU importierten Produkten von Drittstaaten-Herstellern – rechtliche Pflichten. So haben diese etwa schon vor der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt darauf zu achten, dass dieses eine CE-Kennzeichnung aufweist. Andernfalls dürfen auch Einführer und Händler es nicht weitergeben.
Die CE-Kennzeichnung muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des einzelnen Produkts auf dem Unionsmarkt vorhanden sein. Der Begriff des Inverkehrbringens wird produktrechtlich als das „erstmalige Bereitstellen auf dem Unionsmarkt“ definiert; also als erste Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Bevor ein Produkt in der EU vertrieben oder in Betrieb genommen werden soll, muss es – unabhängig von seinem Herstellungsort – die Vorgaben des EU-Produktrechts einhalten.
Die CE-Kennzeichnung muss gut sichtbar, lesbar und dauerhaft am Produkt angebracht sein. Sie muss aus den Buchstaben „CE“ bestehen, die nicht nur dieselbe Höhe (grundsätzlich mindestens 5 mm), sondern auch klar definierte Proportionen aufweisen muss. Die allgemeinen Grundsätze zur Gestaltung der CE-Kennzeichnung sind in Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt.
Die CE-Kennzeichnung ist grundsätzlich auf dem Produkt selbst oder auf seinem Typenschild anzubringen. Sofern die Art des Produkts dies nicht zulässt oder rechtfertigt, wird die Kennzeichnung auf der Verpackung und/oder in den Begleitunterlagen angebracht. War eine benannte Stelle in die Konformitätsbewertung involviert, ist neben der CE-Kennzeichnung auch die Kennnummer dieser Stelle anzugeben.
Das Inverkehrbringen eines kennzeichnungspflichtigen Produktes ohne CE-Kennzeichnung ist ebenso verboten wie das Inverkehrbringen eines CE-gekennzeichneten Produkts, für das keine Kennzeichnungspflicht besteht. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde kann das Inverkehrbringen verbieten und Korrekturmaßnahmen anordnen. Außerdem stellen Verstöße in beiden Konstellationen eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.
Verstöße gegen die generelle CE-Kennzeichnungspflicht sind ebenso wie auch wie werbliche Aussagen mit der Kennzeichnung (etwa „CE-zertifiziert“ oder CE-geprüft“) wettbewerbsrechtlich relevant und können abgemahnt werden.
Kontakt
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