Die Bundesregierung hat am 13.07.2023 ihre neue China-Strategie beschlossen. Damit hält Deutschland zwar an der wirtschaftlichen Verflechtung und den engen Handelsbeziehungen mit China fest – künftig soll aber nach Ansicht der jetzigen Regierung ein besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, die ökonomische Resilienz zu erhöhen und Risiken zu mindern.
Im Wirtschaftsbereich bemüht sich die Bundesregierung, die Rahmenbedingungen für deutsche Unternehmen zu verbessern. Das gilt vor allem für den erleichterten Zugang zum chinesischen Markt, bei der Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen und bei den Verpflichtungen im Rahmen des deutschen Lieferkettengesetzes. Ein Schwerpunkt in der Zukunft ist insbesondere, die Zusammenarbeit mit China im Bereich Klima-, Umwelt-, und Biodiversitätsschutz zu vertiefen.
Denn ohne China als größtem CO2-Emittenten und größtem Produzenten Erneuerbarer Energien kann die Aufgabe des Klimaschutzes nicht bewältigt werden.
Auf der Seite der Unternehmen ist der Eifer nicht erkaltet, den Erfolg im chinesischen Markt weiter auszubauen. Ein positives Signal sendet dazu beispielsweise der Chemiekonzern BASF. Dessen Vorstandvorsitzender Herr Dr. Martin Brudermüller betonte beim Besuch der Außenministerin Baerbock vom 19.07.2023, man brauche eine smarte Industrie- und Innovationspolitik, um die Widerstandskraft Deutschlands zu stärken. Dazu gehöre auch eine enge Verzahnung von Außen- und Industriepolitik.
In der südchinesischen Küstenstadt Zhanjiang baut BASF einen riesigen neuen Verbund-Standort auf, der unter alleiniger Verantwortung von BASF betrieben wird. Hierfür investiert das deutsche Unternehmen rund zehn Milliarden Euro bis 2030. Als ein Unterprogramm wird ein Offshore-Windpark eröffnet, der zu 100 Prozent mit Strom aus erneuerbaren Quellen versorgt wird. Um dieses Projekt reibungslos durchzuführen, gründen BASF und das chinesisches Unternehmen Mingyang Smart Engergy aktuell ein Joint Venture.
Anlässlich des 8. HL China Tag unser Kanzlei am 30.08.2023 fügte Herr Dr. Brudermüller in seiner Rede hinzu, dass sich BASF angesichts der schieren Größe des chinesischen Marktes dort in noch größerem Umfang beteiligen wird. Das Geld, das aufgrund der hohen Kosten und regulatorischer Vorgaben in Europa benötigt werde, verdiene BASF in China. Man glaube an den Erfolg deutscher Vorhaben auf dem chinesischen Markt.
Für die deutschen Unternehmen stellt sich aktuell nicht die Frage, ob man noch mit China Geschäfte macht – sondern die Frage, wie man die Risiken konkret einschätzt und sich darauf rechtlich vorbereitet. Dies zeichnet sich besondere in der Liefervertragsgestaltung und dem Betrieb von Joint Ventures mit chinesischen Wirtschaftsparteien ab.
Viele deutsche Unternehmen unterhalten in ihren alltäglichen Geschäften mehr oder weniger direkte Lieferbeziehungen mit chinesischen Zulieferern. Bei der Gestaltung der Lieferverträge muss dabei eine interessengerechte Konstruktion verwirklicht werden. Bei Geschäften mit chinesischen Unternehmen ergeben sich viele beherrschbare Besonderheiten, die ein deutsches Unternehmen oft gar nicht präsent hat. Beispielweise ist die Vereinbarung der deutschen Gerichtsbarkeit und des deutschen Rechts als anwendbares Recht für die deutsche Seite nicht vorteilhaft. Denn man kann selbst mit einer rechtskräftigen Entscheidung eines deutschen Gerichts in China nicht vollstrecken.
Außerdem müssen die deutschen Importeure heutzutage auch regelmäßig den Anforderungen des neuen Lieferkettengesetzes entsprechen – und deshalb besondere Sorgfaltspflichten mit ihren chinesischen Zulieferern vereinbaren.
Eine langfristige und nachhaltige Investition nach China kann nach wie vor durch Gründung eines Joint Ventures vorangetrieben werden. Dabei sollten jedoch elementare Punkte im Joint-Venture-Vertrag oder in der Satzung detailliert vereinbart werden, um künftige Konflikte zu minimieren – besonders relevant ist hier die Geschäftsführung, die Gewinnausschüttung und der Schutz von Minderheitsgesellschaftern.
Zudem ist ein sicherer Ausstiegsmechanismus im Vorfeld einzurichten, um das Joint Venture im Bedarfsfall ohne großen Aufwand beenden und den Gewinn vollständig zurückziehen zu können. Empfehlenswert ist es daher, die Auflösungsbedingungen des Joint Ventures schon im Vorfeld individuell zu vereinbaren, was das chinesische Recht auch erlaubt.
Um die Geschäfte nachhaltig und erfolgreich zu gestalten, ist es ratsam, von den verfügbaren juristischen Instrumenten rechtzeitig und richtig Gebrauch zu machen. Dazu ist es zwingend erforderlich, sich sowohl im deutschen als auch dem chinesischen Recht auskennen. Eine Begleitung von erfahrenen Fachjuristen und -juristinnen verspricht dabei am ehesten Gewinn und Erfolg.
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