Das Bundeskabinett hat am 04.03.2020 den Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade– und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) beschlossen. Mit dem Gesetzesentwurf setzt die Bundesregierung europarechtliche Vorgaben der Gebäudeeffizienzrichtlinie (RL (EU) 2018/844) eins zu eins um.
Der Gesetzesentwurf unterscheidet zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden sowie zwischen der Neuerrichtung, größeren Renovierungen und bestehenden Gebäuden. Wer ein Wohngebäude mit „über mehr als“ zehn Stellplätzen im Gebäude oder angrenzend neu errichtet oder einer größeren Renovierung an der Oberfläche der Gebäudehülle unterzieht, muss zukünftig jeden Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für Elektro- und Datenleitungen für die Elektromobilität, d.h. den entsprechenden Leer-/Schutzrohren, ausstatten. Bei Renovierungsmaßnahmen soll dies allerdings nur gelten, wenn die Renovierungsmaßnahmen an der Oberfläche der Gebäudehülle auch den Parkplatz im Gebäude bzw. den angrenzenden Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur umfassen.
Eine größere Renovierung liegt nach der gesetzlichen Definition vor, wenn mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden. Dies soll nach der Gesetzesbegründung nur dann der Fall sein, wenn die Maßnahmen Bauteile der Gebäudehülle betreffen, durch die der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes unmittelbar beeinflusst wird, wie an der Außenwand oder am Dach. Eine solche Maßnahme an der Außenwand soll beispielsweise die Erneuerung des Außenputzes der Fassade darstellen, nicht aber lediglich ein Neuanstrich oder reine Putzreparaturen an beschädigten Stellen.
Bei der Neuerrichtung oder einer entsprechenden größeren Renovierung eines Nichtwohngebäudes „mit über mehr als“ zehn Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz mit entsprechenden Leer- und Schutzrohren für die Ladeinfrastruktur ausgestattet werden und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Hinsichtlich bestehender Nichtwohngebäude mit über mehr als 20 Stellplätzen im Gebäude oder angrenzend soll der Eigentümer unabhängig von einer größeren Renovierungsmaßnahme dafür Sorge tragen müssen, dass „nach dem“ 1. Januar 2025 mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
Für Vorhaben, für welche die jeweiligen baurechtlichen Anträge oder Mitteilungen vor Ablauf des 10. März 2021 erfolgt sind, sollen die genannten Einbaupflichten übergangsweise nicht gelten.
Verstöße gegen die Verpflichtungen nach dem Gesetzesentwurf sollen Ordnungswidrigkeiten darstellen und als solche mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro bußgeldbewährt sein.
Der Gesetzesentwurf wird nunmehr im Bundestag verhandelt werden. Wünschenswert wären in jedem Fall Anpassungen mit Blick auf teilweise unglückliche Gesetzesformulierungen. So ist unklar, ob hinsichtlich der Einbaupflicht bei „über mehr als“ zehn Stellplätzen diese bereits ab dem elften oder erst ab dem zwölften Stellplatz ausgelöst wird. Auch in Bezug auf die Verpflichtung des Eigentümers eines Nichtwohngebäudes mit „über mehr als“ 20 Stellplätzen dafür Sorge zu tragen, dass „nach dem 1. Januar 2025“ mindestens ein Ladepunkt errichtet wird, ist unklar bis wann der Ladepunkt jedenfalls errichtet sein muss. Diese Unklarheiten sind insbesondere vor dem Hintergrund zu beseitigen, dass Verstöße gegen die Einbaupflichten bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeiten darstellen.
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